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Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Versp盲tungszuschl盲gen; Aus眉bung des Ermessens durch Finanzbeh枚rde
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Leitsatz (redaktionell)
1. Im Falle der Herabsetzung der festgesetzten Steuer, auf die sich der Versp盲tungszuschlag bezieht, hat der Betroffene einen Rechtsanspruch auf wiederholte Pr眉fung. Die Finanzbeh枚rde ist von Amts wegen verpflichtet, eine vollst盲ndig neue Ermessensentscheidung zu treffen, denn durch die Herabsetzung der Steuerschuld haben sich die f眉r die Aus眉bung des Ermessens ma脽gebenden Umst盲nde ge盲ndert.
2. Die Ermessensentscheidung der zust盲ndigen Finanzbeh枚rde, ob und in welcher H枚he es einen Versp盲tungszuschlag festsetzt, ist von den Gerichten nur in den Grenzen des 搂 102 FGO 眉产别谤辫谤眉蹿产补谤.
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Normenkette
AO 搂 162; FGO 搂 102; AO 搂 5
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Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von Versp盲tungszuschl盲gen zur Umsatzsteuer 2016 und 2017.
Unternehmensgegenstand der Kl盲gerin in der Rechtsform einer GmbH ist [鈥.
Der Beklagte setzte gegen眉ber der Kl盲gerin bereits f眉r fr眉here Jahre teils Versp盲tungszuschl盲ge zur Umsatzsteuer fest:
Jahr |
Erinnerungen / vorab angefordert |
Eingang Erkl盲rung |
Festgesetzter Versp盲tungszuschlag |
2009 |
鈥 |
06.10.2011 |
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2010 |
Erinnerung 22.02.2012 |
12.07.2012 |
600 鈧 |
2011 |
Erinnerung 18.02.2013 |
07.11.2013 |
970 鈧 |
2012 |
鈥 |
30.11.2014 |
270 鈧 |
2013 |
Vorab angefordert 30.09.2014 |
25.12.2014 |
120 鈧 |
2014 |
Vorab angefordert 30.09.2015 |
25.04.2017 |
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2015 |
Erinnerung 13.02.2017 |
25.04.2017 |
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Nachdem die Kl盲gerin f眉r die Streitjahre 2016 und 2017 trotz Aufforderung keine Steuererkl盲rungen eingereicht hatte, sch盲tzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen f眉r die Kl盲gerin gem盲脽 搂 162 Abgabenordnung (AO) und erlie脽 Bescheide vom 03.07.2019, mit denen er die Umsatzsteuer auf 8.750 鈧 (2016) und 26.800 鈧 (2017) und Zinsen zur Umsatzsteuer i.H.v. 161 鈧 (2016) und 88 鈧 (2017) festsetzte. Laut des Abrechnungsteils der Bescheide ergaben sich insoweit Gesamtnachzahlungen i.H.v. 2.340,53 鈧 (2016) und 5.997,70 鈧 (2017). Zugleich setzte der Beklagte Versp盲tungszuschl盲ge i.H.v. 780 鈧 (2016) und 800 鈧 (2017) fest. In den Erl盲uterungen der Bescheide f眉hrte der Beklagte jeweils aus: 鈥濪as Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen gem盲脽 搂 162 AO gesch盲tzt, weil Sie trotz Aufforderung bisher keine Steuererkl盲rung abgegeben haben. 鈥 Der Versp盲tungszuschlag wurde wegen versp盲teter Abgabe / Nichtabgabe der Erkl盲rung festgesetzt. 鈥︹ Die Umsatzsteuerbescheide standen gem盲脽 搂 164 Abs. 1 AO jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung.
Am 05.08.2019 legte die Kl盲gerin Einspruch gegen die festgesetzten Versp盲tungszuschl盲ge zur Umsatzsteuer 2016 und 2017 ein. Dar眉ber hinaus nahm die Kl盲gerin auf die dem Beklagten am gleichen Tag auf elektronischem Weg (Elster) 眉bermittelten Umsatzsteuererkl盲rungen 2016 und 2017 Bezug und bat um Verrechnungsstundung des sich aus der Umsatzsteuererkl盲rung 2016 ergebenden Guthabens mit der sich aus der Umsatzsteuererkl盲rung 2017 ergebenden Nachzahlung. In den Umsatzsteuererkl盲rungen hatte die Kl盲gerin f眉r 2016 eine Umsatzsteuer i.H.v. 4.823,91 鈧 und damit eine Umsatzsteuererstattung i.H.v. 1.746,56 鈧, f眉r 2017 eine Umsatzsteuer i.H.v. 22.356,96 鈧 und damit eine Nachzahlung i.H.v. 1.466,66 鈧 errechnet. Die Kl盲gerin f眉gte ihrem Schreiben vom 05.08.2019 Summen- und Saldenlisten f眉r 2016 und 2017 bei.
Auf den Einspruch reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2019 dahingehend, dass unter Abw盲gung von Ermessenserw盲gungen angesichts des durchweg s盲umigen Abgabeverhaltens der Kl盲gerin lediglich eine Herabsetzung des Versp盲tungszuschlags zur Umsatzsteuer 2016 um 300 鈧 auf 480 鈧 in Betracht komme. Zugleich bat der Beklagte mit Frist bis zum 11.09.2019 noch um die 脺bermittlung der E-Bilanzen nebst K枚rperschaftsteuer- und Gewerbesteuererkl盲rungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Mit Schreiben vom 25.09.2019 erinnerte er nochmals an die Abgabe der fehlenden 眉brigen Erkl盲rungen und Bilanzen mit Frist bis zum 07.10.2019. Die Kl盲gerin hingegen sah es als ausreichend an, dass sie die Umsatzsteuererkl盲rungen f眉r 2016 und 2017 sowie Summen- und Saldenlisten dazu vorgelegt habe.
Zwischen den Beteiligten wurde in der Folgezeit auch dar眉ber gestritten, ob die Einreichung der Umsatzsteuererkl盲rungen 2016 und 2017 innerhalb der Rechtsbehelfsfrist als Einspr眉che gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 03.07.2019 auszulegen war.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.10.2019 verwarf der Beklagte den Einspruch der Kl盲gerin wegen Umsatzsteuer 2016 und 2017 als unzul盲ssig. Weder die blo脽e 脺bermittlung der Umsatzsteuererkl盲rungen noch das Schreiben vom 05.08.2019 seien als Einspruch auszulegen.
Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 30.10.2019 setzte der Beklagte den Versp盲tungszuschlag zur Umsatzsteuer 2016 unter 脛nderung des Bescheides vom 03.07.2019 auf 480 鈧 herab und wies den Einspruch im 脺brigen als unbegr眉ndet zur眉ck. Die Bescheide w眉rden weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung ergehen. Zur Begr眉ndung der festgesetzten Versp盲tungszuschl盲ge verwies der Beklagte auf den f眉r die Streitjahre zur Anwendung kommenden 搂 152 AO in der bis zum 3...