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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aus眉bung des Wahlrechts auf Ermittlung der Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittss盲tzen
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Leitsatz (amtlich)
Eine 鈥瀡ereinfachte Einkommensteuererkl盲rung f眉r Arbeitnehmer鈥 (Vordruck 鈥濫St 1 V鈥) ist keine 鈥濻teuererkl盲rung鈥 i.S. des 搂 13 a Abs. 2 Satz 3 EStG, da in dem Vordruck 鈥濫St 1 V鈥 nur Angaben zu der Einkunftsart 鈥濫ink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit鈥 und nicht - wie in der 鈥瀡ollst盲ndigen鈥 Einkommensteuererkl盲rung (Formular ESt 1 A) - auch Angaben zu Eink眉nften anderer Einkunftsarten gefordert bzw. gemacht werden.
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Normenkette
EStG 搂 13 a Abs. 2
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob der Antrag nach 搂 13 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittss盲tzen) rechtzeitig gestellt wurde.
Der Kl盲ger ist ledig und reichte am 20. April 2006 eine 鈥瀡ereinfachte Einkommensteuererkl盲rung f眉r Arbeitnehmer鈥 (ESt 1 V) f眉r das Streitjahr 2005 ein. Am 15. Mai 2006 erging der Erstveranlagungsbescheid f眉r 2005. Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollm盲chtigte des Kl盲gers Einspruch ein und machte geltend, dass ab dem Jahr 2005 noch Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft zu ber眉cksichtigen seien. Da die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft f眉r das Wirtschaftsjahr 2005/2006 erst nach dem 30.06.06 ermittelt werden k枚nne, bat er, den Einspruch bis zur Einreichung der Gewinnermittlung offen zu halten.
Am 29. August 2006 legte der Prozessbevollm盲chtigte des Kl盲gers eine Anlage L 2005 vor. In den Zeilen 2 und 3 wurden f眉r die vom Kalenderjahr abweichenden (jeweils am 30. Juni endenden) Wirtschaftsjahre 2004/2005 und 2005/2006 Verluste 鈥瀗ach 搂 4 Abs. 1 EStG oder 搂 4 Abs. 3 EStG鈥 geltend gemacht. In den Zeilen 25 bis 27 (鈥濧ntrag nach 搂 13 a Abs. 2 ESt鈥) erfolgten keine Eintragungen. Der Anlage L war eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben f眉r das (Rumpf-)Wirtschaftsjahr 2004/2005 (Beginn 01.01.05) und f眉r das Wirtschaftsjahr 2005/2006 beigef眉gt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 13 und 14 der ESt-Akte).
Mit Schreiben vom 6. September 2006 wandte sich der Beklagte an den Verfahrensbevollm盲chtigten des Kl盲gers mit der Bitte, die Anlage L vollst盲ndig auszuf眉llen, da unter anderem nicht ersichtlich sei, ob es sich um einen Antrag nach 搂 13 a Abs. 2 EStG handele.
Am 21. November 2006 legte der Verfahrensbevollm盲chtigte des Kl盲gers erneut eine Anlage L vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 24 f. der Einkommensteuerakte).
Der Beklagte teilte dem Verfahrensbevollm盲chtigten des Kl盲gers mit Schreiben vom 24. November 2006 mit, nach der nunmehr eingereichten EU-Weinbau-Kartei bewirtschafte der Kl盲ger Weinbergsfl盲chen von 50,69 ar. Die Berechnung des Ausgangswertes habe einen Wert von 1.337 DM ergeben. Der Gewinn sei daher nach 搂 13 a Abs. 1, 3 bis 6 Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Ein wirksamer Antrag nach 搂 13 a Abs. 2 EStG liege nicht vor, da eine fristgerechte Antragstellung auf der Anlage L Zeilen 25 bis 27 und eine entsprechende Gewinnermittlung fehle. Mithin sei f眉r das Wirtschaftsjahr 2005/2006 der Gewinnzuschlag von 512 鈧 abz眉glich der Pachtzahlungen von 441 鈧 als Gewinn nach 搂 13 a EStG zu erfassen.
Der Verfahrensbevollm盲chtigte erwiderte, dem Antrag auf Ermittlung der Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft nach 搂 4 Abs. 3 EStG ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 (Rumpf-Wirtschaftsjahr) sei stattzugeben. Mit Abgabe der Anlage L und der im Anhang beigef眉gten Gewinnermittlung nach 搂 4 Abs. 3 EStG sei erstmals eine Steuererkl盲rung f眉r die Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft abgegeben worden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei nach 搂 13 a Abs. 2 EStG der Antrag auf eine andere Gewinnermittlungsart bis zur Abgabe der Steuererkl盲rung jedoch sp盲testens bis 12 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen. Der Antrag sei daher nicht verfristet, weil wegen der fehlenden Anlage L f眉r die Eink眉nfte i. S. d. 搂 13 EStG noch keine Steuererkl盲rung abgegeben worden sei.
Der Beklagte erwiderte, im Streitfall spr盲chen die Umst盲nde dagegen, dass der Kl盲ger f眉r das Wirtschaftsjahr 2004/2005 und das Wirtschaftsjahr 2005/2006 von der Gewinnermittlung nach Durchschnittss盲tzen gem盲脽 搂 13 a EStG zur Gewinnermittlung durch Einnahme-脺berschussrechnung habe wechseln wollen. Zudem sei der am 20. April 2006 eingegangenen Einkommensteuererkl盲rung 2005 ein eindeutiger Antrag nicht zu entnehmen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. April 2008 wurde der Einkommensteuerbescheid aus nicht streitgegenst盲ndlichen Gr眉nden (Umfang der Vorl盲ufigkeit) ge盲ndert und im 脺brigen der Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Zur Begr眉ndung wurde ausgef眉hrt, die Einkommensteuererkl盲rung 2005, die am 20. April 2006 beim Finanzamt eingegangen sei, enthalte keinen wirksamen Antrag i. S. d. 搂 13 a Abs. 2 EStG. Steuererkl盲rungen k枚nnten zwar auch noch nach E...