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Leitsatz
Der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung im Sinne von 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger auszulegen als das in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Merkmal der Berufsausbildung. Eine "erstmalige Berufsausbildung" im Sinne des 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfordert jedoch keine zeitliche Mindestkomponente der absolvierten Ausbildungsma脽nahme. Ausbildungsma脽nahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z. B. zum Rettungshelfer), k枚nnen "erstmalige Berufsausbildungen" darstellen.
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Sachverhalt
Der Sohn des Kl盲gers absolvierte von Februar bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) und nahm in dieser Zeit an einem Ausbildungslehrgang f眉r Rettungshelfer mit Erfolg teil. In der Folgezeit bewarb sich der Sohn vergeblich um einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanit盲ter. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes f眉r den Sohn des Kl盲gers ab M盲rz 2023 auf, da nach Aktenlage die Suche des Sohnes nach einem Ausbildungsplatz im Monat Februar 2023 beendet worden sei und der Sohn im Streitzeitraum verschiedene Vollzeitt盲tigkeiten ausge眉bt habe. Nach erfolglosem Einspruch tr盲gt der Kl盲ger mit seiner Klage vor, dass sein Sohn durch den Abschluss der Ausbildung zum Rettungshelfer keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen habe. Der Sohn strebe weiterhin die Ausbildung zum Notfallsanit盲ter an.
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Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass der Sohn des Kl盲gers mangels Ausbildungsplatzes im Streitzeitraum eine Berufsausbildung zum Notfallsanit盲ter nicht beginnen und daher gem盲脽 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG grunds盲tzlich beim Kindergeld ber眉cksichtigt werden konnte. Eine sch盲dliche Erwerbst盲tigkeit im Sinne von 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und 搂 32 Abs. 4 Satz 3 EStG habe aufgrund der Vollzeitt盲tigkeit des Sohnes im Streitzeitraum vorgelegen, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig sei. Zentraler Streitpunkt sei die Frage, ob der Sohn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen habe. Soweit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere unter Verweis auf 搂 9 Abs. 6 Satz 2 EStG auch eine zeitliche Komponente bei der Einordnung einer Ausbildungsma脽nahme als erstmalige Berufsausbildung ber眉cksichtigt werden soll, folgt das FG dem nicht, da dem Gesetzeswortlaut des 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine derartige Komponente zur Einordnung einer erstmaligen Berufsausbildung nicht zu entnehmen sei. Da die Ausbildung zum Rettungshelfer nach der RettAPO 2017 in einem 枚ffentlich-rechtlich geregelten Ausbildungsgang erfolgte und durch die Ausbildung F盲higkeiten und Kenntnisse erlangt wurden, die den Sohn des Kl盲gers zur Aufnahme eines Berufs bef盲higten, seien die Voraussetzungen f眉r eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des 搂 32 Absatz 4 Satz 2 EStG als erf眉llt anzusehen.
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Hinweis
Die vom FG wegen der Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH II R 22/24.
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Link zur Entscheidung
FG M眉nster, Urteil v. 06.06.2024, 13 K 1080/23 Kg