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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweiserbringung bei dauernder Berufsunf盲higkeit i.S.v. 搂 16 Abs. 4 EStG
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Leitsatz (amtlich)
Die dauernde Berufsunf盲higkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (搂 16 Abs. 4 Satz 1 EStG) ist anhand amtlicher Bescheinigungen nachzuweisen. Die Vorlage einer fach盲rztlichen Bescheinigung reicht nicht aus.
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Normenkette
EStG 搂 16 Abs. 4; SGB VI 搂 240 Abs. 2
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Tatbestand
Streitig ist, ob ein Freibetrag nach 搂 16 Abs. 4 EStG zu ber眉cksichtigen ist.
Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kl盲ger war im Streitjahr 2003, damals 53-j盲hrig, als Steuerberater selbst盲ndig t盲tig.
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung 2003 machten die Kl盲ger Versicherungsbeitr盲ge i.H.v. 11.186,00 鈧 als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend und erkl盲rten Vermietungseink眉nfte i.H.v. 16.752,00 鈧 (aus Beteiligung) und 4.046,00 鈧. Au脽erdem erkl盲rte der Kl盲ger einen laufenden Gewinn aus selbst盲ndiger T盲tigkeit i.H.v. 2.372,00 鈧 und einen Ver盲u脽erungsgewinn i.H.v. 37.377,00 鈧. F眉r den Ver盲u脽erungsgewinn wurde ein Freibetrag nach 搂 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunf盲higkeit beantragt. Der Erkl盲rung beigef眉gt war eine Ver盲u脽erungsbilanz zum 02.01.2003, eine Ermittlung nach 搂 16 Abs. 1 EStG und eine Einnahme-脺berschussrechnung f眉r die Zeit vom 01.01. - 31.12.2003.
Der Beklagte f眉hrt mit gem盲脽 搂 165 Abs. 1 S. 2 AO teilweise vorl盲ufigem Einkommensteuerbescheid vom 19.01.2005 eine Einkommensteuerveranlagung f眉r die Kl盲ger durch, wobei er von den Angaben in der Erkl盲rung insoweit abwich, als er bei den Vermietungseink眉nften nur die mit vorliegenden Zinsbescheinigungen nachgewiesenen Darlehenszinsen i.H.v. 20.977,00 鈧 als Werbungskosten ber眉cksichtigte und einen Betrag i.H.v. 79,00 鈧 ebenso wie pauschale Verwaltungskosten i.H.v. 360,00 鈧 nicht anerkannte.
Der laufende Gewinn aus selbst盲ndiger T盲tigkeit wurde bei der Einkommensteuerveranlagung i.H.v. 4.852,00 鈧 angesetzt, der Ver盲u脽erungsgewinn i.H.v. 34.588,00 鈧, ein Ver盲u脽erungsfreibetrag nach 搂 16 Abs. 4 EStG wurde dabei nicht ber眉cksichtigt, der Ver盲u脽erungsgewinn jedoch dem erm盲脽igten Steuersatz nach 搂 34 Abs. 1 EStG unterworfen. Hierzu wurde im Bescheid erl盲utert, der freiberufliche Gewinn sei anhand der eingereichten Unterlagen von Amtswegen ermittelt worden. Telefonkosten f眉r den Zeitraum bis zur Betriebsaufgabe (02.01.2003) seien mit 200,00 鈧 zuz眉glich Umsatzsteuer gesch盲tzt worden, es sei eine entsprechende Berichtigung der Umsatzsteuerveranlagung erfolgt. Die Umsatzsteuererstattung erh枚he den laufenden Gewinn bzw. 脺bergangsgewinn, die Nachzahlung f眉r 2003 mindere den Aufgabegewinn. Der Freibetrag nach 搂 16 Abs. 4 EStG sei nicht gew盲hrt worden, da das 55. Lebensjahr nicht vollendet sei bzw. keine Berufsunf盲higkeit vorliege.
Die Einkommensteuer wurde mit diesem Bescheid auf 8.302,00 鈧 festgesetzt, der Solidarit盲tszuschlag auf 456,61 鈧.
Mit Schreiben vom 19.01.2005 machte der Kl盲ger geltend, dass er den Freibetrag nach 搂 34 Abs. 3 EStG beantrage, da er absehbar auf Dauer berufsunf盲hig sei. Mit seinen Augen habe er beim Wechseln von Nahsehen und Bildschirmsehen erhebliche Probleme, wobei ja der permanente Wechsel der Aktenbearbeitung und des Bildschirmarbeitens einen gro脽en Teil seiner Arbeit ausmache. Weiterhin sei durch Schmerz bei Bewegung im Schulterbereich, insbesondere bei der Arbeit am Keyboard die entsprechende Arbeit nicht normal durchzuf眉hren. Beide Einschr盲nkungen verursachten einen unverh盲ltnism盲脽igen Aufwand. Deshalb habe er auch mit Wirkung zum 31.12.2005 auf seinen Titel als Steuerberater verzichtet, mit anderen Worten sei er kraft Gesetzes nicht mehr als Steuerberater t盲tig. Er beantrage daher, einen entsprechenden Steuerbescheid f眉r 2003 zu erlassen.
Am 07.02.2005 erging ein nach 搂 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ge盲nderter Einkommensteuerbescheid 2003, in dem die anteiligen Vermietungseink眉nfte aus der Hausbesitzgemeinschaft mit dem (lt. Feststellungsbescheid vom 21.01.2005) einheitlich und gesondert festgestellten Betrag von 17.947,00 鈧 ber眉cksichtigt wurden und die Einkommensteuer auf 8.746,00 鈧, der Solidarit盲tszuschlag auf 481,03 鈧 festgesetzt wurde. In den Erl盲uterungen zum Bescheid war ausgef眉hrt, allein wegen der Darlegungen in seinem Schreiben vom 19.01.2005 k枚nne nicht von einer dauernden Berufsunf盲higkeit ausgegangen werden. Die dauernde Berufsunf盲higkeit sei anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Dabei reiche die Vorlage eines Bescheids des Rentenversicherungstr盲gers aus, wonach die Berufsunf盲higkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliege. Im 脺brigen k枚nnten auch amts盲rztliche Bescheinigungen den Nachweis erbringen (R 139 Abs. 14 der Einkommensteuerrichtlinien EStR 2003).
Gegen diesen Bescheid legte der Kl盲ger form- und fristgerecht Einspruch ein mit der Begr眉ndung, der Freibetrag nach 搂 16 Abs. 4 EStG werde beantragt, da er absehbar auf Dauer berufsunf盲hig sei. Der erh枚hte Freibetrag wegen dauernder Berufsunf盲higkeit sei zu gew盲hren, wenn der Unternehmer durch Invalidit盲t veranlasst werde, seinen Betrieb zu ver盲u脽ern oder aufzugebe...