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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten f眉r den Abbruch eines Geb盲udes und der Restwert als Vorkosten nach 搂 10 e Abs. 6 EStG abziehbar sind.
Die Kl盲ger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl盲ger erzielt als technischer Angestellter Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit; die Kl盲gerin betreibt ein Caf茅.
Mit notariellem Vertrag vom 21.11.1980 erwarben die Kl盲ger als Miteigent眉mer zu je 1/2 das mit einem Einfamilienhaus bebaute, 160 qm gro脽e Grundst眉ck 鈥 in A.. Der Kaufpreis betrug 40.000 DM. Das vor 1900 erstellte Geb盲ude wurde in der Folgezeit von den in B. wohnhaften Kl盲gern als Wochenendhaus genutzt. Die Eink眉nfte hieraus wurden bis einschlie脽lich 1986 nach 搂 21 a EStG ermittelt. Nach dem Auftreten gr枚脽erer Sch盲den und wegen des Anfalls st盲ndiger Reparaturen beschlossen die Kl盲ger im Jahr 1990 den Abri脽 des alten Geb盲udes und die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses. Die Baugenehmigung f眉r das neue Geb盲ude wurde am 27.09.1990 erteilt. Das Altgeb盲ude wurde im Juni 1991 abgerissen. Nach Fertigstellung des neuen Geb盲udes sind die Kl盲ger im August 1992 nach A. umgezogen. Ihre fr眉here Wohnung in B. haben sie seitdem vermietet.
In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1991 waren zun盲chst nur Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten in H枚he von insgesamt 2.861 DM als Vorkosten nach 搂 10 e Abs. 6 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt f眉hrte im Einkommensteuerbescheid vom 09.07.1993 die Veranlagung insoweit erkl盲rungsgem盲脽 durch. Der Bescheid erging u. a. hinsichtlich der Schuldzinsen und anderer Aufwendungen i.S.d. 搂 10 e Abs. 6 EStG vorl盲ufig, weil die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Die Einkommensteuer wurde nach der Splittingtabelle mit Progressionsvorbehalt f眉r bezogene Lohnersatzleistungen in H枚he von 2.511 DM auf 30.751 DM festgesetzt. In dem nach 搂 165 Abs. 2 Satz 1 AO ge盲nderten Bescheid vom 25.01.1995 wurde die Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen vor Bezug f眉r endg眉ltig erkl盲rt.
Dagegen legten die Kl盲ger Einspruch ein und beantragten erstmals den Abzug der 1991 gezahlten Abbruchkosten in H枚he von 4.764,23 DM und des Restwertes in H枚he von 24.960 DM, den sie wie folgt ermittelten:
Kaufpreis |
40.000,00 DM |
./. Anteil Grund und Boden (20 %) |
8.000,00 DM |
Kaufpreis Geb盲ude |
32.000,00 DM |
Abschreibung gem盲脽 搂 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG 2 % von 32.000 DM = 640 DM 脳 11 Jahre |
7.040,00 DM |
Restwert |
24.960,00 DM |
Der Einspruch blieb ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.08.1997 Bezug genommen.
Mit der Klage beantragen die Kl盲ger unter Einschr盲nkung ihres urspr眉nglichen Klageantrags, die Abbruchkosten in H枚he von 4.764,23 DM und den Restwert des Altgeb盲udes in H枚he von 23.600 DM als Vorkosten nach 搂 10 e Abs. 6 EStG zu ber眉cksichtigen und den Einkommensteuerbescheid f眉r 1991 vom 25.01.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.1997 entsprechend zu 盲ndern.
Zur Begr眉ndung tragen sie im wesentlichen folgendes vor:
Die Beurteilung, ob Aufwendungen als Vorkosten abziehbar seien, richte sich danach, ob sie im Falle der Vermietung des neuerrichteten Einfamilienhauses als Werbungskosten zu ber眉cksichtigen seien. Beim Abri脽 eines Geb盲udes sei entscheidungserheblich, ob die Steuerpflichtigen das Geb盲ude in der Absicht erworben h盲tten, es als Geb盲ude zu nutzen oder ob der Erwerb des Anwesens ohne Abbruchabsicht erfolgt sei. In letzterem Fall seien die Abbruchkosten und der Restwert des abgebrochenen Geb盲udes im Jahr des Abbruchs sofort abziehbar. Da sie das Anwesen in A. ohne Abbruchabsicht erworben h盲tten, w盲ren Abbruchkosten und Restwert als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzugsf盲hig. Da im Falle der Vermietung der Wohnung Werbungskosten vorl盲gen, m眉脽ten Abbruchkosten und Restwert im Falle der Eigennutzung wie Sonderausgaben nach 搂 10 e Abs. 6 EStG behandelt werden. Durch diese Vorschrift habe der Gesetzgeber erreichen wollen, da脽 Bauherren, die nach dem 31.12.1986 gebaut haben und nicht mehr in die Investitionsgutl枚sung fallen, zumindest die bis zur erstmaligen Selbstnutzung anfallenden Aufwendungen, die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien, steuerlich ber眉cksichtigen k枚nnten.
Das BFH-Urteil vom 28.02.1996 X R 65/93, BStBl. II 1996, 566 sei nicht einschl盲gig. Danach k枚nnten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht als Vorkosten abgezogen werden, weil sie bereits durch ihre Verteilung auf die Nutzungsdauer als Abschreibungen nach 搂 7 Abs. 4 und 5 EStG zu einer Beg眉nstigung des Steuerpflichtigen f眉hrten. Dagegen handele es sich beim Abri脽 eines Altgeb盲udes um eine au脽ergew枚hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die gerade nicht bei der Grundf枚rderung nach 搂 10 e Abs. 1 und 2 EStG ber眉cksichtigt werde, weil sie nicht den Herstellungskosten des neuen Geb盲udes zuzurechnen sei. Diese Aufwendungen hingen zwar unmittelbar mit der He...