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Leitsatz
1. Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA f眉hren.
2. Sind keine anderen Anhaltspunkte f眉r die regelm盲脽ig gebotene Sch盲tzung der fremd眉blichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und 鈥恘ehmer die bank眉bliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung; Festhaltung an den Senatsurteilen vom 28.02.1990听鈥 I听R听83/87, BFHE 160, 192, BStBl听II 1990, 649; vom 19.01.1994听鈥 I听R听93/93, BFHE 174, 61, BStBl听II 1994, 725; vom 22.10.2003听鈥 I听R听36/03, BFHE 204, 106, BStBl听II 2004, 307).
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Normenkette
搂 8 Abs. 3 Satz 2, 搂 32a KStG, 搂 42 Abs. 3 GmbHG, 搂 162 Abs. 1 AO
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Sachverhalt
Anteilsinhaber der Kl盲gerin, einer GmbH, zu 60听% ist der auch als Gesch盲ftsf眉hrer bestellte A. Nach 搂听14 des Gesellschaftsvertrags der Kl盲gerin vom 4.2.1983 ist ein ausgeschlossener Gesellschafter zur Abtretung seines Gesch盲ftsanteils gegen Entgelt verpflichtet.
Die Beteiligten gehen 眉bereinstimmend davon aus, dass zwischen dem Einzelunternehmen des A und der Kl盲gerin bis zum 31.5.2012 sowohl eine Betriebsaufspaltung als auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (mit der Kl盲gerin als Betriebsgesellschaft) bestand. Jedenfalls ab dem Jahr 2000 f眉hrte die Kl盲gerin in ihrer Buchhaltung ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verh盲ltnis zu A gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo gem盲脽 搂听42 Abs.听3 GmbHG gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen wurde. Dabei wurden dort auf dem Gehaltsverrechnungskonto nicht ausgeglichene Gehaltsabschl盲ge umgebucht und 鈥 neben weiteren Gesch盲ftsvorf盲llen 鈥 Zahlungsfl眉sse mit Bezug zur Betriebsaufspaltung und zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erfasst. Soweit Zahlungen (um鈥)gebucht wurden, die die Kl盲gerin an A oder f眉r Rechnung des A geleistet hatte, gehen die Beteiligten f眉r die in den Jahren 2000 bis 2012 erfolgten Buchungen 眉bereinstimmend davon aus, dass A der Kl盲gerin die Betr盲ge (ggf. im Wege der Verrechnung) zu erstatten hatte; besondere Vereinbarungen dazu waren nicht getroffen worden.
Seit dem VZ 2000 ergab sich aus dem Konto an den Bilanzstichtagen ein Saldo zugunsten der Kl盲gerin in unterschiedlicher H枚he, der in ihren Jahresabschl眉ssen ausgewiesen wurde. Eine Verzinsung erfolgte zun盲chst nicht. Das FA setzte daraufhin beginnend ab 2001 einkommens- und gewerbeertragserh枚hend vGA ("Nichtverzinsung der Forderung") an (Zinssatz: 6听% p.a.). Nach erfolglosem Einspruch strengte die Kl盲gerin f眉r die VZ 2001 bis 2004 ein Klageverfahren an, das einvernehmlich auf der Grundlage einer tats盲chlichen Verst盲ndigung 鈥 Einkommenserh枚hung entsprechend einer Verzinsung i.H.v. 4,5听% p.a. 鈥 beendet wurde.
F眉r die VZ 2005 bis 2013 erkl盲rte die Kl盲gerin entsprechende Zinsertr盲ge, die als Forderungen gegen眉ber A auf dem o.g. Konto erfasst wurden. Im Jahr 2012 beantragte das f眉r A zust盲ndige FA die Er枚ffnung eines Insolvenzverfahrens 眉ber das Verm枚gen des A, nachdem dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen i.H.v. ca. 鈥μ鼸UR nicht nachgekommen war. Dem waren Pf盲ndungen vorausgegangen, in deren Rahmen die dortigen R眉ckst盲nde nicht vollst盲ndig beigetrieben werden konnten. Nach der Ver盲u脽erung des von der Kl盲gerin genutzten und im Eigentum des A stehenden (Betriebs鈥)Grundst眉cks beglich A im Jahr 2013 die Steuerforderung. Zur Er枚ffnung eines Insolvenzverfahrens kam es nicht.
F眉r die vorliegend allein in Streit stehenden Jahre 2014 und 2015 (Streitjahre) unterblieb eine Verzinsung, sodass das FA wiederum eine vGA ansetzte. Deren H枚he (鈥μ鼸UR) hatte es f眉r das Jahr 2014 wie folgt ermittelt:
Forderungsanfangsbestand 1.1.2014 |
鈥μ鼸UR |
Forderungsendbestand 31.12.2014 |
鈥μ鼸UR |
Summe听 |
鈥μ鼸UR |
davon 陆 ergibt Bemessungsgrundlage |
鈥μ鼸UR |
darauf 4,5听% ergibt Zinsbetrag |
鈥μ鼸UR |
F眉r den VZ 2015 wurde die vGA in entsprechender Weise ermittelt.
In dem nach erfolglosem Einspruch eingeleiteten Klageverfahren fand ein Er枚rterungstermin statt, in dessen Folge das FA die angefochtenen Bescheide f眉r die Streitjahre 盲nderte. Es ging nunmehr davon aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch盲ftsleiter wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation des A im Jahr 2014 keine weiteren Ausreichungen an diesen vorgenommen h盲tte. Tats盲chlich habe aber die Kl盲gerin weitere Zahlungen f眉r Rechnung des A geleistet und die entsprechenden Betr盲ge auf dem Verrechnungskonto verbucht. Insoweit m眉sse der Forderung ein Darlehenscharakter abgesprochen werden. Ein Teil des zum 31.12.2014 ermittelten Forderungsgesamtbetrags sei daher auszubuchen (鈥μ鼸UR) und die damit verbundene bilanzielle Gewinnminderung durch Ansatz einer entsprechend hohen vGA zu neutralisieren. Im 脺brigen sei die vGA (zinslose 脺berlassung des auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen 鈥 geminderten 鈥 Gesamtbetrags) unter Ansatz eines fremd眉blichen Zinssatzes von 4,5听% zu bewerten.
Das FG wies die Klage gegen die 脛nderungsbescheide, die gem盲脽 搂听68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden waren,...