听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Arbeitslosmeldung als "b枚swilliges Unterlassen" i.S.d. 搂 11 Abs. 2 KSchG. Keine Sanktionen bei Versto脽 des Arbeitgebers gegen 搂 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III. Verhinderung anderweitigen Arbeitsangebots als "b枚swilliges Unterlassen" der Annahme einer zumutbaren Arbeit
听
Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmer zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten und daneben verpflichtet, sich unverz眉glich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverh盲ltnisses pers枚nlich bei der Agentur f眉r Arbeit arbeitsuchend zu melden, 搂 38 Abs. 1 SGB III. Auch wenn es sich dabei zun盲chst 1. Das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers bei der Agentur f眉r Arbeit als arbeitsuchend erf眉llt das Merkmal des b枚swilligen Unterlassens im Sinne von 搂 11 Ziff. 2 KSchG.
2. Der Arbeitnehmer gen眉gt seinen Obliegenheiten aus 搂 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG daher nur, wenn er sich arbeitslos meldet und sich mit den ihm von der Agentur f眉r Arbeit ernsthaft befasst. Gegenteiliges l盲sst sich auch nicht aus Art. 12 GG begr眉nden, weil die Arbeitslosmeldung nicht dazu zwingt, eine nachgewiesene Arbeitsm枚glichkeit auch zu nutzen.
3. Wer vors盲tzlich ohne ausreichenden Grund verhindert, dass ihm Arbeit angeboten wird, unterl盲sst es im Sinne von 搂 11 Satz 1 Nr. 2 b枚swillig, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen; Sch盲digungsabsicht ist nicht erforderlich.
听
Leitsatz (redaktionell)
Unterl盲sst es der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses 眉ber dessen Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung zu informieren, k枚nnen daran keine Sanktionen gekn眉pft werden. Denn die Vorschrift des 搂 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III begr眉ndet keine selbstst盲ndige Nebenpflicht des Arbeitgebers, das Verm枚gen des Arbeitnehmers zu sch眉tzen. Es handelt sich nicht um ein Schutzgesetz, sondern um eine nicht sanktionsbewehrte Sollvorschrift, deren Nichtbefolgung keine Schadensersatzanspr眉che des Arbeitnehmers auszul枚sen vermag.
听
Normenkette
BGB 搂 615 S. 1; KSchG 搂 11 Nr. 2; SGB III 搂听2 Abs.听2 Nr. 3, Abs.听5, 搂听38 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB III 搂 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
听
Verfahrensgang
ArbG Celle (Entscheidung vom 18.11.2020; Aktenzeichen 2 Ca 103/19) |
听
Nachgehend
听
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 18. November 2020 - 2 Ca 103/19 - teilweise abge盲ndert:
Die Klage wird hinsichtlich des Zahlungsantrages abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten fallen dem Kl盲ger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
听
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Zahlung von Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Der Kl盲ger ist bei der Beklagten in leitender Position besch盲ftigt. Am 1. Oktober 2019 versetzte ihn die Beklagte auf eine andere T盲tigkeit. Nachdem der Kl盲ger diese nicht aufnahm, k眉ndigte die Beklagte das Arbeitsverh盲ltnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Mit Urteil vom 18. November 2020, das in Rechtskraft erwachsen ist, befand das Arbeitsgerichts Celle die Versetzung f眉r unwirksam. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverh盲ltnis der Parteien durch die K眉ndigung der Beklagten vom 5. M盲rz 2019 nicht aufgel枚st worden ist. Insoweit ist das Urteil rechtskr盲ftig geworden.
Der Kl盲ger, der sich zu keinem Zeitpunkt arbeitslos meldete, hat geltend gemacht, weder anderweitiges Einkommen noch Einkommensersatzleistungen bezogen zu haben. Der von ihm betriebene Fahrzeughandel sei ein Hobby, aus dem er keinen Verdienst bezogen habe. 脺berdies sei er dieser T盲tigkeit auch nicht w盲hrend der Zeit nachgegangen, in der er Arbeitsleistung f眉r die Beklagte h盲tte erbringen m眉ssen.
Der Kl盲ger hat, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 174.201,07 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass der Kl盲ger keinen Verdienst aus selbst盲ndiger oder unselbst盲ndiger T盲tigkeit erzielt habe, und ausgef眉hrt, er habe es b枚swillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Es sei davon auszugehen, dass die Agentur f眉r Arbeit ihm im Fall der Arbeitslosmeldung Angebote unterbreitet h盲tte.
Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen und dazu ausgef眉hrt: Aufgrund der Unwirksamkeit der K眉ndigung schulde die Beklagte dem Kl盲ger die Verg眉tung aus Annahmeverzug. Der Kl盲ger habe keinen Zwischenverdienst und keine Sozialleistungen bezogen und m眉sse sich auch keinen b枚swillig unterlassenen Zwischenverdienst anrechnen lassen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich bei der Agentur f眉r Arbeit arbeitsuchend zu melden. B枚swilligkeit setze vors盲tzliches Au脽erachtlassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Erwerbsarbeit voraus, w盲hrend Fahrl盲ssigkeit nicht gen眉ge. Auch wenn man von seiner Verpflichtung ausgehe, sich arbeitsuchend zu melden, k枚nnte B枚...