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Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der ausl盲ndischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehaltes als Leibrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
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Leitsatz (redaktionell)
Gem盲脽 搂 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG geh枚ren Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsst盲ndischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des 搂 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG erbracht werden, zu den sonstigen Eink眉nften.
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Normenkette
EStG 搂搂听32b, 22 Nr. 1 S. 3a lit. aa
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die ausl盲ndischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts als Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gem盲脽 搂 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung unterliegen.
Der verheiratete Kl盲ger ist unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig und erzielte im Streitjahr 2005 neben inl盲ndischen Eink眉nften auch d盲nische Renteneink眉nfte, und zwar Renteneinnahmen der
-Den Sociale Sikringsstyrelse (DSS) in H枚he von 56.892,00 DKK
-Arbejdsmarkedets Till忙spension (ATP) in H枚he von 10.248,00 DKK
In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erkl盲rung 2005 gab der Kl盲ger Eink眉nfte aus diesen Renten in H枚he von 1.519,00 EUR als dem Progressionsvorbehalt nach 搂 32 b EStG unterliegende sonstige Eink眉nfte an. Dieser Betrag ermittelte sich wie folgt:
obige Renteneinnahmen umgerechnet in EUR |
9.010,28 EUR |
davon 18 % |
1.621,86 EUR |
abz眉glich Werbungskostenpauschbetrag |
102,00 EUR |
Eink眉nfte gerundet |
1.519,00 EUR |
Das Finanzamt ber眉cksichtigte im Rahmen der Veranlagung 50 % der Renteneinnahmen (4.504,00 EUR) im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Die ESt wurde mit Bescheid vom 29. November 2006 auf 3.866,00 EUR festgesetzt.
Mit form- und fristgerechtem Einspruch gegen diesen Bescheid wendete der Kl盲ger ein, dass in D盲nemark grunds盲tzlich alle B眉rger dieselben Steuern zahlen w眉rden. In diesen Steuern seien Beitr盲ge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung enthalten. Diese Steuern geh枚rten genauso wie die ESt in Deutschland nicht zu den abzugsf盲higen Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben. Was jedoch noch viel schwerer wiegen w眉rde, sei die Tatsache, dass Beitr盲ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in D盲nemark in Deutschland nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gek眉rzt worden seien. Nicht nur hierdurch entstehe eine verfassungswidrige 脺berma脽besteuerung, welche gegen das Rechtsstaatsprinzip versto脽e. Hinzu komme, dass die d盲nische ATP der deutschen VBL vergleichbar sei, es handele sich um eine Rente nach dem so genannten Umlageprinzip.
Das Finanzamt 盲nderte im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2007 den ESt-Bescheid vom 29. November 2006 dahingehend, dass es bei der Ermittlung der d盲nischen Renteneink眉nfte den Werbungskostenpauschbetrag nach 搂 9 a Nr. 1 b EStG in H枚he von 102,00 EUR ber眉cksichtigte und die ESt auf 3.854,00 EUR festsetzte. Im 脺brigen wies es den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck und f眉hrte aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausl盲ndische Eink眉nfte nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln seien (BFH-Urteil vom 22. Mai 1991, I R 32/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 94; Schmidt/Heinicke, EStG, 搂 32 b Rn. 20). Sowohl bei dem d盲nischen Versicherungstr盲ger DSS als auch bei der ATP handele es sich um solche mit der deutschen Rentenversicherung vergleichbare Versorgungstr盲ger. Leistungen aus Leibrenten ausl盲ndischer Versorgungstr盲ger seien gem盲脽 搂 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG mit dem dort genannten Besteuerungsanteil in die Besteuerung einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005, BStBl I 2005, 429, Tz. 80). Gem盲脽 搂 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG w眉rden die Eink眉nfte aus den d盲nischen Renten im Streitjahr 50 % der Jahresrentenbetr盲ge betragen und insoweit gem盲脽 搂 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Entgegen des Einwandes der Kl盲ger komme eine Ber眉cksichtigung mit dem Ertragsanteil nach 搂 22 Nr. 1 Satz 3 a / bb EStG nicht in Betracht, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erf眉llt seien. Nach dieser Vorschrift w眉rden solche Renten besteuert, die nicht bereits unter 搂 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG zu erfassen seien. Entscheidend sei nicht, dass es sich um eine umlagefinanzierte Rente handeln w眉rde, denn auch die Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werde nach einem Umlageverfahren finanziert. Ma脽geblich sei vielmehr, dass es sich nicht um eine Rente im Sinne des 搂 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG handele. Dieses liege hier nicht vor. Auch handele es sich bei den d盲nischen Renten nicht um solche Leibrenten, die auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beitr盲gen beruhen, welche oberhalb des Betrags des H枚chstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze) gezahlt worden seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit der erg盲nzend vorgetragen wird, dass der verheiratete Kl盲ger von der ... ein Altersruhegeld be...