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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Ums盲tzen einer Diplom-Sportlehrerin
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Leitsatz (amtlich)
Die Ums盲tze einer Diplom-Sportlehrerin erf眉llen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 14 Satz 1 UStG, wenn es sich dabei um Heilbehandlungen im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c) der Richtlinie 77/388/EWG handelt und er die hierf眉r erforderliche Bef盲higung hat.
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Normenkette
UStG 搂 4 Nr. 14 S. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c)
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Kl盲gerin erzielten Ums盲tze nach 搂 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.
Die Kl盲gerin ist als Diplom-Sportlehrerin selbst盲ndig t盲tig. Sie f眉hrt folgende Ma脽nahmen durch: R眉ckenschule zur besseren K枚rperhaltung und Entlastung des Bewegungsapparates, Organgymnastik zur Kr盲ftigung der inneren Organe, Atemtherapie zur besseren Durchblutung der Organe, Isometrisches Muskeltraining zur Vorsorge gegen Osteoporose und Funktionstraining (Trokkengymnastik) in Rheumagruppen.
F眉r die Streitjahre hat sie keine Umsatzsteuererkl盲rungen abgegeben, da sie davon ausging, ausschlie脽lich gem. 搂 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Ums盲tze zu erzielen. Das Finanzamt gelangte nach Durchf眉hrung einer sich auf die Jahre 1996 bis 1998 beziehenden Au脽enpr眉fung jedoch zu der Ansicht, die Kl盲gerin habe steuerpflichtige Ums盲tze ausgef眉hrt, und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehenden Sch盲tzungsbescheiden f眉r 1993 bis 1995 vom 04. Oktober 2000 bzw. mit Umsatzsteuerbescheiden f眉r 1996 bis 1998 vom 01. August 2000 Umsatzsteuern fest.
Mit ihren hiergegen fristgerecht eingelegten Einspr眉chen (Bl. 1 und 20/Rechtsbehelfsverfahren 93 bis 98, USt-Akten) wendete die Kl盲gerin ein, gem. 搂 4 Nr. 14 UStG seien auch die den dort genannten sog. Katalogberufen 盲hnlichen heilberuflichen T盲tigkeiten steuerbefreit. Gem. dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.10.1999 (2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) sei eine berufsrechtliche Regelung zwar geeignet, die berufliche Qualifikation einzusch盲tzen, das Fehlen einer solchen Regelung reiche jedoch f眉r sich genommen nicht aus, eine 脛hnlichkeit im o. g. Sinne zu verneinen und die Berufst盲tigkeit als umsatzsteuerpflichtig einzustufen, denn erkennbarer Normzweck der Steuerbefreiung sei es, die Sozialversicherungstr盲ger von der Umsatzsteuer zu entlasten. Das hei脽e: Umsatzsteuerfrei seien Leistungen, die ihrer Art nach bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten normalerweise von den Krankenkassen gezahlt w眉rden.
Die Kl盲gerin hat hierzu eine Vereinbarung zwischen dem Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. der Deutschen Rheuma-Liga vom 30. Juni 1994 sowie verschiedene Schreiben der DAK, der BEK, der BASF-Betriebskrankenkasse und der AOK aus dem Jahre 2000 zur 脺bernahme von Kosten bzw. zur Kostenbeteiligung f眉r von der Kl盲gerin erbrachte Leistungen und eine Vereinbarung zur F枚rderung von Funktionstraining in Rheuma-Gruppen zwischen der Deutschen Rheuma-Liga, Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. und verschiedenen Krankenkassen bzw. Krankenkassenverb盲nden vorgelegt, wegen deren Inhalt auf Bl. 3 bis 15/Rechtsbehelfsverfahren 93 bis 98, USt-Akten, Bezug genommen wird.
Die Einspr眉che wurden mit Einspruchsentscheidung vom 06. Februar 2001 (Bl. 32 ff/Rechtsbehelfsverfahren 93 bis 98, USt-Akten) zur眉ckgewiesen. Zur Begr眉ndung f眉hrte das Finanzamt aus, im Streitfall komme als 盲hnliche heilberufliche T盲tigkeit zwar die des Krankengymnasten in Betracht, ein Beruf sei einem der im Gesetz genannten Katalogberufe jedoch nur dann 盲hnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar sei. Zu diesen wesentlichen Merkmalen geh枚rten die Vergleichbarkeit der ausge眉bten T盲tigkeit, die Vergleichbarkeit der Ausbildung, die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelungen betreffend Ausbildung, Pr眉fung und staatliche Anerkennung sowie hinsichtlich der staatlichen Erlaubnis und 脺berwachung der Berufsaus眉bung. Ausreichendes Indiz f眉r das Vorliegen einer 盲hnlichen heilberuflichen T盲tigkeit sei die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelm盲脽ige Zulassung einer Berufsgruppe gem. 搂 124 Abs. 2 SGB V durch die zust盲ndigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Berufsbilder der Gymnastiklehrerin (die Steuerberaterin der Kl盲gerin hatte zun盲chst angegeben, die Kl盲gerin sei Gymnastiklehrerin) und der Krankengymnastin seien einander jedoch nicht 盲hnlich. Die Gymnastiklehrerin sei unter 盲rztlicher Aufsicht t盲tig, vorwiegend in Kurkliniken und im Bereich von Gruppentherapien. Die Behandlung durch eine Gymnastiklehrerin sei durch eine p盲dagogische Zielsetzung gekennzeichnet, n盲mlich in der Ein眉bung medizinisch richtiger und notwendiger T盲tigkeiten f眉r den Alltag. Die Gymnastiklehrerin sei rechtlich nicht in der Lage, medizinisch behandelnd t盲tig zu werden, denn ihr Beruf sei im Heilpraktikergesetz und daran ankn眉pfenden Gesetzen nicht aufgef眉hrt. Demgegen眉ber werde ein Krankengymnas...