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Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung der r眉ckwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate
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Leitsatz (amtlich)
1. F眉r die zeitliche Anwendung des die r眉ckwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden 搂 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach 搂 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an.
2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einf眉hrung des 搂 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgr眉nden eine 脺bergangsregelung f眉r vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldanspr眉che zu schaffen.
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Normenkette
EStG 搂听70 Abs. 1 S. 2, 搂听66 Abs. 3, 搂听52 Abs. 50 S. 1, 搂听31 S盲tze听1-2, 5, 搂听32 Abs. 6; GG Art.听1, 6 Abs. 1, Art.听20 Abs.听1, 3
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.05.2022 - 4 K 110/21 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Streitig ist die Anwendung der Auszahlungsbeschr盲nkung nach 搂听70 Abs.听1 Satz听2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Hinblick auf das Kindergeld f眉r August 2018 bis Januar 2019.
Rz. 2
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) beantragte am 05.08.2019 die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds f眉r die Monate ab August 2018 f眉r seine Stieftochter A.
Rz. 3
Mit Bescheid vom 07.05.2020 setzte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) Kindergeld f眉r den Zeitraum August 2018 bis einschlie脽lich Oktober 2019 fest. Zugleich wurde die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019 begrenzt. Insoweit verwies die Familienkasse auf die Sechsmonatsfrist des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG, die f眉r nach dem 18.07.2019 eingehende Antr盲ge gelte. Den gegen die Beschr盲nkung der Auszahlung gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2021 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 4
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr眉ndet ab.
Rz. 5
Mit der hiergegen gerichteten Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 6
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.05.2022 aufzuheben und den Bescheid vom 07.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2021 dahingehend abzu盲ndern, dass der Kl盲ger am 18.08.2021 einen Anspruch auf Auszahlung des f眉r die Zeit von August 2018 bis einschlie脽lich Januar 2019 festgesetzten Kindergelds hatte.
Rz. 7
Die Familienkasse beantragt,
die Revision 锄耻谤眉肠办锄耻飞别颈蝉别苍.
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II.
Rz. 8
Die Revision ist unbegr眉ndet und deshalb gem盲脽 搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) 锄耻谤眉肠办锄耻飞别颈蝉别苍.
Rz. 9
1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Bescheid vom 07.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2021 einen Abrechnungsbescheid im Sinne des 搂听218 Abs.听2 der Abgabenordnung darstellt (Senatsurteil vom 14.07.2022听- III听R听28/21, BFHE 278, 78, BStBl II 2023, 32, Rz听13).
Rz. 10
2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl盲ger im ma脽geblichen Zeitpunkt der letzten Beh枚rdenentscheidung, hier der Einspruchsentscheidung (s. Senatsurteil vom 12.10.2023听- III听R听38/21, BFH/NV 2024, 199, Rz听20), gem盲脽 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG i.d.F. des Art.听9 Nr.听9 des Gesetzes gegen illegale Besch盲ftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl 2019, 1066, BStBl I 2019, 814) keinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich des f眉r die Monate August 2018 bis einschlie脽lich Januar 2019 festgesetzten Kindergelds hatte.
Rz. 11
a) Nach dieser Vorschrift erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld r眉ckwirkend nur f眉r die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Nach den Feststellungen des FG beantragte der Kl盲ger am 05.08.2019 Kindergeld. Die r眉ckwirkende Auszahlung des von der Familienkasse f眉r den Zeitraum August 2018 bis einschlie脽lich Oktober 2019 festgesetzten Kindergelds ist daher auf die sechs Monate vor August 2019, also Februar bis Juli 2019, beschr盲nkt. F眉r die vor diesem Sechsmonatszeitraum liegenden Monate August 2018 bis einschlie脽lich Januar 2019 wird sie durch 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG ausgeschlossen. Die laufende Auszahlung des Kindergelds ab August 2019 wird durch die Ausschlussfrist nicht ber眉hrt.
