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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zul盲ssige unechte R眉ckwirkung der Besteuerungsrecht f眉r eine 2016 vereinbarte, aber 2017 bezahlte Abfindung bei Wegzug ins Ausland. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 3/24)
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Leitsatz (redaktionell)
- Wird f眉r ein in Deutschland ausge眉btes und Ende September 2016 beendetes Arbeitsverh盲ltnis die Abfindung auf alleinigen Wunsch des 2017 in Malta ans盲ssigen Arbeitnehmers erst im Jahr 2017 ausbezahlt, gilt die Abfindung nach 搂听50d Abs. 12 EStG in der Fassung des BEPS-UmsG als zus盲tzliches Entgelt f眉r die fr眉here T盲tigkeit und ist daher ungeachtet des DBA-Malta in Deutschland steuerpflichtig.
- Es liegt insoweit eine unechte R眉ckwirkung des ab 01.01.2017 geltenden Treaty-Override vor; dies ist verfassungsgem盲脽.
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Normenkette
EStG 搂 50d Abs. 12; GG Art. 20; DBA MLT Art. 15 Abs. 1
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Streitjahr(e)
2017
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Tatbestand
Die Kl盲gerin wendet sich gegen die Anwendung des 搂听50d Abs.听12 des Einkommensteuergesetzes bei der Ber眉cksichtigung einer Abfindungszahlung im Zuge der Festsetzung der Einkommensteuer f眉r das Jahr听2017 (Streitjahr).
Die Kl盲gerin wohnte zun盲chst in A und war als Mitarbeiterin der B besch盲ftigt. Mit Aufl枚sungsvereinbarung vom 11.02.2016 (Bl.听104 der Einkommensteuerakte) beendeten die B und die Kl盲gerin das Arbeitsverh盲ltnis einvernehmlich zum 30.09.2016 und vereinbarten als Ausgleich f眉r die mit der vorzeitigen Aufl枚sung des Arbeitsverh盲ltnisses verbundenen Nachteile eine im letzten Monat des Arbeitsverh盲ltnisses zahlbare Abfindung durch die B in H枚he von brutto 鈥μ偓 (Ziffer听3 der Aufl枚sungsvereinbarung).
Am 29.03.2016 kamen die Kl盲gerin und die B 眉berein, dass die Abfindung gem盲脽 Ziffer听3 der Aufl枚sungsvereinbarung vom 11.02.2016 nicht wie urspr眉nglich vereinbart im letzten Monat des Arbeitsverh盲ltnisses, sondern auf Wunsch der Kl盲gerin erst mit der Gehaltsabrechnung f眉r Januar听2017 zur Auszahlung gelangt (Bl.听108 der Einkommensteuerakte).
In der Folge k眉ndigte die Kl盲gerin mit E-Mail vom 29.06.2016 ihre Wohnung in A zum Ablauf des September 2016. Mit Mietvertrag vom 27.08.2016 mietete die Kl盲gerin eine m枚blierte Wohnung in C (Malta); das Umzugsgut der Kl盲gerin wurde von der Spedition am 14.09.2016 in A abgeholt und nach Malta verschifft.
Die B zahlte die Abfindung unter Einbehalt von Lohnsteuer und Solidarit盲tszuschlag (vgl. die Lohnsteuerbescheinigung f眉r das Streitjahr, Bl.听80 der Einkommensteuerakte) im Januar des Streitjahres an die Kl盲gerin aus.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) ber眉cksichtigte die Abfindung in H枚he von 鈥μ偓 bei der Einkommensteuerfestsetzung f眉r das Jahr 2016; 眉ber den hiergegen von der Kl盲gerin eingelegten Einspruch ist bislang nicht entschieden.
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr vom 01.04.2020 (Bl.听16听ff. der Einkommensteuerakte) erkl盲rte die Kl盲gerin --neben im Inland nicht dem Steuerabzug unterliegendem Arbeitslohn aus einem von der E Zweigniederlassung F gew盲hrten geldwerten Vorteil in H枚he von 鈥μ偓, der hier nicht streitig ist-- im Rahmen der Angaben zum Progressionsvorbehalt insbesondere dem Steuerabzug nach 搂听50a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unterliegende Eink眉nfte in H枚he von 鈥μ偓. Zugleich beantragte die Kl盲gerin die Veranlagung nach 搂听50 Abs.听2 EStG.
Mit Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr vom 22.06.2021 setzte das FA die Steuer in H枚he von 鈥μ偓 fest. Dabei ber眉cksichtigte das FA insbesondere Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit in H枚he von 鈥μ偓 als inl盲ndische Eink眉nfte der Kl盲gerin, von denen es 鈥μ偓 mit Progressionsvorbehalt nach dem Grundtarif und 鈥μ偓 nach 搂听34 Abs.听1 EStG versteuerte.
Am 02.07.2021 legte die Kl盲gerin hiergegen Einspruch ein, den sie mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.07.2010 鈥 2听BvL听1/03 u.a. (BVerfGE听127, 31, Rn.听71) begr眉ndete. Bei einer erneuten nachtr盲glichen 脛nderung der Vereinbarung mit der fr眉heren Arbeitgeberin, f眉r die es keinen Rechtsanspruch gegeben habe, w盲re --so die Kl盲gerin weiter-- von dem FA sicherlich 搂听42 der Abgabenordnung (AO) angewendet worden. Das FA verkenne zudem, dass ein Umzug der vorherigen Planung und Entscheidung bed眉rfe, die hier vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 07.10.2021, bei dem Bevollm盲chtigten der Kl盲gerin eingegangen am 11.10.2021 (Montag), wies das FA den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Zur Begr眉ndung f眉hrte das FA im Wesentlichen aus, die Abfindung sei als sonstiger Bezug aufgrund des Zuflusses im Streitjahr in diesem Veranlagungszeitraum zu erfassen und unterliege nach 搂听19 Abs.听1 Nr.听1 i.V.m. 搂听49 Abs.听1 Nr.听4 Buchst.听d EStG der beschr盲nkten Steuerpflicht. Unter Anwendung des 搂听50d Abs.听12 EStG stehe der Bundesrepublik Deutschland auch nach dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ein Besteuerungsrecht an der Abfindung zu. 搂听50d Abs.听12 EStG sei nach 搂听52 Abs.听1 Satz听1 EStG erstmals auf Abfindungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2017 gezahlt worden seien. Dabei komme es auf den ggf. fr眉heren Zeitpunkt des Vertragsschlusses d...