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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungstr盲gers bei Zahlung von Kindergeld
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Leitsatz (redaktionell)
- Ein nachrangiger Leistungstr盲ger kann seinen nach 搂 40 a SGB II i.V.m. 搂 104 SGB X gegen die Familienkasse bestehenden Erstattungsanspruch ohne Vorverfahren im Wege einer allgemeinen Leistungsklage im Sinne des 搂 40 Abs. 1, 3. Fall FGO geltend machen.
- Hat anstelle des letztlich verpflichteten Leistungstr盲gers ein anderer Leistungstr盲ger zeitgleich zu erbringende Sozialleistungen erbracht, besteht gem盲脽 搂 107 Abs. 1 SGB X ein Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungstr盲ger.
- Ein Ausgleichsanspruch gem盲脽 搂 104 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten soll einen eigentlich zust盲ndigen erstattungsverpflichteten Leistungstr盲ger dann nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der M枚glichkeit geleistet hat, sich auf die Erf眉llungsfunktion des 搂 107 Abs. 1 SGB X zu berufen.
- Ma脽gebend ist die positive Kenntnis des mit der Gew盲hrung der Leistung betrauten Bediensteten. Dazu reicht eine hinreichend konkrete E-Mail mit der ma脽geblichen Information an das Funktionspostfach der f眉r den Wohnort des Kindes zust盲ndigen Familienkasse aus.
- Ein Leistungstr盲ger, der von der subsidi盲ren zeitgleich zu erbringenden Leistung eines nach dem Rechtsystem aufgrund einer Auffangzust盲ndigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten anderen Leistungstr盲ger im betroffenen Leistungszeitraum erf盲hrt, kann allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegen眉ber dem Berechtigten verweigern, da er von einer teilweisen Erf眉llung nach 搂 107 Abs. 1 SGB X ausgehen kann.
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Normenkette
EStG 搂 62; SGB X 搂听104 Abs. 1 S. 1, 搂听107 Abs. 1
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Streitjahr(e)
2017
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch des Kl盲gers als Leistungstr盲ger nach dem SGB II gegen眉ber der Beklagten als Leistungstr盲gerin f眉r die Festsetzung steuerlichen Kindergeldes gem. 搂搂 62 ff. Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kl盲ger erbrachte f眉r B (nachfolgend als Kind bezeichnet), geb. am 07.01.1993, seit dem 01.06.2017 Leistungen nach dem SGB II. F眉r den Zeitraum Juni 2017 bis einschlie脽lich Oktober 2017 erfolgte bzgl. der Berechnung der H枚he der Leistungen nach dem SGB II keine Anrechnung von Kindergeld.
Die Eltern des Kindes sind C, geb. am 02.06.1966, und D, geb. am 22.11.1962. Gegen眉ber dem Kindsvater wurde f眉r das Kind bis einschlie脽lich Juni 2014 Kindergeld unter der Kindergeldnummer X festgesetzt (Blatt 66 Gerichtsakte).
Das Kind und die Kindsmutter sprachen am 10.03.2017 beim Kl盲ger vor (Blatt 10 Verwaltungsakten) vor und teilten mit, dass das Kind am 26.02.2017 bei seiner Mutter, wohnhaft in E, untergekommen sei.
Mit Datum vom 13.03.2017 wurde eine am 05.05.2017 wohl beim Kl盲ger eingegangene Mitteilung 眉ber ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz (Blatt 24 Verwaltungsakten) 眉bersandt, die offenbar sowohl im Unterschriftenfeld des Kindergeldberechtigten als auch des Kindes jeweils vom Kind selbst unterschrieben ist. Als Kindergeldnummer ist die des Kindsvaters genannt.
Mit Bescheid des Kl盲gers vom 08.05.2017 (Blatt 38 ff. Verwaltungsakten) wurden dem Kind ab Juni 2017 Leistungen nach dem SGB II in H枚he von monatlich 798,49 鈧 f眉r die Monate bis einschlie脽lich November 2017 bewilligt. Ein Einkommen des Kindes aus der Zahlung von Kindergeld wurde bei den Leistungen bis einschlie脽lich Oktober 2017 nicht ber眉cksichtigt (Blatt 71 Verwaltungsakten).
Der Kl盲ger 眉bersandte mit Datum vom 08.05.2017 an die Adresse 鈥淔amilienkasse-Hessen.Team-K-EA@arbeitsagentur.de鈥 eine E-Mail (Blatt 36 Verwaltungsakten) betreffend einen Erstattungsanspruch gem. 搂搂 102 ff. SGB X i.V.m. 搂 40a SGB II. Genannt ist im Betreff 鈥淴鈥, also die Kindergeldnummer des Kindsvaters. F眉r das namentlich benannte Kind, geb. am 07.01.1993, E, w眉rden seit dem 01.06.2017 Leistungen nach dem SGB II gezahlt. Die Kindesmutter hei脽e C, geb. am 02.06.1966; der Kindsvater hei脽e D, geb. am 22.11.1961. Es werde ein Erstattungsanspruch gem. 搂搂 102 ff. SGB X i.V.m. 搂 40a SGB II geltend gemacht. Es werde gebeten, vor der Bewilligung 鈥淚hrer鈥 Leistungen das Kommunale Jobcenter A zu benachrichtigen und die Nachzahlung zun盲chst einzubehalten. Die H枚he des Erstattungsanspruchs werde anschlie脽end mitgeteilt. Fristwahrend werde bereits heute der Antrag gem. 搂 5 Abs. 3 SGB II im berechtigten Interesse gestellt. Es werde darauf hingewiesen, dass Leistungen f眉r den Folgemonat bereits zum 20. des laufenden Monats angewiesen w眉rden.
Mit Schreiben vom 09.06.2017 (Blatt 49 Verwaltungsakten), eingegangen beim Kl盲ger am 19.06.2017, teilte die Familienkasse G diesem unter Bezugnahme auf die Kindergeldnummer X mit, dass sie nicht entscheiden k枚nne, wer vorrangig kindergeldberechtigt sei, weil das Kind nicht im Haushalt eines Berechtigten lebe, von keiner Seite 眉berwiegender Barunterhalt geleistet werde und auch keine Berechtigtenbestimmung durch das Amtsgericht als Familiengerich...