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Leitsatz
Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Grundst眉cke konkret in die Steuerbefreiung f眉r Hausgrundst眉cke nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG einzubeziehen sind.
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Sachverhalt
Der Kl盲ger ist Erbe nach seinem im August 2020 verstorbenen Vater. Zum Nachlass geh枚rten unter anderem drei Grundst眉cke an einer Wohnstra脽e mit dem Wohnhaus des Erblassers (218/5), einem Nachbargrundst眉ck (199/3), das als unbebautes Gartengrundst眉ck mitbenutzt wird, und einem L-f枚rmigen Wegegrundst眉ck (202/04) sowie unmittelbar angrenzend drei weitere Grundst眉cke, die dem Verlauf des fr眉heren Stadtgrabens entsprechen.
Im Grundbuch sind die Flurst眉cke 218/5, 199/3, 267/7, 267/10 und 267/15, jeweils der Flur 9, zu einem Grundst眉ck vereinigt, weil der Eigent眉mer sie als ein Grundst眉ck in das Grundbuch hat eintragen lassen. Das Flurst眉ck Flur 9, Flurst眉ck 202/4 ist im Grundbuch als eigenes Grundst眉ck eingetragen.
Das Belegenheitsfinanzamt erlie脽 zwei getrennte Feststellungsbescheide 眉ber die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte. F眉r die drei Grundst眉cke des "Stadtgrabens" einen Bescheid und f眉r die anderen drei Grundst眉cke einen gesonderten Bescheid.
Streitig sind die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen aus der Zusammenfassung der Grundst眉cke mit dem einen bebauten Grundst眉ck.
Im Feststellungsbescheid ermittelte das Finanzamt den Bodenwert nach der Bebaubarkeit der Fl盲chen. Dabei fasste das Finanzamt die Teilfl盲chen der Flurst眉cke 218/5 und 199/3 - ohne die Flurst眉cke zu benennen und dies zu erl盲utern - offenbar nur wegen der gleichartigen Bebaubarkeit zu einer Fl盲che von 2.129 qm zusammen und bewertete diese Fl盲chen mit 550 Euro/qm. Die restliche Teilfl盲che (202/04) - abermals ohne das Flurst眉ck zu benennen - mit 162 qm bewertete es mit 350 Euro/qm. Das Finanzamt wies folglich die Werte der beiden Teilfl盲chen und den Gesamtbetrag der Bodenwerte aus (1.227.650 EUR).
Daneben bewertete das Finanzamt den Geb盲udesachwert des einzigen Geb盲udes und der dazugeh枚rigen Garage mit zusammen 152.315 EUR. Insgesamt ergab das einen Grundbesitzwert der wirtschaftlichen Einheit von 1.379.965 EUR. In den Erl盲uterungen zum Feststellungsbescheid wies das Finanzamt die Brutto-Grundfl盲chen des Wohnhauses mit insgesamt 517,14 qm aus. In den "nachrichtlichen Angaben" teilte es die Wohn- und Nutzfl盲che des Geb盲udes mit 235 qm und die Wohnfl盲che einer bisher vom Rechtsvorg盲nger selbst genutzten Wohnung mit 235 qm mit und erg盲nzte: "Die Steuerbefreiung nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist gegebenenfalls nur f眉r das Familienheim auf dem Grundst眉ck Gemarkung A Flur 9 Flurst眉ck 218/5 zur Gr枚脽e von 837 m虏 zu gew盲hren (Bodenrichtwert 550 Euro/m虏)."
Das Finanzamt ermittelte den Betrag der Steuerbefreiung wie folgt:
Hausgrundst眉ck (837 qm 脳 550 鈧) |
460.350 EUR |
Geb盲udesachwert = |
152.315 EUR |
Summe |
612.665 EUR |
davon 200/235 (beg眉nstigte Fl盲che) |
521.417 EUR. |
Dagegen richtete sich nach erfolglosem Einspruch die Klage. Der Kl盲ger ist der Ansicht, die Steuerbefreiung nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG m眉sse auf die gesamte wirtschaftliche Einheit, die vom Belegenheitsfinanzamt der gesonderten Grundst眉cksbewertung unterworfen worden sei - also auf alle drei Grundst眉cke -, berechnet werden und beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des BFH. Das Finanzamt sei an den Grundlagenbescheid des Belegenheitsfinanzamtes gebunden. Daher seien 200/235 des festgestellten Grundbesitzwertes f眉r alle drei Grundst眉cke (1.379.965 EUR) im Erbschaftsteuerbescheid als beg眉nstigt zu ber眉cksichtigen. Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, den Erbschaftsteuerbescheid dahingehend zu 盲ndern, dass die Steuerbefreiung nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erh枚ht wird und die festgesetzte Erbschaftsteuer erm盲脽igt wird. Der Beklagte (das Finanzamt) beantragt, die Klage abzuweisen und verweist darauf, dass im Gesetzeswortlaut des 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht n盲her bestimmt sei, in welchem Umfang der zu der Wohnung geh枚rende Grund und Boden an der Beg眉nstigung teilhat.
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Entscheidung
Das Nieders盲chsische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es begr眉ndet seine Entscheidung unter anderem wie folgt: Die Steuerbeg眉nstigung des 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist wegen der prim盲ren Ankn眉pfung des Erbschaftsteuerrechts an das Zivilrecht im Streitfall nur f眉r das mit dem Familienheim bebaute Hausgrundst眉ck zu gew盲hren. Durch den Verweis auf 搂 181 Abs. 1 Nr. 1-5 BewG werden von der Steuerbefreiung des 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG Ein- und Zweifamilienh盲user, Mietwohngrundst眉cke, Wohnungs- und Teileigentum, Gesch盲ftsgrundst眉cke und gemischt genutzte Grundst眉cke erfasst. Eine n盲here Bestimmung, in welchem Umfang der zu der Wohnung geh枚rende Grund und Boden an der Beg眉nstigung teilhat, enth盲lt die Vorschrift nicht. In Betracht kommt einerseits das Grundst眉ck im zivilrechtlichen Sinne, das hei脽t ein vermessener, im Liegenschaftskataster bezeichneter Teil der Erdoberfl盲che oder andererseits die wirtschaftliche Einheit im Sinne des 搂 2 Abs. 1 BewG. Im entschiedenen Fall hatte das Belegenheitsfinanzamt die nebeneinander liegenden Grundst眉cke m...