Rz. 12
b) Zu Recht ist das FG dabei davon ausgegangen, dass der zeitliche Anwendungsbereich des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG er枚ffnet ist.
Rz. 13
aa) Nach dem durch Art.听9 Nr.听5 Buchst.听b des Gesetzes gegen illegale Besch盲ftigung und Sozialleistungsmissbrauch ge盲nderten 搂听52 Abs.听50 Satz听1 EStG ist 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG auf Antr盲ge anzuwenden, die nach dem 18.07.2019 eingehen. Beide ge盲nderten Vorschriften traten gem盲脽 Art.听18 Abs.听1 des Gesetzes gegen illegale Besch盲ftigung und Sozialleistungsmissbrauch am Tag nach dessen Verk眉ndung (17.07.2019) und mithin am 18.07.2019 in Kraft.
Rz. 14
Anders als der Kl盲ger meint, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des 搂听52 Abs.听50 Satz听1 EStG f眉r die zeitliche Anwendung des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Ebenso wenig hat der Gesetzgeber bei der Einf眉hrung des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG eine 脺bergangsregelung f眉r vor dem 18.07.2019 entstandene Kindergeldanspr眉che geschaffen.
Rz. 15
Da der Antrag des Kl盲gers erst nach dem 18.07.2019 eingegangen ist, kommt 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG zur Anwendung.
Rz. 16
bb) Die Regelung 眉ber den zeitlichen Anwendungsbereich ist nicht willk眉rlich, sondern l盲sst sich durch sachliche Gr眉nde rechtfertigen. Da der Tatbestand des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG auf ein bestimmtes Verhalten des Kindergeldberechtigten, n盲mlich die Antragstellung, abstellt und hieran Rechtsfolgen kn眉pft, ist es sachlich gerechtfertigt, auch die Regelung 眉ber den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Norm von dem nach dem Inkrafttreten der Regelung liegenden Zeitpunkt der Antragsstellung abh盲ngig zu machen. Dabei ist zu ber眉cksichtigen, dass 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG nur die bereits in 搂听66 Abs.听3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bek盲mpfung der Steuerumgehung und zur 脛nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865) geregelte Sechsmonatsfrist abl枚ste, die weitergehend nicht erst die r眉ckwirkende Auszahlung, sondern bereits die r眉ckwirkende Festsetzung des Kindergelds jenseits der Sechsmonatsfrist ausschloss. Diese Regelung wurde durch das am 24.06.2017 ver枚ffentlichte Gesetz eingef眉hrt, war aber gem盲脽 搂听52 Abs.听49a EStG i.d.F. des StUmgBG erst auf Antr盲ge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Somit verblieb bei Einf眉hrung der Ausschlussfrist ein mehr als sechsmonatiger 脺bergangszeitraum, um nicht festsetzungsverj盲hrte Anspr眉che f眉r vergangene Monate geltend zu machen. Nachdem die Abschaffung des 搂听66 Abs.听3 EStG und die Einf眉hrung des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG nur der Verschiebung der Ausschlussfrist vom Festsetzungsverfahren in das Erhebungsverfahren diente, der Gesetzgeber im 脺brigen aber an dieser Ausschlussfrist festhalten wollte (BTDrucks 19/8691, S.听65), sind keine Vertrauensschutzgesichtspunkte ersichtlich, die eine erneute 脺bergangsfrist erforderlich erscheinen lie脽en.
