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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 22/24)
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Leitsatz (redaktionell)
1. Der Erstausbildungsbegriff des 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger auszulegen als das in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG verwendete Merkmal der Berufsausbildung.
2. Eine 鈥瀍rstmalige Berufsausbildung鈥 i. S. d. 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfordert jedoch keine zeitliche Mindestkomponente der absolvierten Ausbildungsma脽nahme.
3. Ausbildungsma脽nahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z.B. zum Rettungshelfer) erfolgen, stellen 鈥瀍rstmalige Berufsausbildungen鈥 dar.
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 6, 搂听32 Abs. 4
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Ber眉cksichtigung des Sohnes des Kl盲gers beim Kindergeld als Kind nach 搂 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. 搂 32 Abs. 1 u. Abs. 4 EStG.
Der Kl盲ger erhielt zun盲chst laufend Kindergeld f眉r seinen Sohn B. X. (geb. xx.xx.2000).
Der Sohn absolvierte von Februar 2019 bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) beim Malteser Hilfsdienst. Zeitlich w盲hrend des Bundesfreiwilligendienstes nahm der Sohn an einem Ausbildungslehrgang f眉r Rettungshelferinnen und Rettungshelfer teil. Am xx.07.2019 bestand der Sohn die staatliche Pr眉fung nach der Ausbildungs- und Pr眉fungsordnung f眉r Rettungssanit盲terinnen und Rettungssanit盲ter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 04.12.2017 (RettAPO 2017; GV. NRW. 2017, 919).
Bei diesem Ausbildungslehrgang zum Rettungshelfer handelt es sich gem. 搂 1 Abs. 2 RettAPO 2017 um ein 160-Stunden-Programm (80 Stunden theoretische Ausbildung; 80 Stunden praktische Ausbildung), bei dem die Ausbildung darauf ausgerichtet ist, dass der Rettungshelfer nach Abschluss als Fahrer und Unterst眉tzer der Rettungssanit盲ter beim Krankentransport t盲tig wird. Hinsichtlich der Inhalte des Ausbildungslehrgangs verweist 搂 1 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 RettAPO 2017 auf die Anlagen 4 und 5 zur RettAPO 2017, auf die Bezug genommen wird.
Im Anschluss an das vorzeitige Ende des Bundesfreiwilligendienstes im August 2019 begann der Sohn zun盲chst eine Ausbildung zum Mechatroniker bei der C.-AG. Diese Ausbildung wurde im Dezember 2019 nach K眉ndigung durch die Ausbildungsstelle vom xx.12.2019 vorzeitig beendet.
Ab Dezember 2019 bewarb sich der Sohn des Kl盲gers bei verschiedenen Ausbildungsstellen f眉r eine Ausbildung zum Notfallsanit盲ter. Zudem arbeitete der Sohn nach Aufhebung des Ausbildungsverh盲ltnisses im Dezember 2019 daneben zun盲chst bei der Firma D. 鈥 Abschleppunternehmen in E. in Vollzeit. Das Arbeitsverh盲ltnis wurde im M盲rz 2020 beendet.
Ab Januar 2021 begann der Sohn eine Vollzeitt盲tigkeit beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) in F. Nach dem Arbeitsvertrag wurden ihm die Aufgaben eines Sanit盲tshelfers und Fahrers mit Verwaltungst盲tigkeiten im 盲rztlichen Notfalldienst 眉bertragen. Hierf眉r erhielt er eine monatliche Bruttoverg眉tung in H枚he von 2.000,00 Euro. Ab September 2022 wechselte er zum Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) in E. und arbeitete dort mit vergleichbarer T盲tigkeit in Vollzeit.
Am xx.11.2022 bestand der Sohn des Kl盲gers zudem die staatliche Pr眉fung zum Rettungssanit盲ter nach der RettAPO 2017.
Die Beklagte hob am 06.02.2023 die Festsetzung des Kindergeldes f眉r den Sohn des Kl盲gers ab M盲rz 2023 auf. Die Beklagte st眉tzte die Entscheidung zun盲chst darauf, dass nach Aktenlage die Suche nach einem Ausbildungsplatz im Monat Februar 2023 beendet worden sei.
Hiergegen legte der Kl盲ger mit Schreiben vom 01.03.2023 Einspruch ein. Zur Begr眉ndung f眉hrte er aus, dass sein Sohn auch ab M盲rz 2023 weiterhin ausbildungssuchend sei und er bisher keine Ausbildung abgeschlossen habe. Er habe sich im Oktober 2022 bei seinem aktuellen Arbeitgeber ASB E. ebenfalls f眉r eine Ausbildungsstelle als Notfallsanit盲ter beworben. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden von Seiten des Kl盲gers Unterlagen bzgl. der Ausbildungsbem眉hungen des Sohnes eingereicht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2023 wies die Beklagte den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Zur Begr眉ndung f眉hrte sie aus, dass die Voraussetzungen nach 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG grunds盲tzlich auch ab M盲rz 2023 vorl盲gen. Einer Ber眉cksichtigung stehe jedoch 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen, da der Sohn bereits im Juli 2019 eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen habe und seit 2021 einer vollzeitigen Erwerbst盲tigkeit nachgehe, was gem. 搂 32 Abs. 4 Satz 3 EStG eine f眉r die Ber眉cksichtigungsf盲higkeit eines Kindes sch盲dliche Erwerbst盲tigkeit darstelle.
Eine Berufsausbildung i. S. d. 搂 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liege vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsma脽nahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben habe, die zur Aufnahme eines Berufs bef盲higten. Voraussetzung sei, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines 枚ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt worden sei und der Ausbildungsgang durch eine Pr眉fung abgeschlossen worden sei....