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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes von verheirateten Eheleuten im Ausland bei teilweiser berufsbedingter Aufenthalte des Vaters im Inland
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Leitsatz (amtlich)
Zwischen verheirateten, nicht getrennt lebenden Ehegatten liegt auch bei erwerbsbedingten l盲ngeren Abwesenheiten des Ehemannes zwischen den Ehegatten ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des 搂 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vor, wenn beide Ehegatten materiell und/oder immateriell zur F枚rderung der Familiengemeinschaft beitragen und eine famili盲re Bindung besteht.
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Normenkette
EStG 搂 64 Abs. 2 S. 2
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Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von Differenzkindergeld f眉r das Kind S, geb. 25.09.2012, f眉r den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2014, Januar und Februar 2016, sowie f眉r das am 02.10.2015 geborene Kind H f眉r Januar und Februar 2016.
Die Kl盲gerin lebte im Streitzeitraum mit ihren beiden T枚chtern in Bulgarien in der Ortschaft M in der S-Stra脽e ... im Haus ihrer Schwiegermutter befand sich eine ca. 71 qm gro脽e Wohnung, die sowohl von der Kl盲gerin mit ihren Kindern, als auch von ihrer Schwiegermutter bewohnt wurde. Die Wohnung bestand aus 3 Zimmern (1 gemeinsames Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer), einer K眉che und einem Badezimmer. Nach den Angaben der Kl盲gerin finanzierte sie ihren Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld in Bulgarien und durch die finanziellen Unterst眉tzungsleistungen ihres Ehemannes (Kindergeldakte der Kl盲gerin - K-Akte, Bl.174).
Der als Zeuge vernommene Vater der Kinder ist mit der Kl盲gerin seit dem 08.05.2011 verheiratet und wohnt seit 2009 in einer 42 qm gro脽en Wohnung im 鈥eg 鈥 in B (Deutschland). Er war seit 2009 als Bauhelfer, Trockenbauer im Inland t盲tig und erzielte daraus- mit Ausnahme des Jahres 2015- Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2015 war er infolge eines R眉ckenleidens vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 erkrankt und erzielte keine inl盲ndischen Eink眉nfte. Melderechtlich war er auch in der von der Kl盲gerin und den gemeinsamen Kindern und seiner Mutter bewohnten Eigentumswohnung seiner Mutter in Bulgarien registriert.
In der zur Vorlage an die Sozialbeh枚rden im Inland 眉bersetzten Bescheinigung der Agentur f眉r soziale Unterst眉tzung der Republik Bulgarien vom 09.02.2017 bescheinigte diese, dass die Kl盲gerin f眉r ihre beiden T枚chter vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 nach dem bulgarischen Gesetz 眉ber Familienhilfe und Kindergeld monatliche Unterst眉tzungsleistungen in H枚he von 85,00 BGN erhalten hatte und die Unterst眉tzung ab dem 01.01.2017 eingestellt wurde (K-Akte, Bl.63).
Der als Zeuge vernommene Ehemann der Kl盲gerin hatte bereits am 23. Dezember 2015 die Festsetzung von Kindergeld f眉r die beiden Kinder f眉r sich beantragt. Die Kl盲gerin hatte sich in dem Antrag einverstanden erkl盲rt, dass ihm das Kindergeld ausgezahlt wird (Bl. 1 ff d. Kindergeldakte des Vaters). Auf dem eingereichten Formular befindet sich die Unterschrift der Kl盲gerin. Darunter hei脽t es: "Unterschrift des gemeinsam mit dem Antragsteller/ der Antragstellerin in einem Haushalt lebenden Ehepartners oder anderen Elternteils".
Als Wohnsitzanschrift gab der Kindsvater seine Anschrift "鈥eg 鈥 in B" (Deutschland) an. Mit Schreiben vom 04.01.2016 forderte die Familienkasse B von ihm bis zum 30.01.2016 diverse Unterlagen und Nachweise, die er nicht beibrachte (Bl. 7 ff d. Beiakte Kindergeld des Vaters).
Mit dem Kindsvater bekannt gegebenen Kindergeldbescheid vom 03.02.2016 lehnte die Familienkasse B den Kindergeldantrag f眉r S und H ab dem Monat Januar 2011 ab (Kindergeldakte des Vaters, Bl.9). Der Bescheid wurde bestandskr盲ftig. Erst am 23.06.2017 gab der Kindsvater eine Erkl盲rung ab und 眉bersandte die von der Familienkasse B angeforderte Unterlagen.
Mit Schreiben vom 23.06.20217 beantragte die Kl盲gerin Kindergeld f眉r S und H. Der Antrag war von ihr und ihrem Ehemann, dem Kindsvater, unterschrieben. Unter der Unterschrift des Ehemannes hei脽t es auch hier: "Unterschrift des gemeinsam mit dem/der Antragsteller/in in einem Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin oder anderen Elternteils bzw. dessen/deren gesetzlichen/gesetzliche Vertreters/Vertreterin" (K-Akte, Bl.1 ff.).
F眉r den Zeitraum ab M盲rz 2016 bis Dezember 2016 wurde Differenzkindergeld und mit weiterem Bescheid Kindergeld f眉r S von Januar 2017 bis September 2030 und f眉r H von Januar 2017 bis Oktober 2033 zugunsten der Kl盲gerin festgesetzt (K-Akte, Bl.161).
Mit Bescheid vom 02. Mai 2018 hat die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld f眉r den Zeitraum vor M盲rz 2016 abgelehnt (Bl. 158 f d. K-Akte der Kl盲gerin) und damit begr眉ndet, dass durch die Bestandskraft eines vorherigen Bescheides gegen眉ber dem Ehemann der Kl盲gerin die r眉ckwirkende Kindergeldfestsetzung ausgeschlossen sei. Eine Festsetzung des Kindergeldes sei somit erst ab M盲rz 2016 m枚glich (Bl. 158 ff d. K- Akte).
Gegen diesen Ablehnungsbescheid vom 02.05.2018 hat die Kl盲gerin vertreten durch den Prozessbevollm盲chtigten Einspruch erhoben (Bl. 172 f. d. K- Akte). Zur Begr眉ndung wurde vorgetragen, der gegen眉ber dem E...