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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsm盲脽igkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags f眉r ein aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags errichtetes Einfamilienhaus in Sachsen
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Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen 鈥 insbesondere nach der 脛nderung von 搂 220 BewG 鈥 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit der Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie der S盲chsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 (Festhalten an den Senatsurteilen S盲chsisches FG, Urteil v. 24.10.2023, 2 K 574/23 und S盲chsisches FG, Urteil v. 1.10.2024, 2 K 737/23; im Streitfall: aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags errichtetes Einfamilienhaus in Sachsen).
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Normenkette
FGO 搂 69 Abs.听2 S. 2, Abs.听3 S. 1; BewG 搂听220 Abs. 2, 搂听198 Abs.听1-3, 搂搂听248, 247 Abs. 2, 搂听249 Abs. 1, 搂听250 Abs. 2, 搂搂听252-254, 257; BewG Anlage 39; S盲chsGAVO 搂搂听1-2; GG Art.听3 Abs. 1, Art.听19, 20 Abs. 3; GrStG 搂听15 Abs. 1 Nrn.听1-2, 搂听25 Abs.听1, 3
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Tenor
1. Der Antrag wird zur眉ckgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgem盲脽heit des Grundsteuerwerts.
Die Antragsteller sind zu je der H盲lfte Eigent眉mer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundst眉cks 鈥 in 鈥. Der Errichtung des Einfamilienhauses liegt ein Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt 鈥 zugrunde. Am 27. Oktober 2022 gaben sie eine Erkl盲rung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 ab.
Mit Bescheiden vom 27. November 2023 setzte der Antragsgegner auf Grundlage der von den Antragstellern angegebenen Werte den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 auf EUR 鈥 und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 auf EUR 鈥 fest. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein, 眉ber den noch nicht entschieden ist.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.
Die Antragsteller tragen vor, dass die angefochtenen Steuerbescheide erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen w眉rden. Es l盲ge insbesondere ein Versto脽 gegen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsg眉ter zueinander realit盲tsgerechtes Bewertungssystem. Daran best眉nden bei der vorliegenden Festsetzung Bedenken. Der Antragsgegner sei auch nicht der ihm obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast nachgekommen.
Die Antragsteller beantragen sinngem盲脽,
die Vollziehung der Bescheide 眉ber den Grundsteuerwert auf den 1. Januar 2022 und 眉ber den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 jeweils vom 27. November 2023 auszusetzen und aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zur眉ckzuweisen.
Der Antragsgegner tr盲gt vor, es best眉nden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des festgestellten Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 und des festgesetzten Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2025. Die Antragsteller h盲tten keine Umst盲nde vorgetragen, aus denen sich erg盲be, dass der Antragsgegner das Gesetz falsch angewandt habe oder eine besondere Belastung der Antragsteller vorliege. Ein Versto脽 gegen das 脺berma脽verbot sei nicht erkennbar. Die Antragsteller h盲tten nicht dargelegt, dass der Wert des Grundst眉ckes den festgestellten Grundsteuerwert von EUR 鈥 derart unterschreite, dass sich der festgestellte Wert als erheblich 眉ber das normale Ma脽 hinausgehend erweise, d.h. 脺bersteigen des Grundsteuerwerts der wirtschaftlichen Einheit im Vergleich zum Verkehrswert um mindestens 40%.
Au脽erdem komme es in F盲llen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der G眉ltigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, darauf an, ob dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen der Vorrang vor den 枚ffentlichen Interessen einzur盲umen sei, z.B. wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohten.
Ein gegen眉ber dem 枚ffentlichen Interesse an dem Gesetzesvollzug 眉berwiegendes individuelles Aussetzungsinteresse lasse sich nicht feststellen. Es sei nicht erkennbar, dass es bei den Antragstellern durch die Erhebung der Grundsteuer zu einer begr眉ndeten Existenzgef盲hrdung komme. Dagegen sei das Steueraufkommen aus der Grundsteuer f眉r die Steuergl盲ubiger 鈥 hier der Stadt 鈥 鈥 von hoher Bedeutung und f眉r eine geordnete Haushaltsf眉hrung unverzichtbar. Das Interesse der Steuerpflichtigen, vorl盲ufig keine Grundsteuer zahlen zu m眉ssen, sei demgegen眉ber nachrangig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im 脺brigen wird auf die vorbereitenden Schrifts盲tze und die zu Gericht gereichten Beh枚rdenakten Bezug genommen.
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II.
Der zul盲ssige Antrag ist unbegr眉ndet.
1. Gem盲脽 搂 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung f眉r den Betroffenen eine ...