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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unverz眉gliche Bestimmung als Familienheim bei umfangreicher Renovierung bzw. Umbau vor Einzug
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Leitsatz (amtlich)
Ein vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus ist bei Erwerber nicht unverz眉glich zur Eigennutzung i.S.d. 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bestimmt, wenn die 盲u脽eren Umst盲nde daf眉r sprechen, dass der Entschluss zur Selbstnutzung des Einfamilienhauses erst rund 9 Monate nach dem Erbfall gefasst worden war, und die Selbstnutzung durch den Erwerber aufgrund umfangreicher Renovierungs- und Umbauarbeiten erst 23 Monate nach dem Erbfall aufgenommen wurde.
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Normenkette
ErbStG 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c
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Tatbestand
Streitig ist die Gew盲hrung des Freibetrages nach 搂 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei umf盲nglicher Renovierung bzw. Sanierung eines vom Erblasser bewohnten Einfamilienhauses vor Einzug durch die Kl盲gerin und deren Familie.
Am 01.05.2009 verstarb der verwitwete Rechtsanwalt Dr. AA. Er wurde von seiner Tochter - der Kl盲gerin - aufgrund handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 12.01.1997 allein beerbt. Hierzu beantragte die Kl盲gerin am 18.05.2009 die Testamentser枚ffnung sowie die Erteilung eines Erbscheins beim Amtsgericht 1 (Az.: ZL VI xxx/xx). Die Testamentser枚ffnung erfolgte am 04.08.2009, ein Erbschein wurde der Kl盲gerin am 26.08.2009 erteilt. Der Erblasser hatte das Anwesen Str. 1 in 1 bewohnt, welches er in den Jahren 1960/1961 bebaut und gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau im Jahr 1973 erweitert hatte. Die Kl盲gerin war in diesem Anwesen aufgewachsen, bewohnte jedoch im Zeitpunkt des Erbfalles gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie den drei T枚chtern (damals 15, 11 und 3 Jahre alt) eine Doppelhaush盲lfte in 3 (Str. 2).
Das Amtsgericht teilte den Sterbefall einschlie脽lich entsprechender Unterlagen dem f眉r Erbschaftsteuer zust盲ndigen Finanzamt 2 mit Schreiben vom 26.08.2009 mit. Dieses forderte die Kl盲gerin zur Abgabe einer Erbschaftsteuererkl盲rung bis 28.12.2009 auf. Die auf Originalvordrucken handschriftlich ausgef眉llte und von der Kl盲gerin unterzeichnete Erkl盲rung ging fristgerecht beim Finanzamt ein. Am 07.01.02010 forderte das Finanzamt 2 das Finanzamt 1 zur Feststellung des Grundbesitzwertes u.a. f眉r das Grundst眉ck Str. 1 in 1 auf.
Der Sohn des Erblassers und Bruder der Kl盲gerin - Dr. BA - machte Ende Januar 2010 bzw. Anfang Februar 2010 seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Der Erblasser hatte in dem gemeinschaftlichen Testament vom 12.01.1997 eine Erhebung von Pflichtteilsanspr眉chen durch diesen ausdr眉cklich als unmoralisch erachtet.
Mit Schreiben vom 19.02.2010 erg盲nzte die Kl盲gerin die Erbschaftsteuererkl盲rung um die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Bruder und legte die am Computer erstellte und ausgedruckte "Anlage Steuerbefreiung Familienheim (搂 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG) zur Erbschaftsteuererkl盲rung" bei. Darin f眉hrte sie aus, von der bisherigen Wohnung des Erblassers in der Str. 1 in 1 w眉rde nach umfangreicher Sanierung und Anpassung an moderne Wohn- und Energiestandards eine Wohnfl盲che von 260 qm ab 01.07.2010 selbst genutzt werden (Wohn- und Nutzfl盲che gesamt: 415 qm, bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzt: 340 qm).
Seit dem Jahr 1999 war der Heiz枚ltank in dem Anwesen im Abstand von 5 Jahren einer Pr眉fung zu unterziehen. Mit Schreiben an die Stadt 1 vom 05.02.2010 beantragte die Kl盲gerin die Aussetzung der f眉r Februar 2010 anstehenden 脺berpr眉fung der Heiz枚llageranlage bis zum 31.07.2010 mit der Begr眉ndung, der Tank werde im Zuge der Umstellung auf Gasbetrieb ausgebaut und fachgerecht entsorgt. Am 12.04.2010 ging bei der Stadt 1 der Bericht des Sachverst盲ndigen 眉ber die Stilllegung der Heizungsanlage und der ordnungsgem盲脽en Demontage des Heiz枚ltanks ein.
Im Rahmen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Bruder lie脽 die Kl盲gerin ein Sachverst盲ndigengutachten vom 04.03.2010 erstellen, welches einen Verkehrswert des Anwesens Str. 1 in 1 zum Todestag des Erblassers in H枚he von 430.000 鈧 bei einer Wohnfl盲che von 196,90 qm und Nutzfl盲che des Schwimmbadanbaus von 96,84 qm auswies. Der Bruder der Kl盲gerin stimmte der Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs durch Zahlung eines Betrages von 240.000 鈧 am 26.04.2010 zu, die Kl盲gerin 眉berwies diesen Betrag am 03.05.2010 an den Pflichtteilsberechtigten.
Die Tochter A1 besuchte ab dem Beginn des Schuljahres 2010/11 die 8. Klasse einer Realschule in 1 (bisher 7. Klasse Realschule 4).
Am 29.11.2010 fertigte das Stadtplanungsamt 1 einen Auszug aus dem Katasterkartenwerk zur Bauvorlage nach 搂 7 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung. Der Eingabeplan zur Nutzungs盲nderung einer privaten Schwimmhalle in B眉ror盲ume f眉r eine Rechtsanwaltskanzlei wurde am 21.02.2011 durch Architekt Z erstellt.
Das Finanzamt 1 stellte mit Bescheid vom 02.03.2011 einen Grundbesitzwert auf den 01.05.2009 f眉r die wirtschaftliche Einheit Str. 1 in 1 in H枚he von 379.477 鈧 fest. Im Erl盲uterungsteil f眉hrte es aus, die gesamte Wohn- und Nutzfl盲che des Geb盲udes betrage 240 qm, die Wohnfl盲che der bisher vom...