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Leitsatz
Fallen die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gew盲hrt haben, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise aus, geh枚rt der hierdurch entstehende Verlust zu den Eink眉nften nach 搂听16 Abs.听3 EStG und ist mit dem nach 搂听5a Abs.听1 EStG ermittelten Gewinn abgegolten (搂听5a Abs.听5 Satz听1 EStG).
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Normenkette
搂 5a Abs. 1, 4a und 5, 搂 16 Abs. 3 EStG
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Sachverhalt
Die Kl盲ger waren im Streitjahr 2012 als Kommanditisten an der GmbH & Co. KG (KG) beteiligt, deren Gegenstand der Erwerb und Betrieb von drei Schiffen war. Zugleich hatten sich die Kl盲ger am Unternehmen der KG auch als "stille Gesellschafter" beteiligt; ihre "stillen Beteiligungen", die verzinst wurden, dienten dem Erwerb der Schiffe. Die KG ermittelte ihren Gewinn gem盲脽 搂听5a EStG nach der in ihrem Betrieb gef眉hrten Tonnage. Im Streitjahr 2012 ver盲u脽erte sie das letzte ihrer drei Schiffe und wurde liquidiert. Die Kl盲ger fielen mit ihren "stillen Einlagen" bzw. Darlehensforderungen teilweise aus. Diesen Verlust machte die KG im Rahmen der Gewinnfeststellung f眉r das Streitjahr als Sonderbetriebsausgaben der Kl盲ger geltend. Dem folgte das FA weder im Gewinnfeststellungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung. Auch das FG wies die daraufhin erhobene Klage ab (Nieders盲chsisches FG, Urteil vom 9.7.2020, 1 K 10038/15, 亿兆体育-Index 14320843). Zur Begr眉ndung f眉hrte es aus, der geltend gemachte Verlust sei als Teil des Aufgabegewinns bzw. -verlustes nach 搂听5a Abs.听5 Satz听1 EStG mit dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn abgegolten.
Mit ihrer Revision machten die Kl盲ger geltend, das FG habe nicht ber眉cksichtigt, dass die Gewinnermittlung nach 搂听5a EStG mit 搂听5a Abs.听4a Satz听3 EStG eine eigene Regelung f眉r hinzuzurechnende Verg眉tungen i.S.d. 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 Satz听2 und Satz听2 EStG enthalte. Dementsprechend seien die Zinsen aus den "stillen Beteiligungen" nicht mit dem pauschal ermittelten Gewinn der KG nach 搂听5a Abs.听1 EStG abgegolten, sondern diesem Gewinn hinzugerechnet worden. Dann aber m眉ssten auch die streitigen Verluste, da durch die Zinsen veranlasst, als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden.
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Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Kl盲ger aus den in den Praxis-Hinweisen dargelegten Gr眉nden zur眉ck.
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Hinweis
1. Soweit Darlehensforderungen des Gesellschafters gegen眉ber der Gesellschaft zum Sonderbetriebsverm枚gen (SBV) I geh枚ren, kommt eine Wertberichtigung dieser Forderungen w盲hrend des Bestehens der Gesellschaft regelm盲脽ig nicht in Betracht. Vielmehr wird dieser Verlust im SBV grunds盲tzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung realisiert, also beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft oder bei Beendigung der Gesellschaft.
2. Der Ver盲u脽erungs- oder Aufgabegewinn schlie脽t grunds盲tzlich das Ergebnis der gewerblichen Bet盲tigung des Gesellschafters ab. Deshalb sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns oder -verlustes s盲mtliche Aufwendungen des Gesellschafters gewinnmindernd zu ber眉cksichtigen, die mit dem Aufgabevorgang verbunden sind.
3. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach 搂听5a EStG sind bei Personengesellschaften nur der nach 搂听5a Abs.听1 EStG ermittelte Gewinn, die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach 搂听5a Abs.听4 Satz听3 EStG sowie die Verg眉tungen i.S.d. 搂听5a Abs.听4a Satz听3 EStG (und damit in einem Veranlassungszusammenhang stehende Sonderbetriebsausgaben) anzusetzen. Diese drei Komponenten sind abschlie脽end.
4. Der Gewinn nach 搂听5a Abs.听1 EStG umfasst nach 搂听5a Abs.听5 Satz听1 EStGauch Eink眉nfte nach 搂听16 Abs.听3 EStG. Fallen die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gew盲hrt haben, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise aus, ist der hierdurch entstehende Verlust, da er zu den Eink眉nften nach 搂听16 Abs.听3 EStG geh枚rt, mit dem nach 搂听5a Abs.听1 EStG ermittelten Gewinn abgegolten.
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Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.4.2023 鈥 IV R 20/20