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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei einem Durchschnittssatzversteuerer f眉r Eingangsleistungen, die verwendet werden sollen f眉r Ausgangsums盲tze, die wegen des 搂 24 Abs. 1 UStG n. F. der Regelbeteuerung unterliegen werden
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Leitsatz (redaktionell)
Ein Durchschnittssatzversteuerer, der Eingangsleistungen unter der Geltung der Durchschnittssatzbesteuerung bezieht, kann trotz 搂 24 Abs. 1 Satz 4 UStG die Vorsteuer geltend machen, wenn er die bezogenen Leistungen f眉r Ums盲tze verwenden will, die wegen der Einf眉gung der Grenze von 600.000 鈧 der Regelbesteuerung unterliegen werden.
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Normenkette
UStG 搂 24 Abs. 1 S. 4
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kl盲gerin, die bis einschlie脽lich 2021 ihre Ums盲tze aus ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen nach Durchschnittss盲tzen gem盲脽 搂 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) versteuerte, Vorsteuer aus Rechnungen abziehen kann, deren Aufwendungen zwar im Streitjahr 2021 entstanden sind, jedoch f眉r Ums盲tze im Jahr 2022 verwendet werden sollen, einem Jahr, in dem sie wegen des 脺berschreitens der Grenze von 600.000 鈧 zur Regelbesteuerung 眉bergehen muss.
Die Kl盲gerin ist eine Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts, die mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 2001 von den Eheleuten J. und C. errichtet worden ist. Die Eheleute waren urspr眉nglich am Gesellschaftsverm枚gen zu gleichen Teilen beteiligt; mit Wirkung vom 1. Mai xxx trat ihr Sohn B mit einem Anteil von 20 v. H. in die Kl盲gerin ein, wobei die Eheleute jeweils einen Anteil von 10 v. H. abgaben. Gesellschaftszweck der Kl盲gerin ist der Betrieb des landwirtschaftlichen Unternehmens zur Haltung von Milchk眉hen in 鈥. Im Rahmen dieses Betriebs zieht die Kl盲gerin weibliche Nachzucht selbst auf. Mit ihren Ums盲tzen unterlag sie auch im Streitjahr der Durchschnittssatzbesteuerung nach 搂 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UStG. F眉r die Jahre 2019 und 2020 erkl盲rte die Kl盲gerin Ums盲tze in H枚he von etwa 1,2 Mio. 鈧; die erkl盲rte Umsatzsteuer betrug nach Anwendung der Regelungen in 搂 24 Abs. 1 UStG jeweils 0 鈧.
Am xxx 2021 眉bermittelte die steuerliche Beraterin der Kl盲gerin eine Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r das erste Quartal 2021, in der abzugsf盲hige Vorsteuerbetr盲ge in H枚he von 1.400 鈧 und keine zu besteuernden Ums盲tze angemeldet wurden. Am selben Tag ging beim Beklagten eine Voranmeldung f眉r das zweite Quartal 2021 mit Vorsteuerbetr盲gen in H枚he von 1.500 鈧 ein. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung f眉r das dritte Quartal 2021 mit einem Vorsteuerbetrag von 3.300 鈧 reichte die Kl盲gerin beim Beklagten am xxx 2021 ein.
In einem Begleitschreiben zur Voranmeldung f眉r das erste Quartal vom xxx 2021 f眉hrte die Kl盲gerin erg盲nzend aus, es handele sich bei den 眉bermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldungen um keinen Antrag i. S. d. 搂 24 Abs. 4 UStG, die Regelungen des 搂 24 Abs. 1 UStG sollten f眉r 2021 weiterhin Anwendung finden. Ab dem 1. Januar 2022 unterl盲ge die Kl盲gerin jedoch der Regelbesteuerung. Durch das Jahressteuergesetz 2020 sei in 搂 24 Abs. 1 UStG mit Wirkung vom 29. Dezember 2020 eine Umsatzgrenze von 600.000 鈧 bezogen auf das jeweilige Vorjahr eingef眉gt worden. Die 脛nderung gelte nach 搂 27 Abs. 32 UStG erstmals f眉r Ums盲tze, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt w眉rden. Die in den Voranmeldungen geltend gemachten Vorsteuerbetr盲ge st眉nden nur mit Ums盲tzen in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang, die erst im Jahr 2022 erzielt w眉rden, da es sich um die anteiligen Kosten f眉r die Aufzucht der weiblichen Nachzucht handele, die erst in 2022 abkalben w眉rde und daher erst ab dann zur Milcherzeugung beitragen k枚nne. Die Auffassung der Kl盲gerin st眉nde allerdings im Widerspruch zur Regelung in Abschn. 15 Abs. 5 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE).
Am xxx 2021 erlie脽 der Beklagte Bescheide 眉ber die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung f眉r das erste und zweite Quartal 2021 mit einer Umsatzsteuer von jeweils 0 鈧. Am xxx 2021 erging f眉r das dritte Quartal 2021 ein inhaltlich gleichlautender Vorauszahlungsbescheid.
U. a. gegen den Vorauszahlungsbescheid f眉r das erste Quartal 2021 erhob die Kl盲gerin am xxx 2021 Einspruch, wobei sie zur Begr眉ndung auf das Begleitschreiben vom xxx 2021 verwies.
Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom xxx 2021 wies der Beklagte zur Begr眉ndung darauf hin, dass bei Anwendung der Durchschnittsbesteuerung die Umsatzsteuer bei einem landwirtschaftlichen Betrieb 10,7 v. H. der erzielten Ums盲tze betrage und in gleicher H枚he die Vorsteuer zu ber眉cksichtigen sei. Nach 搂 24 Abs. 1 Satz 4 USt5G sei ein weitergehender Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Nach 搂 24 Abs. 4 UStG k枚nne ein Unternehmer aber auf die Regelungen in 搂 24 Abs. 1 UStG zum Beginn eines Kalenderjahres verzichten.
Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass aufgrund der Einf眉hrung der Grenze von j盲hrlich 600.000 鈧 Umsatz die Kl盲gerin ab 2022 vermutlich zwingend die Regelbesteuerung anwenden m眉sse. Allerdings k枚nne diese Feststellung sicher erst am 1. Januar 2022 getroffen werden, w...