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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (sog. 1%-Regelung) verfassungsgem盲脽 鈥 Keine Anpassungsverpflichtung des Gesetzgebers
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Leitsatz (redaktionell)
- Die sog. 1%-Regelung ist verfassungsgem盲脽.
- Bei der Regelung des 搂听6 Abs.听1 Nr.听4 Satz听2 EStG handelt es sich um eine sog. widerlegbare Typisierung, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zusteht.
- Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, im Kfz-Handel gew盲hrte 眉bliche Rabatte von 10% 鈥 眉ber 30%, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren (Verk盲uflichkeit, Auslauf- oder Sondermodell) abh盲ngig sind, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu ber眉cksichtigen.
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Normenkette
EStG 搂听8 Abs. 2, 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
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Streitjahr(e)
2009
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfzs nach 搂听8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit noch verfassungsgem盲脽 ist, als die Nutzungsentnahme nach dem inl盲ndischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird.
Die Kl盲ger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger erzielt als Gesch盲ftsf眉hrer der Firma 鈥mbH im Streitjahr Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Auch die Kl盲gerin erzielt Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Daneben erzielten die Kl盲ger im Streitjahr auch noch Verluste aus der Vermietung eines bebauten Grundst眉cks. Entsprechend einem Beschluss der Gesellschafter der 鈥mbH stellte der Arbeitgeber dem Kl盲ger im Streitjahr einen Dienstwagen BMW 730 D zur Verf眉gung. Es handelt sich dabei um ein Gebrauchtfahrzeug (Erstlassung 27. August 2004, Kilometer-Stand 58.000), das der Arbeitgeber vom 5. M盲rz 2008 bis 4. M盲rz 2011 geleast hat. Der PKW hatte zu Beginn des Leasing-Zeitraums einen Gebrauchtwagenwert von brutto 31.990 鈧. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs betrug im Zeitpunkt der Erstzulassung 81.400听鈧. Die vom Arbeitgeber zu zahlende Leasing-Rate belief sich auf 722,57 鈧 monatlich. Der Kl盲ger war berechtigt, das Fahrzeug auch privat und f眉r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte zu nutzen. Ein Fahrtenbuch f眉hrte der Kl盲ger nicht.
Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils f眉r die private Nutzung des Kfz und f眉r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte ist der Arbeitgeber vom Bruttolisten-Neupreis ausgegangen. Dabei ergab sich unter Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung ein monatlicher geldwerter, bei der Einkommensteuer zu versteuernder Vorteil in H枚he von 814听鈧. Nach Angaben der Kl盲ger erhielt unter anderem auch ein Montageinspektor ein Betriebs-Kfz gestellt, das dieser auch privat nutzen durfte. F眉r diesen Mitarbeiter leaste der Arbeitgeber einen Neuwagen Renault Grand Scenic Exception 2.0 dCi FAP zu einem Bruttolisten-Neupreis von 35.132 鈧. Die Leasing-Rate des Arbeitgebers belief sich auf brutto 717,03 鈧 monatlich. Der geldwerte zu versteuernde Vorteil betrug unter Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung 351 鈧 im Monat.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 29. Juli 2010 legten die Kl盲ger Einspruch ein und beantragten, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils den Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen. Aufgrund der entgegen stehenden gesetzlichen Regelungen hatte der Einspruch insoweit jedoch keinen Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kl盲ger ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begr眉ndung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Zu beanstanden sei die Berechnung des geldwerten Vorteils. Die mit Bezugnahme auf den Bruttolistenneupreis vom Gesetzgeber in 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgenommen Typisierung und Pauschalierung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblich Kfz. sei zumindest seit dem Streitjahr nicht mehr verfassungsgem盲脽. Bei 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG handele es sich um eine grunds盲tzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die in der steuerrechtlichen Literatur teilweise als grober Klotz bezeichnet werde. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung sei grunds盲tzlich in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Grunds盲tzlich d眉rfe er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen H盲rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto脽en. Der Gesetzgeber d眉rfe sich grunds盲tzlich am Regelfall orientieren und sei nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen m眉ssten allerdings auf eine m枚glichst breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenst盲nde einschlie脽ende Beobachtung aufbauen. Insbesondere d眉rfe der Gesetzgeber f眉r eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild w盲hlen, sondern m眉sse realit盲tsgerecht den typischen Fall als Ma脽stab zugrunde legen. Eine Typisierung, die die tats...