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Leitsatz
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der Hinzurechnungsbesteuerung nach 搂搂 7 ff. AStG im Fall von Drittstaaten, da h枚chstrichterlich nicht gekl盲rt ist, ob diese mit den Grundfreiheiten des Unionsrechts zu vereinbaren ist.
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Sachverhalt
Der Antragsteller hatte in den Streitjahren einen Wohnsitz in Deutschland. Er hielt die Anteile an der Schw AG mit Sitz in der Schweiz. Der Zweck der Schw AG ist die Suche, Vermittlung, Erwerb und Verkauf von Grundst眉cken. Nach einer Steuerfahndungspr眉fung kam es zwischen den Beteiligten im Jahr 2012 zu einer tats盲chlichen Verst盲ndigung 眉ber die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2003 - 2011. Die vom Antragsteller gew眉nschte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab. Mit seinem Antrag auf AdV durch das Finanzgericht beruft sich der Antragsteller auf ernstliche Zweifel in unionsrechtlicher, abkommens- und verfassungsrechtlicher Hinsicht, da die wirtschaftliche T盲tigkeit in der Schweiz von ihm nicht missbr盲uchlich ausge眉bt werde. Er macht geltend, dass bei Aus眉bung derselben T盲tigkeit in einem niedrig besteuerten Staat der EU die Hinzurechnungsbesteuerung nicht anwendbar w盲re, da die Aus眉bung der wirtschaftlichen T盲tigkeit zur Folge h盲tte, dass der Gegenbeweis als erbracht anzusehen w盲re.
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Entscheidung
Der Antrag ist zul盲ssig und begr眉ndet, so dass die Feststellungsbescheide der Jahre 2003 - 2011 von der Vollziehung auszusetzen sind, da ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von Drittstaaten lassen sich ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit nicht verneinen. Das gilt schon allein wegen der nicht h枚chstrichterlich gekl盲rten Vereinbarkeit mit den einschl盲gigen Grundfreiheiten des Unionsrechts. Diese sind hier die Niederlassungsfreiheit gem盲脽 Art. 49 AEUV und die Kapitalverkehrsfreiheit gem盲脽 Art. 63 AEUV.
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Hinweis
Der endg眉ltige Ausgang des Verfahrens darf mit Spannung erwartet werden, da sich erhebliche Auswirkungen f眉r die Hinzurechnungsbesteuerung ergeben k枚nnten. Wie in der Literatur bereits seit Jahren festgestellt wird, ist die Frage, ob die aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes (C-196/04) mit der neuen Vorschrift des 搂 8 Abs. 2 AStG gezogenen Konsequenzen supranationalem Recht entsprechen, bisher noch nicht abschlie脽end gekl盲rt. Dar眉ber hinaus bestehen auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit der Hinzurechnungsbesteuerung. In der Praxis ist in gleichgelagerten F盲llen zu empfehlen, keine Bestandskraft eintreten zu lassen.
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Link zur Entscheidung
FG Baden-W眉rttemberg, Beschluss vom 12.08.2015, 3 V 4193/13