Rz. 17
cc) Soweit sich der Kl盲ger auf die Un眉bersichtlichkeit der Anwendungsvorschrift des 搂听52 EStG beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift in Abs盲tze gegliedert ist, welche sich in ihrer Abfolge erkennbar am Aufbau und der Paragraphenreihenfolge des Einkommensteuergesetzes orientieren. Der die Anwendung des 搂听70 EStG regelnde 搂听52 Abs.听50 EStG besteht dabei lediglich aus zwei kurzen S盲tzen, die sich auf 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG und 搂听70 Abs.听4 EStG beziehen. Der 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG betreffende 搂听52 Abs.听50 Satz听1 EStG ist mit seinem Wortlaut "搂听70 Absatz听1 Satz听2 ist auf Antr盲ge anzuwenden, die nach dem 18.听Juli 2019 eingehen." hinreichend bestimmt und ohne Weiteres verst盲ndlich. Die weiteren Abs盲tze des 搂听52 EStG sind f眉r die Anwendung des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG ohne Bedeutung und daher nicht geeignet, rechtsstaatliche Bedenken (Art.听20 Abs.听3 des Grundgesetzes --GG--) gegen 搂听52 Abs.听50 Satz听1 EStG zu begr眉nden.
Rz. 18
c) Schlie脽lich vermag der Kl盲ger auch nicht mit seinen unter Hinweis auf den vom Gesetzgeber zu gew盲hrleistenden Schutz der Familie begr眉ndeten Angriffen gegen die Ausschlussfrist als solche durchzudringen.
Rz. 19
aa) Soweit das Kindergeld dem Schutz des Kinderexistenzminimums (Art.听1 i.V.m. Art.听20 Abs.听1 und Art.听6 Abs.听1 GG) dient (搂听31 Satz听1 EStG), ist zun盲chst auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu der fr眉her geltenden, bereits durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) eingef眉hrten Ausschlussfrist des 搂听66 Abs.听3 EStG hinzuweisen. Danach gew盲hrleistet der Gesetzgeber den Schutz des Kinderexistenzminimums zul盲ssigerweise prim盲r 眉ber die Freibetragsregelungen des 搂听32 Abs.听6 EStG (BVerfG-Beschluss vom 06.11.2003听- 2听BvR听1240/02, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 260, unter III.1.b). Die kindbedingten steuerlichen Freibetr盲ge stehen zwar nur den Eltern oder Pflegeeltern zu (搂听32 Abs.听1 EStG), k枚nnen auf Antrag aber auch auf einen Stiefelternteil 眉bertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (搂听32 Abs.听6 Satz听10 EStG). Durch 搂听31 Satz听5 EStG ist 眉berdies sichergestellt, dass bei der Pr眉fung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach 搂听31 Satz听4 EStG der Anspruch auf Kindergeld f眉r Kalendermonate unber眉cksichtigt bleibt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG nicht ausgezahlt wurde.
Rz. 20
Soweit das Kindergeld der F枚rderung der Familie dient (搂听31 Satz听2 EStG), liegt die Einf眉hrung einer Ausschlussfrist innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (BVerfG-Beschluss vom 06.11.2003听- 2听BvR听1240/02, HFR 2004, 260, unter III.2.; Senatsbeschluss vom 22.09.2022听- III听R听21/21, BFHE 278, 201, BStBl II 2023, 249, Rz听21).
Rz. 21
bb) Die Einf眉hrung einer Ausschlussfrist f眉r die r眉ckwirkende Geltendmachung von Kindergeldanspr眉chen beeintr盲chtigt auch nicht die Freiheit der Eltern und des Kindes, Ausbildungsorte flexibel und insbesondere auch im europ盲ischen Ausland zu w盲hlen. Der Kindergeldberechtigte wird durch derartige Entscheidungen nicht daran gehindert, einen Kindergeldantrag zeitnah zu stellen. Etwaige, durch den Auslandsbezug bedingte zeitliche Verz枚gerungen in der Beibringung von Ausbildungsnachweisen fallen nach rechtzeitig erfolgter Antragstellung in das bereits laufende Verwaltungsverfahren und l枚sen die Auszahlungsbeschr盲nkung des 搂听70 Abs.听1 Satz听2 EStG nicht aus.
Rz. 22
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2024, 1012 |
BFH/PR 2024, 251 |
BStBl II 2025, 81 |
DStR 2024, 8 |
DStRE 2024, 1056 |