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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Umsatzsteuerbarkeit der T盲tigkeit als Verwaltungsrat
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Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsitzende des Versorgungswerks eines berufsst盲ndischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser T盲tigkeit nicht der Umsatzsteuer, wenn er nicht im eigenen Namen nach au脽en t盲tig wird, sondern lediglich das Versorgungswerk vertritt, und wenn die f眉r die F眉hrung des Versorgungswerks getroffenen Entscheidungen nicht von ihm, sondern vom Verwaltungsrat kollektiv getroffen werden
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art.听10, 9; UStG 搂 2
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Streitjahr(e)
2013, 2014
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Besteuerung von Bez眉gen des Kl盲gers im Zusammenhang mit dessen T盲tigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsst盲ndischen Versorgungswerks. Gegenstand des Verfahrens sind die Umsatzsteuerbescheide f眉r 2013 und 2014.
Der Kl盲ger war selbst盲ndig t盲tig. In den Streitjahren erkl盲rte er aus dieser T盲tigkeit Gewinne. Daneben hatte der Kl盲ger das Amt des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des
A-Versorgungswerks (A) inne.
Das A besteht als teilrechtsf盲higes Sonderverm枚gen der B-Kammer (B). Diese besteht als K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts. Personen, die einen der B-Berufe aus眉ben, sind Mitglied der Kammer.
Das A erbringt f眉r die Kammermitglieder Altersversorgungsleistungen. Im Rahmen einer entsprechenden gesetzlichen Befugnis bestimmt die Satzung des A, dass die Mitglieder des B Pflichtmitglieder des A sind. Das A unterliegt der Rechtsaufsicht des Nieders盲chsischen Ministeriums f眉r C.
Nach der Satzung des A erfolgt dessen Selbstverwaltung durch eine Delegiertenversammlung. Diese w盲hlt den Verwaltungsrat auf f眉nf Jahre. Dieser leitet das A.
Der Verwaltungsrat ist mindestens zweimal j盲hrlich einzuberufen, au脽erdem dann, wenn dies mindestens zwei Mitglieder oder die vom Verwaltungsrat ernannte Gesch盲ftsf眉hrung verlangen. Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden durch Abstimmung getroffen, bei denen jedes Mitglied des Verwaltungsrates eine Stimme hat. Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat oder der T盲tigkeit als dessen Vorsitzender oder Haftungsregelungen f眉r die Mitglieder des Verwaltungsrates oder f眉r dessen Vorsitzenden enth盲lt die Satzung nicht.
Nach der Satzung werden die Mitglieder des Verwaltungsrates ehrenamtlich t盲tig. Die Satzung bestimmt, dass Aufwandsentsch盲digungen und Kostenerstattungen f眉r die Mitglieder des Verwaltungsrates durch Beschluss der Delegiertenversammlung in einer Entsch盲digungsordnung geregelt werden.
Aufgrund eines vor den Streitjahren getroffenen Beschlusses der Delegiertenversammlung des A zur Entsch盲digungsordnung des Verwaltungsrates erhielt dessen Vorsitzender eine monatliche 鈥漰auschale Aufwandsentsch盲digung鈥 in H枚he von D 鈧. Die Entsch盲digung des stellvertretenden Vorsitzenden wurde durch die Delegiertenversammlung mit E 鈧 monatlich bemessen, diejenige f眉r die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates mit F 鈧. Daneben hatten die Mitglieder des Verwaltungsrates nach dem Beschluss der Delegiertenversammlung Anspruch auf eine Entsch盲digungsgeb眉hr in H枚he von G 鈧 pro Stunde f眉r die Dauer der Verwaltungsratssitzungen und der Fahrzeiten. Bestimmungen zum zeitlichen Umfang der pauschal abgegoltenen T盲tigkeiten des Verwaltungsrates oder zum Wegfall des Anspruchs im Verhinderungsfall enthielt der Beschluss nicht.
Der Kl盲ger bezog dementsprechend in den Streitjahren jeweils eine pauschale Aufwandsentsch盲digung in H枚he von 12 x D 鈧. Zus盲tzlich bezog er im Jahr 2013 Sitzungsgelder in H枚he von X 鈧 und Reisekosten in H枚he von Y听鈧, im Jahr 2014 Reisekosten in H枚he von Z 鈧 vom A.
Umsatzsteuererkl盲rungen gab der Kl盲ger nicht ab, einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellte er nicht. In seinen Gewinnermittlungen behandelte er die Bez眉ge vom A als steuerfreie Betriebseinnahmen.
Der Beklagte griff die Behandlung dieser Bez眉ge zun盲chst im ertragsteuerlichen Verfahren auf und stellte den Gewinn des Kl盲gers f眉r 2013 h枚her fest als erkl盲rt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Kl盲gers erledigten die Beteiligten einvernehmlich in der Weise, dass der Beklagte ein Drittel der auf der pauschalen Aufwandsentsch盲digung beruhenden Gewinnerh枚hung wegen in dieser H枚he angenommener Betriebsausgaben zur眉cknahm.
Parallel hatte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung beim Kl盲ger angeordnet, die sich auf die Pr眉fung der Erl枚se f眉r die Kalenderjahre 2013 und 2014 beschr盲nkte. W盲hrend der Kl盲ger gegen眉ber der Pr眉ferin die Auffassung vertrat, die ihm vom A zugeflossenen Zahlungen seien nach 搂 4 Nr. 26 Buchst. a oder b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei, gelangte die Pr眉ferin zu der Auffassung, die Zahlungen unterl盲gen der Umsatzsteuerpflicht. Auf die ausf眉hrliche Darstellung der Pr眉ferin in dem Bericht 眉ber die Umsatzsteuer-Sonderpr眉fung nimmt der Senat Bezug.
Die Pr眉ferin rechnete unter Anwendung des Regelsteuersatzes die Bemessungsgrundlage f眉r die Umsatzsteuer 2013 und 2014 aus den Bez眉gen des Kl盲gers heraus. Vorsteuerbehaftete Aufwendungen seien nicht...