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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: keine wirtschaftliche Eingliederung einer entgeltlich die Vermietung bzw. Verwaltung von Immobilien betreibenden, zu einer Immobilien-Unternehmensgruppe geh枚renden GmbH in das Immobilienunternehmen ihres alleinigen Gesch盲ftsf眉hrers und Gesellschafters infolge der Verwaltung einiger dem Alleingesellschafter geh枚render H盲user
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Leitsatz (redaktionell)
1. F眉r eine wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann durchaus eine den Betrieb der Untergesellschaft lediglich f枚rdernde T盲tigkeit der Obergesellschaft ausreichen. Beispielsweise gen眉gt die Vermietung eines Betriebsgrundst眉ckes, wenn dieses f眉r die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die r盲umliche und funktionale Grundlage der Gesch盲ftst盲tigkeit der Organgesellschaft bildet.
2. Eine zu einer Immobilien-Unternehmensgruppe geh枚rende GmbH, die entgeltlich sehr viele Wohn- und Gewerbeimmobilien vermietet bzw. verwaltet und die Auftr盲ge hierzu ohne eigene Aquise gr枚脽tenteils durch Zutun von Schwestergesellschaften erhalten hat, ist weder deswegen in das Immobilien-Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafter und alleinigen Gesch盲ftsf眉hrers wirtschaftlich eingegliedert, weil sie auch einige wenige im Eigentum ihres Alleingesellschafters stehende Wohnh盲user verwaltet, noch deswegen, weil sie B眉ror盲ume von einer GbR angemietet hat, deren Anteile mehrheitlich vom Alleingesellschafter der GmbH gehalten werden.
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Normenkette
UStG 搂 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1
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Nachgehend
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kl盲gerin tr盲gt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au脽ergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich beh盲lt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Streitig ist, ob im vorliegenden Fall in den Streitjahren 2008 bis 2011 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden hat, bei welcher die Kl盲gerin Organgesellschaft war.
Die Kl盲gerin wird beim Beklagten steuerlich gef眉hrt. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. 脺ber das Verm枚gen der Kl盲gerin hat das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom xx.xx.2012 das Insolvenzverfahren er枚ffnet und die Eigenverwaltung gem盲脽 搂 270 Insolvenzordnung 鈥 InsO 鈥 angeordnet.
Die Kl盲gerin ist Teil einer seit Anfang der 1990er Jahre aufgebauten Unternehmensgruppe, welche bis zu deren Zusammenbruch und Neustrukturierung Ende 2011 unter dem Namen 鈥炩(Unternehmensgruppe (UG))鈥 am Markt auftrat. Zur Firmengruppe geh枚rten u.a. die Firmen A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A), B GmbH, C GmbH, D GmbH, die Kl盲gerin, E GmbH, S GmbH und G GmbH. Neben der denkmalgerechten Sanierung von Wohn- und Gesch盲ftsh盲usern sowie der Realisierung von Neubauprojekten hat die UG unter Federf眉hrung der A ein komplettes Beratungs- und Leistungsspektrum im Immobilienbereich angeboten. Dazu geh枚rten die Finanzierungsberatung von Anlegern und Eigent眉mern, die Vermittlung und Vermarktung, die Vermietung und Verwaltung von Objekten sowie die Projektentwicklung. Dabei hatte jede einzelne Gesellschaft der 鈥 Unternehmensgruppe ihren eigenen T盲tigkeitsbereich. Ausweislich eines vorliegenden Mustervertrages der UG trat die A dabei als Spitze der 鈥 Unternehmensgruppe auf (搂 14 Abs. 3 des Mustervertrages: 鈥炩 Firmenverbund des Verk盲ufers鈥︹).
Bei Gr眉ndung der Kl盲gerin im Jahr 1994 wurde Herr H als Gesch盲ftsf眉hrer bestellt. Herr H war seit der Gr眉ndung bis zum 09.05.2011 zu 100 % am Stammkapital der Kl盲gerin beteiligt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 22.12.2011 wurde Herr H als Gesch盲ftsf眉hrer abberufen und Herr Rechtsanwalt J zum Gesch盲ftsf眉hrer bestellt. H f眉hrte ferner ein Einzelunternehmen mit der Bezeichnung 鈥濳鈥 in 鈥 (Ort). Gegenstand des Einzelunternehmens war der Erwerb von Immobiliarverm枚gen. Die von Herrn H gehaltenen UG-Beteiligungen wurden von diesem in den Streitjahren nicht dessen Unternehmensverm枚gen zugeordnet. 脺ber das Verm枚gen des Herrn H wurde am xx.xx.2012 zun盲chst vorl盲ufig, dann endg眉ltig das Insolvenzverfahren er枚ffnet und der Beigeladene zum Insolvenzverwalter bestellt.
F眉r die Streitjahre hatte der Beklagte gegen眉ber der Kl盲gerin folgende Betr盲ge zur Umsatzsteuer festgesetzt:
2008: |
鈥 EUR |
Bescheid vom 13.12.2011 (Vorbehalt der Nachpr眉fung aufgehoben) |
2009: |
鈥 EUR |
Bescheid vom 29.12.2011 (Vorbehalt der Nachpr眉fung besteht) |
2010: |
鈥 EUR |
Bescheid vom 01.02.2012 (Vorbehalt der Nachpr眉fung besteht) |
2011: |
鈥 EUR |
Bescheid vom 15.08.2013 (Vorbehalt der Nachpr眉fung besteht) |
Am 15.05.2014 hat die steuerliche Vertretung der Kl盲gerin einen 脛nderungsantrag sowohl schriftlich in einem Antragsschreiben sowie in Form einer ge盲nderten Umsatzsteuerjahreserkl盲rung f眉r das Jahr 2011 (Eingang 16.05.2014) eingereicht. In dieser Erkl盲rung beliefen sich s盲mtliche erkl盲rten Besteuerungsgrundlagen auf Null Euro. Dies geschah unter Berufung auf eine vermeintlich mit dem Unternehmen des Herrn H bestehende umsatzsteuerliche Organschaft. Bea...