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Entscheidungsstichwort (Thema)
F眉r ein Erststudium gibt es keinen Werbungskostenabzug
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Leitsatz (amtlich)
Eine arbeitslose medizinischtechnische Assistentin, die im Alter von 50 Jahren mit dem Erststudium der Kunstgeschichte beginnt, kann ihre Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen, wenn kein hinreichend konkreter Zusammenhang mit sp盲teren steuerpflichtigen Eink眉nften besteht.
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Normenkette
EStG 搂 9 Abs. 1 S. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufwendungen der 1949 geborenen Kl盲gerin f眉r ein Studium der Kunstgeschichte an der Universit盲t in B vorab entstandene Werbungskosten darstellen.
Die Kl盲ger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger bezieht als Oberamtsrat Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die 1949 geborene Kl盲gerin ist ausgebildete medizinischtechnische Assistentin und ist seit 01.01.1995 arbeitslos. Dem Vortrag der Kl盲ger zufolge hat die Kl盲gerin zur 脺berbr眉ckung der Arbeitslosigkeit zun盲chst als Gasth枚rerin Vorlesungen im Fach Kunstgeschichte an der Universit盲t Bonn belegt. Seit 1996 hat sich die Kl盲gerin um eine Einschreibung als ordentliche Studentin bem眉ht. Da sie keine Hochschulreife hatte, musste sie als Voraussetzung f眉r die Einschreibung eine Einstufungspr眉fung im Magisterstudiengang in den F盲chern Kunstgeschichte als Hauptfach und orientalische Kunstgeschichte als Nebenfach ablegen, die sie am 26. Januar und 25. Februar 1999 bestanden hat. Antragsgem盲脽 wurden im Hauptfach 2, im Nebenfach 1 Semester angerechnet.
Auf Anfrage teilten die Kl盲ger am 07.Oktober 2003 mit, dass die Kl盲gerin ihr Studium mittlerweile mit der Magisterpr眉fung abgeschlossen habe. Sie 眉be zur Zeit noch keine berufliche T盲tigkeit aus, da sie noch promoviere und an ihrer Dissertation arbeite, was ungef盲hr 2 Jahre in Anspruch nehme. Mit abgeschlossener Promotion strebe die Kl盲gerin eine T盲tigkeit in einem Museum an. Bewerbungen seien noch nicht verschickt worden, da f眉r die angestrebten Positionen eine abgeschlossene Promotion unbedingt erforderlich sei (Bl. 46 Prozessakte -PA-).
In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r 1999 machte die Kl盲gerin Bewerbungsaufwendungen in H枚he von 235,-- DM als vorweggenommene Werbungskosten geltend, die das beklagte Finanzamt auch bei der Einkommensteuerveranlagung entsprechend ber眉cksichtigt hat (vgl. Einkommensteuerbescheid 1999 vom 22. Mai 2000, Bl. 16 ff ESt-Akte).
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 beantragte der Kl盲ger, die im Jahr 1999 entstandenen Ausbildungskosten (Fahrtkosten in H枚he von 3.150,-- DM) f眉r die Kl盲gerin bis zum H枚chstbetrag von 1.800,-- DM anzuerkennen (Bl. 18 ff ESt-Akte). Daraufhin erlie脽 das beklagte Finanzamt am 05. Juli 2000 einen entsprechend ge盲nderten Einkommensteuerbescheid f眉r 1999 (Bl. 25 ff ESt-Akte).
Am 03. August 2000 beantragten die Kl盲ger unter Hinweis auf verschiedene Finanzgerichtsurteile, den vorgenannten Bescheid dahin zu 盲ndern, dass s盲mtliche Aufwendungen f眉r das Studium der Kl盲gerin als Werbungskosten ber眉cksichtigt werden, weil unter Ausbildung nur noch die erstmalige Berufsgrundlage zu verstehen sein sollte und jede sp盲tere Bildungsma脽nahme nach Jahren der Berufsaus眉bung eine einkunftsrelevante Entscheidung und als Fortbildung zu werten sei. Folgende Ausbildungskosten sollten als Werbungskosten ber眉cksichtigt werden:
Fahrtkosten: |
3.150,-- DM ( bereits beantragt) |
Sozialbeitrag: |
187,30 DM |
Literatur: |
200,-- DM (pauschal), (Bl. 27 ESt-Akte). |
Dieses Schreiben hat das beklagte Finanzamt als Einspruch behandelt, den es mit der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2000, Bl. 30 ff ESt-Akte, als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen hat.
Dagegen haben die Kl盲ger Klage erhoben.
Sie tragen im wesentlichen vor, dass die Kl盲gerin zun盲chst jahrelang in ihrem erlernten Beruf als MTA im vertrauens盲rztlichen Dienst in Siegburg gearbeitet habe. Hier sei sie entlassen worden, nachdem das Labor wegen Rationalisierungsma脽nahmen geschlossen worden sei. Anschlie脽end habe die Kl盲gerin an einer Ma脽nahme des Arbeitsamtes teilgenommen, in welcher ihr bei der ...-Klinik in A eine T盲tigkeit in ihrem Beruf erm枚glicht worden sei, die von dem Arbeitsamt im Rahmen eines F枚rderprogramms finanziell gef枚rdert worden sei. Sie sei jedoch nicht 眉bernommen worden, nachdem die Mittel vom Arbeitsamt nicht weiter gezahlt worden seien. Nachdem eine Vielzahl von Bewerbungen ohne Erfolg geblieben seien, habe die Kl盲gerin ein Studium der Kunstgeschichte und orientalischen Kunstgeschichte an der Universit盲t B aufgenommen, um im Bereich der Museenverwaltung eine qualifizierte Besch盲ftigung aufnehmen zu k枚nnen. Dies sei ihr erstes Studium und sie werde ihren Diplomabschluss voraussichtlich im Jahr 2001 erhalten. Durch das Studium seien der Kl盲gerin Aufwendungen in H枚he von insgesamt 3.537,30 DM entstanden, die als Werbungskosten zu ber眉cksichtigen seien. Denn die Differenzierung danach, ob die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f眉r einen k眉nftigen erstmaligen oder neuen Beruf er...