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Leitsatz
Die Einbringung von Grundst眉cken aus einer Erbengemeinschaft in eine andere Gesamthandsgemeinschaft hat nicht die Grundsteuerbefreiung nach 搂 3 Nr. 3 GrEStG zur Folge
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Sachverhalt
Urspr眉ngliche Eigent眉mer der Grundst眉cke in A (D-Stra脽e, Flur 2, Flurst眉cke 3 sowie 4 und 5) waren B, B1, B2, C, B3 und B4 als Beteiligte zu gleichen Teilen in Erbengemeinschaft nach B5 zu je 1/6-Anteil. Des Weiteren waren sie zu je 1/6-Anteil in GbR, Eigent眉mer weiterer Grundst眉cke, D-Stra脽e (Flur 2, Flurst眉cke 7 und 8, 9 sowie 10 und 11).
Die Fl盲chen geh枚rten urspr眉nglich zum im Besitz der Familie befindlichen E. Mit Vertrag verpachtete Herr B6, der Gro脽vater der Mitglieder der Erbengemeinschaft, die zum Hof geh枚renden Felder an zwei Landwirte. Der E wurde in der Folgezeit auf den Vater der Mitglieder der Erbengemeinschaft, Herrn B5, 眉bertragen und sp盲ter in wesentlichen Teilen auf Herrn B7, den Bruder des B4. Die weichenden Geschwister erhielten stattdessen als Abfindung von ihrem Bruder B7 bzw. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach ihrem Vater die Fl盲chen zwischen G-Stra脽e und H-Stra脽e sowie eine Parzelle an der K-Stra脽e.
Ungeachtet dieser Ver盲nderungen ging das Pachtverh盲ltnis bez眉glich der landwirtschaftlichen Fl盲chen nach den unbestrittenen Angaben der Kl盲gerin auf B7 sowie die 眉brigen sechs Geschwister (Verp盲chter) und auf den Sohn des P盲chters (F) 眉ber. Mit notariellem Vertrag gr眉ndeten die Beteiligten der Erbengemeinschaft als D-Stra脽e X GbR, an der sie 鈥 ebenso wie an der Erbengemeinschaft und auch an der GbR ohne Namen 鈥 zu jeweils 1/6-Anteil (= ca. 16,66%) beteiligt waren. Dabei brachten die Beteiligten aus ihrem in Erbengemeinschaft zustehenden Grundverm枚gen in die Kl盲gerin die Flurst眉cke 4 und 5 ein und aus der namentlich zun盲chst nicht bezeichneten GbR (die zur besseren Abgrenzung fortan die Bezeichnung D-Stra脽e Y GbR (B-GbR) tragen sollte), die Flurst眉cke 9, 10 und 11. Der Beklagte hielt diese Vorg盲nge zun盲chst f眉r grunderwerbsteuerfrei gem盲脽 搂 3 Nr. 3 GrEStG und 搂 6 Abs. 3 GrEStG.
Im Anschluss an die Einbringung waren die Geschwister in ihrer Verbundenheit in der Kl盲gerin gesamth盲nderisch Eigent眉mer der Grundst眉cke A, D-Stra脽e, 4 und 5 sowie der Flurst眉cke 9, 10 und 11. Das Flurst眉ck 3 verblieb bei der nach wie vor bestehenden Erbengemeinschaft, die Flurst眉cke 7, 8 sowie 12 verblieben bei der ebenfalls fortbestehenden B-GbR.
Nach den nicht bestrittenen Angaben waren die Flurst眉cke 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 10 und 11 bei Vertragsschluss verpachtet und wurden von dem P盲chter landwirtschaftlich genutzt. Auch nach Abschluss des notariellen Vertrages blieben die Grundst眉cke au脽er dem Baugrundst眉ck (Flurst眉ck 10) weiter an den Landwirt f眉r dessen landwirtschaftliche Nutzung verpachtet.
Mit notariellem Vertrag 眉bertrug die Kl盲gerin (als Ver盲u脽erer) dem B4 das Alleineigentum am Flurst眉ck 10 gegen Verringerung der diesem urspr眉nglich zustehenden Beteiligungsh枚he, sodass die 眉brigen Geschwister an der Kl盲gerin fortan zu jeweils 19,89 % beteiligt waren und B4 zu 0,55 %, der nach den weiteren Regelungen des Vertrags auch eventuell entstehende Grunderwerbsteuer tragen sollte. Infolge der Anteilsverringerung durch B4 sah der Beklagte den Tatbestand des 搂 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG als erf眉llt an. Dementsprechend sollte aufgrund der Erm盲脽igung des Anteils des B4 an der Gesamthand von 16,66 % auf 0,55 % die Steuerbefreiung f眉r die 脺bertragung des Grundbesitzes durch die Erbengemeinschaft einerseits und die B-GbR andererseits jeweils auf die Kl盲gerin nur in H枚he von 83,85 % bestehenbleiben (5 脳 16,66 % + 0,55 %), w盲hrend auf den vom B4 aufgegebenen Anteil von 16,15 % die Besteuerung durchgef眉hrt werden sollte. Des Weiteren sah der Beklagte die 脺bertragung des Flurst眉cks 10 auf B4 als erneutes der Grunderwerbsteuer unterliegendes Gesch盲ft an. Auf Anforderung des Beklagten stellte das zust盲ndige Finanzamt mit Bescheiden die Grundbesitzwerte f眉r die Flurst眉cke 4, 5, 9 und 11 fest. Ebenso wurde der Wert f眉r das Flurst眉ck 10 festgesetzt. Im Anschluss setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der festgestellten Grundbesitzwerte fest. In beiden F盲llen ber眉cksichtigte der Beklagte eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach 搂 6 Abs. 3 GrEStG in H枚he von 83,85 %. Hinsichtlich der 脺bertragung des Flurst眉cks 10 hielt der Beklagte entsprechend seiner urspr眉nglichen Beurteilung an der Grunderwerbsteuerbefreiung fest, weil die Verringerung der Gesellschafterstellung durch einen steuerbaren neuen Rechtsvorgang auf B4 erfolgt sei. Dementsprechend setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer betreffend die 脺bertragung des Flurst眉cks 10 gegen眉ber B4 auf 12.832 鈧 fest, wobei eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach 搂 6 Abs. 2 GrEStG von 16,66 % ber眉cksichtigt wurde. Dagegen legten die Kl盲ger Einspruch und in der Folge Klage ein.
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Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Einbringung der Flurst眉cke 4 und 5 nicht grunderwerbsteuerbefreit gem盲脽 搂 3 Nr. 3 GrEStG. Der Befreiungstatbestand des 搂 6 Abs. 3 Satz 1 GrE...