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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Krankenversicherungsbeitr盲gen umfassend steuerbar zwingende Verrechnungsreihenfolge f眉r die Verrechnung von erstatteten Sonderausgaben
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Leitsatz (amtlich)
1. Aus 搂 10 Abs. 4b Satz 2 und Satz 3 EStG folgt eine einfachrechtlich zwingende Verrechnungsreihenfolge f眉r die Verrechnung von erstatteten Sonderausgaben.
2. F眉r die Annahme eines Erstattungs眉berhangs im Sinne des 搂 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Erstattung zugleich eine entsprechende Zahlung erbracht hat.
3. 搂 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist nicht teleologisch zu reduzieren.
4. Dass auch Betr盲ge aus der Erstattung solcher Sonderausgaben, die vor Inkrafttreten des 搂 10 Abs. 4b EStG zum 01.01.2012 geleistet wurden, zum Gesamtbetrag der Eink眉nfte hinzuzurechnen sind, verst枚脽t nicht gegen das verfassungsrechtliche R眉ckwirkungsverbot.
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Normenkette
AO 搂 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG 搂 10 Abs. 1 Nrn.听3, 3a, 4b
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Nachgehend
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Tatbestand
Strittig ist die Erh枚hung des Einkommens der Kl盲ger aufgrund der Erstattung von Beitr盲gen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kl盲gerin im Streitjahr 2017, die diese f眉r die Jahre 2003 bis 2016 gezahlt hatte.
Die Kl盲gerin war in den Jahren 2003 bis 2016 bei der B Ersatzkrankenkasse (nachfolgend: B) krankenversichert. Im Zuge eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits (vgl. Bl. 76 Einkommensteuerakten) wurde gekl盲rt, dass die Kl盲gerin von 2003 bis 2016 zu Unrecht zur freiwilligen Krankenversicherung herangezogen wurde, obwohl tats盲chlich eine Pflichtversicherung durchzuf眉hren war (Bl. 81 ff. der Einkommensteuerakte).
Die Kl盲ger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Neben unstreitigen Versorgungsbez眉gen sowie Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit, aus einer Rente der Kl盲gerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Juli 2007, aus Kapitalverm枚gen sowie aus Vermietung und Verpachtung wurden der Kl盲gerin im Streitjahr Beitr盲ge f眉r Basisleistungen f眉r die Jahre 2003 bis 2016 in H枚he von insgesamt 39.509,40 Euro erstattet (Bl. 46, 73 f. und 84 Einkommensteuerakte).
Im Streitjahr leisteten die Kl盲ger Beitr盲ge zur Basis-Krankenversicherung in H枚he von 1.903 Euro und zur Basis-Pflegeversicherung in H枚he von 497 Euro (vgl. Bl. 86 Einkommensteuerakten). Die B 眉bermittelte zudem Daten 眉ber eine Betragserstattung an die Kl盲gerin in H枚he von 39.509 Euro in elektronischer Form an den Beklagten (Bl. 46 R眉ckseite und 47 ff. Einkommensteuerakten).
Mit Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr vom 13. bzw. 14 September 2018 (Bl. 26 und 45 Einkommensteuerakten) teilten die Kl盲ger dem Beklagten mit, dass sie die von B erstatteten und nicht mit Aufwendungen der Kl盲gerin verrechenbaren Beitr盲ge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung in H枚he von 39.509,40 Euro als nicht der Einkommensteuer unterliegende Zahlungen behandelt h盲tten, da es sich insoweit nicht um einen Erstattungsfall im Sinne des 搂 10 Abs. 4b EStG handele und weil f眉r die Bescheide der Vergangenheit keine 脛nderungsm枚glichkeiten best眉nden (Bl. 45 Einkommensteuerakten). Weiter f眉hrten die Kl盲ger aus (Bl. 70 f. Einkommensteuerakten), dass sich aus den vorgelegten Unterlagen der B, die den sozialversicherungsrechtlichen Streit zusammenfassten, erkennen lasse, dass es sich vorliegend um eine Beitragserstattung aufgrund der 脛nderung des Versicherungsstatus gehandelt habe. Auf solche Erstattungsf盲lle sei aber 搂 10 Abs. 4b EStG, der sich auf Beitragsr眉ckerstattungen nach Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen, Bonuszahlungen etc. erstrecke und nicht den "Charakter" der streitgegenst盲ndlichen Erstattung treffe, nicht anwendbar.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 8. Januar 2019 (Bl. 85 ff. Einkommensteuerakten) ging der Beklagte von Beitr盲gen der Kl盲ger zur Kranken- und Pflegeversicherung in H枚he von insgesamt 2.400 Euro aus und zog hiervon die Beitragserstattung in H枚he von 39.603 Euro sowie sonstige steuerfreie Zusch眉sse in H枚he von 516 Euro ab, sodass sich ein Erstattungs眉berhang in H枚he von 37.719 Euro errechnete. In der Folge setze er f眉r die Kl盲ger als Sonderausgaben abziehbare Vorsorgeaufwendungen in H枚he von lediglich 0 Euro an und rechnete den Erstattungs眉berhang in H枚he von 37.719 Euro dem Gesamtbetrag der Eink眉nfte der Kl盲ger hinzu.
Mit Einspruchsschreiben vom 1. Februar 2019 (Bl. 88 Einkommensteuerakten) und nachfolgendem Begr眉ndungsschreiben vom 7. Februar 2019 (Bl. 92 ff. Einkommensteuerakten) wandten sich die Kl盲ger gegen die Hinzurechnung der Erstattung in H枚he von 39.603 Euro. Im Fall der Kl盲gerin sei nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. M盲rz 2000, in dem die Heranziehung freiwillig Versicherter zur gesetzlichen Krankenversicherung als verfassungswidrig eingestuft worden sei, der Status der Kl盲gerin als Versicherte in einem Verfahren mit der Deutschen Rentenversicherung neu geordnet worden. Im Rahmen der Neustrukturierung sei die Rente in ei...