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Leitsatz
Ein Vollzeitstudium im Sinne des 搂听9 Abs.听4 Satz听8 des Einkommensteuergesetzes liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem 鈥 vergleichbar einem vollbesch盲ftigten Arbeitnehmer 鈥 zeitlich vollumf盲nglich widmen m眉ssen.
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Normenkette
搂 9 Abs. 1 S盲tze 1, 3 Nr. 4 und 3 Nr.听4a, Abs.听4 Satz听8 EStG
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Sachverhalt
Der Kl盲ger 眉bte w盲hrend des Streitjahres (2017) keine Erwerbst盲tigkeit aus. Nach Abschluss seines Erststudiums an der Fernuniversit盲t in Hagen belegte der Kl盲ger dort ab dem Wintersemester 2016/2017 einen weiteren Studiengang. Ausweislich der Studienbescheinigungen war er w盲hrend des Streitjahres als "Teilzeitstudent" eingeschrieben. In einem Besch盲ftigungsverh盲ltnis stand der Kl盲ger daneben nicht. Die Fernuniversit盲t unterscheidet auf ihrer Website wie folgt zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudierenden:
鈥濾ollzeitstudierende haben eine entsprechende Hochschulzugangsberechtigung und studieren den geplanten Studiengang in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 Stunden w枚chentlich. Dieser Status entspricht dem Status eines Studierenden an einer Pr盲senzhochschule und ist Voraussetzung f眉r die F枚rderung durch 叠础蹿枚骋.
Teilzeitstudierende sind ebenfalls Studierende eines Studiengangs ..., studieren aber 眉berwiegend berufsbegleitend in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden w枚chentlich ...鈥
In seiner Steuererkl盲rung f眉r das Streitjahr machte der Kl盲ger bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus nichtselbstst盲ndiger Arbeit Aufwendungen f眉r 29 Hin- und R眉ckfahrten zwischen Wohnung und der Fernuniversit盲t in Hagen nach Reisekostengrunds盲tzen, mithin mit 0,30听EUR je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten geltend. Dem folgte das FA nicht. Es ber眉cksichtigte die Fahrtkosten lediglich nach Ma脽gabe der Entfernungspauschale. Ein Studium, das 鈥 wie im Streitfall 鈥 au脽erhalb eines Arbeitsverh盲ltnisses erfolge, sei ein Vollzeitstudium. Die Fernuniversit盲t in Hagen gelte deshalb gem盲脽 搂听9 Abs.听4 Satz听8 EStG als erste T盲tigkeitsst盲tte des Kl盲gers. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das FG statt (Nieders盲chsisches FG, Urteil vom 16.2.2022, 4听K听113/20, 亿兆体育-Index 15188800).
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Entscheidung
Die Revision des FA wies der BFH als unbegr眉ndet zur眉ck. Das FG habe zu Recht entschieden, dass der Kl盲ger die Aufwendungen f眉r seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversit盲t in Hagen nicht nur in H枚he der Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrunds盲tzen als Werbungskosten geltend machen k枚nne.
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Hinweis
1. Beruflich veranlassten Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, sind als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar. Hierzu geh枚ren nach 搂听9 Abs.听1 Satz听3 Nr.听4a EStG auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsst盲tte. Diese sind jedoch nach 搂听9 Abs.听4 Satz听8 Halbsatz听2 EStG bei vollzeitigen Bildungsma脽nahmen/Vollzeitstudien auf den Ansatz der Entfernungspauschale begrenzt.
2. Ein Vollzeitstudium liegt 鈥 im Gegensatz zu einem nur in Teilzeit durchgef眉hrten Studium 鈥 vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem 鈥 vergleichbar einem vollbesch盲ftigten Arbeitnehmer 鈥 zeitlich vollumf盲nglich widmen m眉ssen (vgl. BFH, Urteil vom 14.5.2020, VI R 24/18, BFH/NV 2020, 1329). Davon ist auszugehen, wenn das Studium nach den Ausbildungsbestimmungen (hier Studienordnungen) oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40听Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert bzw. im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte (Creditpoints) vergeben werden. Ist dies der Fall, kann grunds盲tzlich von einem Vollzeitstudium ausgegangen werden.
3. Ist das Studium nach der jeweiligen Studienordnung hingegen darauf ausgerichtet, dass die Studierenden f眉r die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil ihrer Arbeitszeit aufwenden m眉ssen, liegt ein Teilzeitstudium vor.
a) Ob die Studierenden daneben in einem Besch盲ftigungsverh盲ltnis stehen oder anderweitig erwerbst盲tig sind, ist f眉r die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich. Die gegenteilige Auffassung des FA, nach der ein Vollzeitstudium i.S.d. 搂听9 Abs.听4 Satz听8 Halbsatz听1 EStG insbesondere vorliege, wenn der Steuerpflichtige neben dem Teilzeitstudium keiner Erwerbst盲tigkeit nachgehe (s. BMF vom 25.11.2020, IV C 5 鈥 S 2353/19/10011 :006, BStBl听I 2020, 1228, Rz.听34), teilt der Senat nicht.
b) Weder der Gesetzeswortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung oder ihre Entstehungsgeschichte rechtfertigen es, Voll- und Teilzeitstudium nicht (allein) nach dem daf眉r in den Studienordnungen vorgesehenen Zeitaufwand zu unterscheiden, sondern zus盲tzlich darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige neben dem Studium weitere (Erwerbs-)T盲tigkeiten aus眉bt.
c) Die "zeitunabh盲ngige" Einordnung eines Studiums durch das FA steht auch nicht im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Denn auch nach diesem werden Vollzeit- und Teilzeitstudium allein nac...