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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verfassungsm盲脽igkeit der Auszahlungsbegrenzung von Kindergeld auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung
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Leitsatz (amtlich)
Die Auszahlungsbegrenzung nach 搂 70 Abs. 1 S. 2 EStG in der Fassung des SozialMissbrG ist nicht zu beanstanden.
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Normenkette
EStG 搂 70 Abs. 1 S. 2
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Nachgehend
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Tatbestand
Der Kl盲ger wendet sich gegen die Anwendung von 搂 70 Abs. 1 S. 2 EStG in seiner durch das SozialMissbrG eingef眉hrten Fassung (n.F. "sog. Auszahlungsbeschr盲nkung").
Der Kl盲ger beantragte am 5. August 2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes f眉r die Zeit vom August 2018 bis Oktober 2019 f眉r das Kind A. Mit Bescheid vom 7. Mai 2020 setzte daraufhin der Beklagte das Kindergeld f眉r das Kind A f眉r den beantragten Zeitraum August 2018 bis einschlie脽lich Oktober 2019 fest. Jedoch wurde die Auszahlung auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019 begrenzt - f眉r den Zeitraum August 2018 bis einschlie脽lich Januar 2019 wurde keine Auszahlung verf眉gt. Auf Seite 2 des angegriffenen Bescheides f眉hrte der Beklagte insoweit Folgendes aus:
Aufgrund der gesetzlichen 脛nderung nach 搂 70 Abs. 1 S. 2 EStG k枚nnen Antr盲ge, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen, unabh盲ngig vom festgesetzten Zeitraum r眉ckwirkend nur zu einer Nachzahlung f眉r die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse f眉hren. Der Anspruch auf Kindergeld nach 搂 62 EStG bleibt von dieser Auszahlungsbeschr盲nkung unber眉hrt.
Dagegen wandte sich der Kl盲ger mit Einspruch vom 5. Juni 2020, soweit die Auszahlung des bewilligten Kindergeldes auf die letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrags begrenzt wurde. Er verwies dazu auf die Rechtsprechung zur damaligen Auszahlungsbeschr盲nkung nach 搂 66 Abs. 3 EStG in seiner vor dem SozialMissbrG geltenden Fassung (a.F.). Das Verfahren ruhte zwischenzeitlich.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 2021 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Sie verwies auf 搂 70 Abs. 1 S. 2 EStG n.F.
Hiergegen wendet sich der Kl盲ger mit seiner am 17. September 2021 eingegangenen Klage. Zur Begr眉ndung tr盲gt er vor, dass derBFH mit seinem Urteil vom 19. Februar 2020 (III R 66/18) geurteilt habe, dass die Familienkasse den Auszahlungsanspruch nicht unter Berufung auf 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. begrenzen d眉rfe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Auszahlung in der Einspruchsentscheidung auf den Zeitraum von Februar 2019 - Oktober 2019 begrenzt werde.
Der Kl盲ger beantragt w枚rtlich,
den angegriffenen Bescheid vom 7. Mai 2020 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. August 2021, zugegangen am 20. August 2021, aufzuheben und dem Kl盲ger f眉r die Zeit von August 2019 bis einschlie脽lich September 2019 das Kindergeld auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf 搂 70 Abs. 1 EStG n.F. Soweit sich der Kl盲ger auf die Rechtsprechung zu 搂 66 Abs. 3 EStG a.F. berufe, sei dies durch die Neufassung von 搂 70 Abs. 1 EStG 眉产别谤丑辞濒迟.
Der Berichterstatter hat sich mit Verf眉gung vom 15. M盲rz 2022 an die Beteiligten gewandt, auf die Entstehungsgeschichte der Neufassung von 搂 70 Abs. 1 EStG, sowie darauf hingewiesen, dass die Neufassung hier anwendbar sein d眉rfte und bislang in der Rechtsprechung auch angewendet worden sei, und dass jedoch Verfahren beim BFH anh盲ngig seien. Er bat die Beteiligten um Mitteilung, ob das Verfahren im Lichte der Ausf眉hrungen erledigt werden k枚nne, oder ob - wenn eine 眉bereinstimmende Erledigung nicht zustande k盲me - die Beteiligten mit einem Ruhen einverstanden w盲ren. Ein Einvernehmen mit der vorgeschlagenen Erledigung oder mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Kl盲rung durch den BFH kam nicht zustande.
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Die Klage ist unbegr眉ndet. Der angegriffene Bescheid 眉ber die Begrenzung der Auszahlung ist rechtm盲脽ig und verletzt den Kl盲ger daher nicht in seinen Rechten, 搂 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
1.)
Das Gericht legt den Klagantrag rechtsschutzgew盲hrend dahingehend aus, dass der Kl盲ger die Auszahlung desjenigen Kindergeldes begehrt, welches ihm verwehrt wurde. Die Auszahlung des beantragten und festgesetzten Kindergeldes ist auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019 begrenzt - f眉r den Zeitraum August 2018 bis einschlie脽lich Januar 2019 wurde keine Auszahlung verf眉gt. Letzteres wurde mit dem Einspruch angegriffen und war Gegenstand der Einspruchsentscheidung. Soweit der Kl盲ger nunmehr w枚rtlich die Auszahlung von Kindergeld f眉r "August 2019 bis einschlie脽lich September 2019" - also nur f眉r zwei (unstreitige) Monate - begehrt, liegt ein offenbarer Schreibfehler vor, da sich aus den sonstigen Umst盲nden ergibt, dass sich der Kl盲ger gegen das verwehrte und nicht das zur Auszahlung gestellte Kindergeld wehrt.
2.)
Die Beteiligten streiten 眉ber die Auszahlungsbegrenzung, welche in 搂 70 Abs. 1 S. 2 EStG n.F. vorgesehen ist. Insoweit handelt es sich um eine Streitigkeit, welche die Verwirklichung - und nicht die Festsetzung - kindergeldrechtlicher Anspr眉che betrifft. Die im angegr...