vorl盲ufig nicht rechtskr盲ftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 38/11)]
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Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabf眉hrungen als Gewinnaussch眉ttungen mit Wirkung ab VZ 2004
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Leitsatz (redaktionell)
- Nach 搂听14 Abs.听3 KStG (eingef眉gt durch EURLUmsG vom 3.12.2004) gelten Mehrabf眉hrungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, als Gewinnaussch眉ttungen der Organgesellschaft an den Organtr盲ger.
- Die Qualifikation derartiger Mehrabf眉hrungen als Gewinnaussch眉ttungen durch Einf眉hrung von 搂听14 Abs.听3 KStG mit Wirkung ab VZ 2004 verst枚脽t nicht gegen das R眉ckwirkungsverbot. Weder ist eine sog. unechte R眉ckwirkung gegeben noch ist ein Versto脽 gegen den Gleichheitssatz nach Art.听3 GG zu bejahen.
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Normenkette
KStG 搂 14 Abs. 3; GG Art. 3
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Streitjahr(e)
2004
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabf眉hrungen als Gewinnaussch眉ttungen im Sinne von 搂听14 Abs.听3 K枚rperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur 脛nderung weiterer Vorschriften, EU-Richtlinienumsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 9.听Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt听I 鈥撎鼴GBl听鈥 2004, Seite听3330).
Die Kl盲gerin ist ein ehemals gemeinn眉tziges Wohnungsbauunternehmen. Am 11.听Juli 1990 schloss sie mit ihrer Muttergesellschaft, der X-AG einen Beherrschungs- und Ergebnisabf眉hrungsvertrag. Dieser Vertrag galt nach 搂听5 des Vertrages ab dem 1.听Januar 1991 und konnte erstmals zum 31.听Dezember 1995 mit einer Frist von drei Monate gek眉ndigt werden, danach mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Jahres. Mittlerweile wurde der Beherrschungs- und Ergebnisabf眉hrungsvertrag zum 31.听Dezember 2005 durch die X-AG gek眉ndigt.
Die (ehemals) gemeinn眉tzigen Wohnungsunternehmen durften nach dem Wegfall der fr眉heren pers枚nlichen Steuerbefreiung gem盲脽 搂听5 Abs.听1 Nr.听10 KStG durch das Steuerreformgesetz 1990 beim 脺bergang in die Steuerpflicht in der letzten steuerlichen Schlussbilanz vor Eintritt in die Steuerpflicht gem盲脽 搂听13 Abs.听2 und听3 KStG ihre Wohnungsbest盲nde auf die deutlich h枚heren Teilwerte aufstocken.
Das Standortsicherungsgesetz vom 13.听September 1993 (BGBl听I 1993, 1569) erweiterte 搂听13 Abs.听3 KStG um die S盲tze听2 bis听10, die sp盲ter um Satz听11 erg盲nzt wurden (脛nderung des UmwStG vom 28.听Oktober 1994, BGBl听I 1994, 3267). Mit der Erg盲nzung des 搂听13 Abs.听3 EStG sollte insbesondere verhindert werden, dass Verluste aus der Wohnungsvermietung ehemals gemeinn眉tziger Wohnungsunternehmer, soweit sie auf Abschreibungen von den hohen Teilwerten beruhen, von anderen Unternehmen ber眉cksichtigt werden, mit denen sie konzernrechtlich verbunden sind (BT-Drs. 12/5016, S.听94).
Diese Regelungen gelten auch f眉r einen Organtr盲ger, soweit diesem der Abschreibungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungsunternehmens zuzurechnen ist. Die Steuerbilanz der betroffenen Unternehmen wich dadurch von der Handelsbilanz ab, in der die Buchwerte fortgef眉hrt wurden. Das sich aus der H枚herbewertung der Wohnungsbest盲nde in der Steuerbilanz ergebende steuerliche Mehrkapital war bei der Gliederung des vEK听in dem Teilbetrag EK听02 auszuweisen. Die Regelung er枚ffnete damit den Wohnungsbaugesellschaften die M枚glichkeit, ihre Steuerbilanzwerte durch die Aufdeckung stiller Reserven ohne steuerliche Folgen aufzustocken. Sie beg眉nstigte die Wohnungsgesellschaften durch die Schaffung von zus盲tzlichem steuerlichen Abschreibungsvolumen bzw. durch die Verringerung von Ver盲u脽erungsgewinnen (vgl. dazu Pache in Hermann/Heuer/Raupach, 搂听14 KStG Rdnr.听100, 301).
In der steuerlichen Anfangsbilanz zum 1.听Januar 1991 setzte die Kl盲gerin die Wohnungsbest盲nde abweichend von der Handelsbilanz mit den Teilwerten an. In der Gliederungsrechnung erfasste die Kl盲gerin das hieraus resultierende steuerliche (Mehr-)Eigenkapital im EK听02. Aus den Ansatzdifferenzen ergaben sich bis zum streitgegenst盲ndlichen Veranlagungszeitraum h枚here Abschreibungen in der Steuerbilanz als in der Handelsbilanz. Der Ergebnisausweis in der Steuerbilanz war demgem盲脽 niedriger als in der Handelsbilanz. Die aus dem Beherrschungs- und Ergebnisabf眉hrungsvertrag r眉hrende Verpflichtung der Kl盲gerin zur Gewinnabf眉hrung richtete sich hingegen ausschlie脽lich nach dem Ergebnis der Handelsbilanz. Die Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz f眉hrte deshalb zu einer das steuerbilanzielle Ergebnis 眉bersteigenden Gewinnabf眉hrung.
Die Finanzverwaltung hatte derartige Mehrabf眉hrungen auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 10.听Januar 1981 (BStBl听I 1981, 44) bis Ende der achtziger Jahre als Gewinnabf眉hrung qualifiziert und nicht als Aussch眉ttungen besteuert. Abweichend zu der bis dahin geltenden Verwaltungsauffassung bestimmte Abschn.听59 Abs.听4 Satz听3 KStR 1995:
鈥濫ine Mehrabf眉hrung ist steuerrechtlich als Gewinnaussch眉ttung zu behandeln; die Au...