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Leitsatz
Stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die M枚glichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragf盲higen Tatsachengrundlage f眉r die Annahme, mit einem zum Betriebsverm枚gen geh枚renden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien m枚glicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umst盲nden von der Ersch眉tterung des Anscheinsbeweises f眉r die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu f眉hrt, dass der Bundesfinanzhof an die W眉rdigung des FG nicht gebunden ist.
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Normenkette
搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 EStG, 搂 96 Abs. 1 Satz 1, 搂 118 Abs. 2 FGO
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Sachverhalt
Die Kl盲ger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie lebten mit zwei vollj盲hrigen Kindern auf einem Grundst眉ck, auf dem sich auch der Gewerbebetrieb des Kl盲gers befand. Der Kl盲ger erzielte daneben u. a. Eink眉nfte aus einer nichtselbstst盲ndigen Arbeit. Die Kl盲gerin arbeitete als Aushilfe auf Mini-Job-Basis im Betrieb des Kl盲gers. Beide Kinder befanden sich in Ausbildung. Im Betriebsverm枚gen des Betriebs befanden sich in den Streitjahren neben dem Dienstwagen eines Vorarbeiters unter anderem ein BMW sowie der im Streit stehende Pickup. Auf den Pickup hatten der Kl盲ger und seine Familie eine direkte und uneingeschr盲nkte Zugriffsm枚glichkeit, da dieser 鈥 au脽erhalb der Zeiten seiner Verwendung im Gewerbebetrieb 鈥 vor dem Wohnhaus zur Nutzung bereitstand. F眉r den Pickup nahm der Kl盲ger keine Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils vor. Zur Bewertung der Privatnutzung des BMW wendete der Kl盲ger die 1-%-Regelung an. Das FA wandte nach einer Au脽enpr眉fung auch auf den Pickup die 1-%-Regelung an. Das FG (FG M眉nster, Urteil vom 16.8.2022, 6 K 2688/19 E, 亿兆体育-Index 15350998) gab der dagegen gerichteten Klage statt.
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Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab. Die vom FG festgestellten Umst盲nde seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau geeignet, den Anscheinsbeweis der Privatnutzung zu ersch眉ttern. Da kein Fahrtenbuch gef眉hrt worden sei, habe das FA die Privatnutzung zu Recht nach der 1-%-Regelung versteuert.
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Hinweis
1. Gem盲脽 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs (Kfz), das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, f眉r jeden Kalendermonat mit 1 % des inl盲ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz眉glich der Kosten f眉r Sonderausstattung einschlie脽lich USt anzusetzen (1-%-Regelung). Alternativ steht f眉r die Versteuerung der Privatnutzung die Fahrtenbuchmethode zur Verf眉gung, wenn die f眉r das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh盲ltnis der privaten zu den 眉brigen Fahrten durch ein ordnungsgem盲脽es Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
2. Die 1-%-Regelung beruht auf der Erfahrung, dass Kfz, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die f眉r Privatfahrten zur Verf眉gung stehen, regelm盲脽ig auch privat genutzt werden (Beweis des ersten Anscheins). Der Anscheinsbeweis kann durch den sog. Gegenbeweis entkr盲ftet oder ersch眉ttert werden. Insoweit muss der Steuerpflichtige zwar nicht nachweisen, dass eine private Nutzung des betrieblichen Kfz nicht stattgefunden hat. Er muss aber substanziiert einen Sachverhalt darlegen und im Zweifelsfall nachweisen, der die ernsthafte M枚glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Die blo脽e Behauptung der fehlenden Privatnutzung gen眉gt dagegen nicht. Bei Ersch眉tterung des Anscheinsbeweises tr盲gt das FA die Nachweislast f眉r die tats盲chliche Privatnutzung. Wird der Anscheinsbeweis nicht ersch眉ttert, ist von Privatnutzung auszugehen und diese 鈥 sofern kein ordnungsgem盲脽es Fahrtenbuch vorliegt 鈥 nach der 1-%-Methode zu bewerten.
3. In prozessualer Hinsicht unterliegt die Frage, ob der Anscheinsbeweis ersch眉ttert wurde, der Tatsachen- und Beweisw眉rdigung des FG. Daran ist der BFH 鈥 soweit keine zul盲ssigen und begr眉ndeten Verfahrensr眉gen erhoben wurden 鈥 gebunden (搂 118 Abs. 2 FGO), sofern sich das FG auf eine logische, verstandesm盲脽ig einsichtige W眉rdigung zutreffender Kriterien st眉tzt, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt eine tragf盲hige Tatsachengrundlage, liegt ein materieller Rechtsfehler vor.
4. Ein Pickup stellt ein sog. Kombinationsfahrzeug dar, das wahlweise zur G眉ter- oder zur Personenbef枚rderung eingesetzt werden kann. Als solches ist er unabh盲ngig von seiner kraftfahrzeugsteuer- und stra脽enverkehrsrechtlichen Klassifizierung typischerweise auch zum privaten Gebrauch geeignet und wird erfahrungsgem盲脽 auch privat genutzt. Auch wenn ein solches Kfz l盲nger als f眉nf Meter und etwas h枚her und breiter als ein Mittelklassewagen ist, stellt die Gr枚脽e des Fahrzeugs keinen Umstand dar, der dem Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entgegensteht. Sind auf d...