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Kommentar
Die Finanzverwaltung hat sich zur betriebsgew枚hnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ge盲u脽ert und neue Grunds盲tze ver枚ffentlicht.
Bereits mit BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) 盲nderte die Finanzverwaltung die bisherige Auffassung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Doch noch blieben einige Praxisfragen offen. Mit dem aktuellen Schreiben wird das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 ersetzt.
Warum die Nutzungsdauer ge盲ndert wurde
Durch den technologischen Fortschritt unterliegen die betroffenen Wirtschaftsg眉ter einem immer schnelleren Wandel. Die Finanzverwaltung sah daher den Bedarf, die Regelungen zu diesen Wirtschaftsg眉tern an die ge盲nderten tats盲chlichen Verh盲ltnisse anzupassen. F眉r Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware kann daher eine betriebsgew枚hnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Ab wann gilt dies?
Die neue Regelung mit einer 1-j盲hrigen Nutzungsdauer gilt f眉r alle Gewinnermittlungen f眉r Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsg眉tern des Betriebsverm枚gens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch f眉r Wirtschaftsg眉ter des Privatverm枚gens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.
Erfolgt die Abschreibung nach 搂 7 Abs. 1 EStG?
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass 搂 7 Abs. 1 EStG weiterhin greift. Die M枚glichkeit, eine k眉rzere betriebsgew枚hnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach
- keine besondere Form der Abschreibung,
- keine neue Abschreibungsmethode und
- keine Sofortabschreibung dar.
Die Finanzverwaltung weist auch darauf hin, dass es sich hier um kein Wahlrecht nach 搂 5 Abs. 1 EStG handelt.
Nutzungsdauer von einem Jahr
In dem BMF-Schreiben wird dargestellt, dass bei einer grunds盲tzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr
- die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
- die Wirtschaftsg眉ter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu f眉hrende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
- der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
- die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grunds盲tzlich m枚glich ist.
Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller H枚he
Die Grunds盲tze gelten auch bei 脺berschusseink眉nften. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu 搂 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller H枚he vorgenommen werden.
F眉r welche Hard- und Software gilt das?
Hardware
Die Finanzverwaltung rechnet der "Computerhardware" praktisch s盲mtliche Wirtschaftsg眉ter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt und definiert werden:
- Computer,
- Desktop-Computer,
- Notebook-Computer (wie z. B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
- Desktop-Thin-Client,
- Workstation,
- mobile Workstation,
- Small-Scale-Server,
- Dockingstation,
- externes Netzteil,
- Peripherie-Ger盲te (wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
- externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
- Ausgabeger盲te (wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
- Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).
Diese Aufz盲hlung soll abschlie脽end sein. Auch m眉ssen die Ger盲te den EU-Vorgaben f眉r umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen.
Software
Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu rechnen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen, doch auch individuell abgestimmte Anwendungen (z. B. ERP-Software, Software f眉r Warenwirtschaftssysteme, etc.).
Tipp der Redakion: 3-fach Wahlrecht bei Abschreibung
搂 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass nur bei Wirtschaftsg眉tern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Eink眉nften sich erfahrungsgem盲脽 auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils f眉r ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen ist, der bei gleichm盲脽iger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entf盲llt.
In dem neuen Schreiben hat die Finanzverwaltung nun dargestellt, dass 搂 7 Abs. 1 EStG weiterhin greift. Die M枚glichkeit, eine k眉rzere betriebsgew枚hnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar. Wie im vorherigen Absatz erl盲utert, ergibt sich aber aus 搂 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass eine Verteilung der Anschaffungskosten nur dann erfolgt, wenn sich die Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.
Die Finanzverwaltung gibt aber in ihrem Schreiben zu verstehen, dass bei einer gr...