Dr. Bj枚rn-Axel Di脽ars, Dr. Ulf-Christian Di脽ars
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Leitsatz
Ein Vorl盲ufigkeitsvermerk gilt fort, auch wenn er in einem 脛nderungsbescheid nicht mehr ausdr眉cklich benannt wird.
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Sachverhalt
Der Kl盲ger war Gesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer einer in der Zwischenzeit insolventen GmbH, f眉r deren Verbindlichkeiten er sich verb眉rgt hatte. In 2004 - vor der Insolvenz - hatte der Kl盲ger seine Beteiligung mit Verlust ver盲u脽ert, den er in seiner Einkommensteuererkl盲rung erkl盲rte. Das Finanzamt erkannte den Verlust zun盲chst dem Grunde nach an, meinte aber, der Verlust w眉rde dem Halbeink眉nfteverfahren unterliegen. Das Einspruchsverfahren hiergegen wurde einvernehmlich erledigt. Wegen der m枚glichen Inanspruchnahme aus der B眉rgschaft wurde aber dem nunmehr neuen Bescheid ein Vorl盲ufigkeitsvermerk angef眉gt, da die endg眉ltige H枚he des Ver盲u脽erungsverlusts nicht feststehe. Ferner war der Bescheid aus verschiedenen weiteren Gr眉nden, die im Erl盲uterungsteil aufgef眉hrt wurden, vorl盲ufig. Hierbei handelte es sich allgemeine F盲lle der rechtlichen Unsicherheit, vor allem hinsichtlich der Verfassungsm盲脽igkeit einzelner Steuergesetze. Gegen diesen neuen Bescheid legte der Kl盲ger wieder Einspruch ein. Das Finanzamt erlie脽 daraufhin einen ge盲nderten Bescheid, in den der Vorl盲ufigkeitsvermerk zur B眉rgschaft nicht mehr aufgef眉hrt war. Im M盲rz 2010 beantragte der Kl盲ger die 脛nderung des Ver盲u脽erungsverlusts, da er aus der B眉rgschaft in Anspruch genommen worden sei und zudem der Verlust in voller H枚he anzuerkennen sei. Das Finanzamt lehnte dies ab, da der Vorl盲ufigkeitsvermerk im letzten 脛nderungsbescheid nicht mehr aufgef眉hrt sei.
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Entscheidung
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzamt, so das FG M眉nster, sei verpflichtet, die 脛nderungen vorzunehmen. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei der Vorl盲ufigkeitsvermerk als fortbestehend anzusehen, so dass die B眉rgschaftsinanspruchnahme bei der Berechnung des Verlustes anzusetzen sei. Die urspr眉ngliche Steuerfestsetzung sei vorl盲ufig erfolgt, dies sei unstreitig. Der Vorl盲ufigkeitsvermerk wirke aber auch in den 脛nderungsbescheiden fort. Die fehlende Wiederholung sei unsch盲dlich. Die Nebenbestimmung wirke so lange, wie sie nicht ersetzt oder aufgehoben worden sei. Dies sei hier nicht geschehen. Auch eine konkludente Aufhebung sei nicht erfolgt. Auch im Rahmen der 脛nderung der 眉brigen Vorl盲ufigkeitsvermerke, die maschinell gesetzt wurden, sei dies nicht geschehen.
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Hinweis
Vorl盲ufigkeitsvermerke des Finanzamts sind in nahezu jedem Steuerbescheid zu finden, so dass sie f眉r die Praxis erhebliche Bedeutung haben. Dabei ist es aber wichtig zwischen solchen Vermerken zu unterscheiden, die maschinell gesetzt werden, weil sie eine Vielzahl von F盲llen betreffen, etwa die Frage, ob eine bestimmte Norm verfassungsgem盲脽 ist, und besonderen personell gesetzten Vorl盲ufigkeitsvermerken, die nur einen ungewissen Sachverhalt im Einzelfall betreffen. Zutreffend kommt das FG M眉nster dabei zu der Ansicht, dass ein Vorl盲ufigkeitsvermerk so lange gilt, wie er nicht aufgehoben wurde, er muss also nicht in jedem 脛nderungsbescheid wiederholt werden, um g眉ltig zu bleiben. Dies ist auch die Rechtsprechung des BFH (BFH v. 9.9.1988, III R 191/84, BStBl 1989 II S. 9; BFH v. 24.4.1990, IX R 58/85, BFH/NV 1991, S. 139). Die Besonderheit des Falles, und auch da lag das Finanzgericht meiner Ansicht nach richtig, war, dass die beiden oben genannten Arten von Vorl盲ufigkeitsvermerken getrennt zu sehen sind. Auch wenn die maschinellen Vermerke aufgehoben oder ge盲ndert werden, schl盲gt dies nicht auf den personellen Vermerk durch. Dies ist bei der Pr眉fung der Frage, ob ein Vorl盲ufigkeitsvermerk noch besteht, stets sauber zu pr眉fen.
Das Urteil ist rechtskr盲ftig.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nster, Urteil vom 25.05.2012, 4 K 511/11 E