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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur F眉hrung eines steuerlichen Einlagekontos bei rechtsf盲higen Stiftungen
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Leitsatz (amtlich)
Sind Zahlungen einer rechtsf盲higen Stiftung an ihre Destinat盲re Gewinnaussch眉ttungen iSd 搂 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 EStG wirtschaftlich vergleichbar, ist auch f眉r eine solche Stiftung ein steuerliches Einlagekonto zu f眉hren. Dabei sind die Regelungen 眉ber Zu- und Abg盲nge in dem nach 搂 27 Abs. 1 Satz 2 KStG ma脽geblichen Zeitraum zu ber眉cksichtigen.
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Normenkette
KStG 搂听1 Abs. 1 Nr. 4, 搂听27 Abs.听1-2, 2; EStG 搂 20 Abs. 1 Nrn.听1, 9
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob und ggfls. mit welchem Bestand f眉r die Kl盲gerin eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen ist.
Die Kl盲gerin ist eine gem盲脽 Stiftungsgesch盲ft vom 17. April 2010 und gem盲脽 Stiftungsurkunde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 30. April 2010 durch den Stifter S gegr眉ndete rechtsf盲hige private Stiftung des b眉rgerlichen Rechts in Gestalt einer Familienstiftung. Nach dem Stiftungsgesch盲ft soll die mit einem Verm枚gen iHv 100.000 鈧 ausgestattete Kl盲gerin den Zweck der F枚rderung der eigenen Familie verfolgen und gem盲脽 der Satzung nur durch den Gr眉ndungsvorstand vertreten werden. Zum ersten Vorstand berief sich der Stifter gem盲脽 搂 6 der Satzung selbst.
Die Satzung sieht u.a. folgendes vor (Bl. 1 ff Vertragsakten):
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搂 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung soll dem Wohl des Stifters, seiner Ehefrau, seiner leiblichen Kinder sowie deren Abk枚mmlingen dienen (Destinat盲re).
(2) Die Stiftung erf眉llt ihren Zweck durch laufende oder einmalige Zuwendungen aus den Ertr盲gen der Stiftung. 脺ber Art und H枚he der jeweiligen Zuwendungen entscheiden die Stiftungsgremien nach Ma脽gabe dieser Satzung. Andere Personen als die Destinat盲re d眉rfen durch die Stiftung nicht gef枚rdert werden.
(3) Zur Erf眉llung des Stiftungszwecks gem盲脽 Abs. 1 kann die Stiftung Wirtschaftsunternehmen jeder Art gr眉nden oder sich daran beteiligen.
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搂 3 Stiftungsverm枚gen
(1) Das Verm枚gen der Stiftung besteht aus
1. dem Anfangsverm枚gen in H枚he von 100.000 Euro sowie
2. sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsverm枚gen.
Das Dotationskapital ist in der Bilanz der Stiftung gesondert als solches auszuweisen. Es ist zu erhalten.
(2) Die Stiftung hat ihren Gewinn, der nach Abzug der Zuwendungen gem盲脽 搂 2 der Stiftungssatzung verbleibt, in die offenen R眉cklagen einzustellen, um ihren satzungsm盲脽igen Zweck nachhaltig erf眉llen zu k枚nnen. 脺ber die sp盲tere Verwendung der offenen R眉cklagen wird durch die Gremien nach Ma脽gabe dieser Satzung entschieden.
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搂 4 Verwendung der Stiftungsertr盲ge
(1) Aus den der Stiftung zuflie脽enden Ertr盲gen sind zun盲chst die Kosten der Stiftungsverwaltung und die gesetzlichen Abgaben zu decken. Im 脺brigen sind die Ertr盲ge zur Erf眉llung des Stiftungsgesch盲fts gem盲脽 搂 2 zu verwenden oder den offenen R眉cklagen gem. 搂 3 der Satzung zuzuf眉hren.
(2) Die Unterst眉tzung von Destinat盲ren erfolgt auf der Basis entsprechender Beschl眉sse des Stiftungsrates (搂 10 dieser Satzung). Der Stiftungsrat kann der Stiftung F枚rderrichtlinien vorgeben. Soweit ein Stiftungsrat noch nicht bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Stiftungsrates allein dem Vorstand.
(3) Aussch眉ttungen an die Destinat盲re erfolgen freiwillig, sie werden ohne Rechtsanspr眉che der Destinat盲re gew盲hrt, es sei denn, es werden rechtlich bindende Zusagen erteilt.
搂 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und - soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt - der Stiftungsrat. Zu Lebzeiten des Stifters kann ein Stiftungsrat vom Stifter bestimmt werden. Wird kein Stiftungsrat bestimmt, ist einziges Organ der Vorstand. Nach dem Ableben des Stifters ist ein Stiftungsrat nach Ma脽gabe dieser Satzung zu bilden.
搂 6 Zusammensetzung und Bestellung des Stiftungsvorstands
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Alleiniger Gr眉ndungsvorstand ist der Stifter.
(2) Weitere Mitglieder des Vorstands werden nach dem Ableben des Stifters oder mit ausdr眉cklicher Zustimmung des Stifters vom Stiftungsrat gew盲hlt und bestellt. 鈥
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搂 7 Stellung und Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Vorstand ist vertretungsberechtigtes Organ der Stiftung (搂搂 26, 86 BGB).
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(3) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsverm枚gens;
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c) Ausf眉hrung der Beschl眉sse des Stiftungsrates, insbesondere auch solcher, die in Erf眉llung des Stiftungszweckes gem盲脽 搂 2 beschlossen worden sind;
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搂 8 Zusammensetzung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu drei Personen.
(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates sind die Kinder des Stifters, die jeweils einen Familienstamm repr盲sentieren. Jeder Stamm hat das Recht darauf, im Stiftungsrat vertreten zu sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus (Ablauf der Amtszeit, R眉cktritt, Tod etc.), w盲hlt der betroffene Stamm seinen Nachfolger. 鈥
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搂 10 Stellung und Aufgabe des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung.
(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates geh...