听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung bei einem Nie脽brauch mit anschlie脽endem Ankaufsrecht des Nie脽brauchers
听
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem Nie脽brauch hat der Eigent眉mer das f眉r die Bestellung gezahlte Entgelt grunds盲tzlich im Jahr des Zuflusses bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
2. 脺bt ein anderer als der Eigent眉mer die tats盲chliche Herrschaft 眉ber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigent眉mer im Regelfall f眉r die gew枚hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie脽en kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigent眉mers ist anzunehmen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigent眉mers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder wenn dem Eigent眉mer 眉berhaupt kein Herausgabeanspruch mehr zusteht.
3. Ein Wirtschaftsgut kann einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigent眉mer zuzurechnen sein, wenn es ihm aufgrund eines "Mietkaufvertrags" 眉berlassen wird, der bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kaufvertrag anzusehen ist. Typischerweise liegt wirtschaftliches Eigentum vor, wenn der Kaufpreis nach dem bei Abschluss des Mietvertrages vereinbarten k眉nftigen 脺bernahmepreis bestimmt wird und die Mietzahlungen auf diesen Preis in voller H枚he angerechnet werden.
听
Normenkette
EStG 搂 10d Abs. 4
听
Nachgehend
听
Tatbestand
Streitig ist, ob - und ggf. in welcher H枚he - der Kl盲ger aus entgeltlichem Nie脽brauch Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.
Der Kl盲ger wurde in den Streitjahren getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Eink眉nften aus Gewerbebetrieb und Kapitalverm枚gen erzielte er auch Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuerbescheide und die Bescheide 眉ber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach 搂 10d Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) f眉r 2011 (zuletzt vom 04.11.2015), 2012 und 2013 (zuletzt jeweils vom 02.11.2016) standen unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung.
In der Zeit vom 10.10.2016 bis zum 03.07.2017 fand beim Kl盲ger f眉r den Streitzeitraum eine Betriebspr眉fung statt, die mit Bericht vom 05.07.2017 abgeschlossen wurde.
Nach den Pr眉fungsfeststellungen (s.a. Tz. 1.8 und Anlage 9 Bp-Bericht; Bd. 3 Bp-Handakten) erzielte der Kl盲ger aus einem Nie脽brauchsvertrag vom 02.10.2008 眉ber das Objekt D bislang nicht erkl盲rte Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung. Laut Nie脽brauchsvertrag wurde mit Wirkung zum 01.11.2008 f眉r die Fa. A A GmbH & Co. B KG (im Folgenden "KG") ein Nie脽brauch an dem Objekt bestellt. Als Gegenleistung verpflichtete sich diese dazu, den Kl盲ger von der Zahlung von Zins und Tilgung aus einer Darlehensverbindlichkeit gegen眉ber der Bank 1 freizustellen, soweit ihm hierf眉r nicht F枚rdermittel der Bank 2 gew盲hrt w眉rden. Der Pr眉fer setzte die laut Vertrag vom Nie脽braucher zu zahlenden Betr盲ge als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung an; als Ausgaben ber眉cksichtigte er die Abschreibung und die vom Kl盲ger getragenen Kosten (Zinszahlungen). So ergaben sich bislang nicht erkl盲rte Eink眉nfte i.H.v. 156.492 鈧 (2011), 165.760 鈧 (2012) und 188.368 鈧 (2013).
Hiergegen wandte der Steuerberater des Kl盲gers bereits w盲hrend der Pr眉fung ein, dass die vereinbarten Zahlungen nicht vollst盲ndig geflossen seien, sondern nur i.H.v. 70.000 鈧 (2011), 7.348,87 鈧 (2012) und 102.000 鈧 (2013). Hierzu wurden die Jahreskontoausz眉ge des Darlehens vorgelegt. Dies f眉hre zu einer entsprechenden Minderung der Eink眉nfte um 105.235 鈧 (2011), 176.321 鈧 (2012) und 106.420 鈧 (2013).
Das Finanzamt folgte dem Ergebnis der Au脽enpr眉fung und erlie脽 am 11.09.2017 nach 搂 164 Abs. 2 AO ge盲nderte Einkommensteuerbescheide und ge盲nderte Bescheide 眉ber die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach 搂 10d Abs. 4 EStG f眉r die Jahre 2011 bis 2013. Die Einkommensteuer 2011 und 2012 wurde danach weiterhin i.H.v. 0 鈧 festgesetzt, die Einkommensteuer 2013 erh枚hte sich von zuletzt 305 鈧 auf 121.907 鈧. Der verbleibende Verlustvortrag auf den 31.12. wurde nun i.H.v. 545.046 鈧 (2011), 811.004 鈧 (2012) und 0 鈧 (2013) festgestellt. Der Vorbehalt der Nachpr眉fung wurde jeweils aufgehoben.
Die gegen die ge盲nderten Bescheide eingelegten Einspr眉che wurden zun盲chst damit begr眉ndet, dass - wie bereits w盲hrend der Betriebspr眉fung eingewandt - allenfalls die tats盲chlich zugeflossenen Betr盲ge als Einnahmen anzusetzen seien, 搂 11 Abs. 2 EStG.
Sp盲ter wurde vorgetragen, dass sich der Sachverhalt (und damit auch die Rechtslage) anders darstelle als bisher angenommen: Die Zahlungen auf das Darlehenskonto seien vom Hausverwalterkonto aus geflossen, auf dem auch die Mieten und die F枚rderungen eingegangen seien. Allerdings habe es sich rechtlich nicht um laufende Zahlungen f眉r die zeitlich befristete Einr盲umung eines Nie脽brauchs gehandelt, sondern um Kaufpreiszahlungen f眉r die Ver盲u脽erung der Immobilie. Mit Abschluss des notariellen Vertrages vom 02.10.2008 sei die Immobilie an Fra...