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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch auch f眉r wohnsitzlose Kinder in der Obhut der Mutter in einem Wohnmobil mit wechselnden Aufenthalten innerhalb der EU
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Leitsatz (redaktionell)
1. F眉r Kinder, die keinen Wohnsitz haben und mit ihrer Mutter in einem Wohnmobil durch Deutschland, D盲nemark, Belgien, Frankreich, Italien und 脰sterreich reisen, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesvater 鈥 als Antragsteller 鈥 seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
2. Im Anwendungsbereich des 搂 63 EStG ist es ausreichend, wenn die Kinder ihren gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland, dem Gebiet der EU, des EWR oder der Schweiz haben.
3. Der gew枚hnliche Aufenthalt muss nicht an einem konkreten Ort oder in einem bestimmten Gebiet liegen; vielmehr reicht es aus, wenn der Aufenthalt f眉r eine gewisse Dauer im genannten Territorium (EU, EWR, Schweiz) besteht, solange die Kinder sich 鈥 entsprechend der gesetzgeberischen Intention 鈥 nicht in Drittstaaten aufhalten.
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Normenkette
AO 搂 9; EStG 搂听32 Abs. 1, 搂听62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听63 Abs. 1 S.听1 Nr. 1, S.听6; AO 搂 8
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Tatbestand
Streitig ist, ob der Aufenthalt der Kinder des Kl盲gers im Streitzeitraum Juni 2022 bis Februar 2023 im Gebiet der EU f眉r die Gew盲hrung von Kindergeld ausreicht.
Der Kl盲ger ist der Vater der Kinder B Y (geboren am xx.xx.2015), C Y (geboren am xx.xx.2018) und D Y (geboren am xx.xx.2020). Die Kindesmutter bezog bis Mai 2022 das Kindergeld f眉r die drei Kinder und zeigte Ende Mai 2022 gegen眉ber der Familienkasse Q an, dass sie sich und die drei Kinder aus Deutschland abgemeldet und keine neue Adresse angegeben habe. Der Wohnsitz des Kl盲gers bleibe weiterhin die 鈥-Stra脽e 鈥 in R. Das Kindergeld solle auf das Konto des Kl盲gers 眉berwiesen werden.
Mit Bescheid vom 07.06.2022 lehnte die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2022 gegen眉ber dem Kl盲ger ab. Zur Begr眉ndung f眉hrte sie aus, dass die Kinder nicht mehr ber眉cksichtigt werden k枚nnten, da sie weder einen Wohnsitz noch einen gew枚hnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen 眉ber den Europ盲ischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, h盲tten.
Mit von beiden Elternteilen am 21.06.2022 unterschriebenem Antrag beantragte der Kl盲ger die Festsetzung von Kindergeld f眉r seine drei S枚hne ab Juni 2022 an sich. F眉r die Kinder gab er keinen festen Wohnsitz an.
Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilte die Beklagte dem Kl盲ger mit, dass er die angeforderten Unterlagen vollst盲ndig eingereicht habe. Die Pr眉fung der Familienkasse habe ergeben, 鈥瀌ass die Anspruchsvoraussetzungen f眉r Kindergeld vorgelegen haben. Der Bescheid vom 07.06.2022 hat weiterhin Bestand.鈥
Mit E-Mail vom 18.07.2022 teilte der Kl盲ger der Beklagten mit, dass er in Deutschland einen Wohnsitz habe und unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig sei. Seine Frau und die drei Kinder bef盲nden sich auf Reisen innerhalb der Europ盲ischen Union.
Die Beklagte legte den am 21.06.2022 eingereichten Antrag als Einspruch gegen den Bescheid vom 07.06.2022 aus. Auf Nachfrage erkl盲rte der Kl盲ger, dass f眉r die Kinder die territorialen Voraussetzungen des 搂 63 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorl盲gen, da sich die Kinder mit der Kindesmutter zwar in wechselnden L盲ndern aufhielten, bei denen es sich jedoch ausschlie脽lich um Staaten der EU, des EWR oder der Schweiz handele. In den Monaten Juni bis Oktober 2022 h盲tten sich die Kinder mit der Mutter in Deutschland 鈥 D盲nemark 鈥 Deutschland 鈥 Belgien 鈥 Holland 鈥 Belgien 鈥 Frankreich 鈥 Italien 鈥 脰sterreich 鈥 Deutschland 鈥 D盲nemark aufgehalten. Der Kl盲ger reichte entsprechende Zahlungsbelege betreffend die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 ein. Derzeit halte sich die Familie in Deutschland auf. Es sei auch geplant, als n盲chstes Spanien zu bereisen. Die Auslandsreisen erfolgten in einem Wohnmobil.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 08.02.2023 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Die Beklagte f眉hrte zur Begr眉ndung aus, dass gem盲脽 搂 63 Abs. 1 Satz 6 EStG Kinder nicht ber眉cksichtigt werden, die weder einen Wohnsitz noch ihren gew枚hnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europ盲ischen Union oder in einem Staat auf den das Abkommen 眉ber den europ盲ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben. Es sei denn, sie lebten im Haushalt eines Berechtigten i. S. des 搂 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG, deren Voraussetzung der Kl盲ger aber nicht erf眉lle. Es komme daher allein auf den Wohnsitz oder gew枚hnlichen Aufenthalt der Kinder in den genannten Gebieten an. Nach W眉rdigung der Beklagten h盲tten die Kinder B, C und D keinen Wohnsitz in einem beg眉nstigten Gebiet.
Die Beklagte versteht den Begriff des 鈥瀏ew枚hnlichen鈥 Aufenthaltes gleichbedeutend mit 鈥瀌auernd鈥. Den 鈥瀏ew枚hnlichen鈥 Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umst盲nden aufh盲lt, die erkennen lie脽en, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vor眉bergehend verweilt. Als gew枚hnlicher Aufenthalt sei stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenh盲ngender Aufenthalt von mehr als sech...