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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch einer bulgarischen Staatsangeh枚rigen in den ersten vier Monaten nach ihrer Einreise
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Leitsatz (redaktionell)
1. 搂 62 Abs. 1a EStG verst枚脽t insoweit gegen Unionsrecht, als er Unionsb眉rger diskriminiert, die w盲hrend der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht erwerbst盲tig und somit wirtschaftlich inaktiv sind, w盲hrend derselbe Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangeh枚rigen nach einer Wiedereinreise Familienleistungen uneingeschr盲nkt auch bei wirtschaftlicher Inaktivit盲t gew盲hrt.
2. Eine bulgarische Staatsangeh枚rige kann in Deutschland f眉r drei Monate nach ihrer Einreise f眉r ihre sechs Jahre alte Tochter Kindergeld beanspruchen, da sie sich in diesem Zeitraum berechtigt in Deutschland aufh盲lt.
3. Dieser Dreimonats-Zeitraum ist taggenau zu ermitteln, was dazu f眉hren kann, dass das Kindergeld f眉r insgesamt vier Kalendermonate ab dem Zeitpunkt der Einreise zu gew盲hren ist. Denn Kindergeld ist f眉r jeden Monat zu gew盲hren, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag erf眉llt sind.
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Normenkette
EStG 搂听62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 搂听63 Abs. 1 S. 1, 搂听66 Abs. 2; Freiz眉gG/EU 搂 2a Abs. 1; EStG 搂 32
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob sich der Kindergeldanspruch der Kl盲gerin auf die ersten drei oder vier Monate nach ihrer Einreise erstreckt.
Die Kl盲gerin ist die Mutter ihrer am 00.00.2016 geborenen Tochter J.. Die Kl盲gerin und ihre Tochter sind bulgarische Staatsangeh枚rige. Sie sind am 20.01.2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und waren zun盲chst bei der H. in der G.-stra脽e, M. gemeldet. Ab dem 15.02.2022 waren sie in die st盲dtische Wohnungslosenunterkunft E.-stra脽e, M. per ordnungsbeh枚rdlicher Einweisung eingewiesen und dort wohnhaft. Unter ihrer aktuellen Anschrift ([鈥) sind die Kl盲gerin und ihre Tochter seit dem 12.08.2022 gemeldet.
Die Kl盲gerin war vom 21.01.2022 bis zum 03.02.2022 (K眉ndigungsschreiben vom 01.02.2022) bei der X. GmbH & Co. KG und vom 14.02.2022 bis zum 17.02.2022 bei der N. GmbH besch盲ftigt. Bei der X. GmbH & Co. KG arbeitete sie im Januar 2022 insgesamt 10,5 Stunden bei einem Bruttostundenlohn von 11,55 Euro; im Februar 2022 erfolgte keine T盲tigkeit f眉r diesen Arbeitgeber. Bei der N. GmbH arbeitete die Kl盲gerin 4,5 Stunden bei einem Bruttostundenlohn von 10,55 Euro. Ab dem 13.04.2022 nahm die Kl盲gerin an dem Projekt W. der R. GmbH teil. Diese berufsf枚rdernde Ma脽nahme umfasste unter anderem die Arbeitsvermittlung und Jobsuche sowie die Begleitung zu Terminen beim JobCenter. Die Kl盲gerin und ihre Tochter beziehen seit dem Monat M盲rz 2022 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Mit schriftlicher Erkl盲rung vom 28.07.2022 best盲tigte die Kl盲gerin, keine Familienleistungen aus Bulgarien zu beziehen und keinen Kontakt zum Vater ihrer Tochter zu haben, dessen Wohnort ihr unbekannt sei.
Den Kindergeldantrag der Kl盲gerin vom 29.04.2022 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.07.2022 ab dem Monat M盲rz 2022 ab. Den dagegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2022 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Der dagegen erhobenen Klage hat die Beklagte durch die Festsetzungen von Kindergeld f眉r den Monat M盲rz 2022 sowie f眉r die Monate Juni bis einschlie脽lich November 2022 mit 脛nderungsbescheiden vom 07.07.2023 bzw. vom 13.07.2023 abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 17.04.2024 hat die Kl盲gerin die Klage hinsichtlich des Kindergelds f眉r den Monat Mai 2022 zur眉ckgenommen. Die Verfahren wurden insoweit abgetrennt und eine Kostenentscheidung getroffen (Beschluss vom 24.07.2023) bzw. abgetrennt und eingestellt (Beschluss vom 18.04.2024). Streitig ist somit noch der Kindergeldanspruch der Kl盲gerin f眉r den Monat April 2022.
Mit weiterem Bescheid vom 07.07.2023 hat die Beklagte zudem Kindergeld f眉r die (nicht streitbefangenen) Monate Januar und Februar 2022 festgesetzt.
Die Kl盲gerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.07.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2022, soweit diese Kindergeld f眉r den Monat April 2022 betreffen, zu verpflichten, Kindergeld f眉r ihre Tochter J. f眉r den Monat April 2022 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Aus der Weisung des Bundeszentralamts f眉r Steuern (BZSt) vom 28.09.2022 zum Ausschluss der Kindergeldzahlungen nach 搂 62 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) nach dem Urteil des Europ盲ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.08.2022 (C-411/20) folge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG (nur) in den ersten drei Kalendermonaten nach Begr眉ndung des Wohnsitzes bzw. gew枚hnlichen Aufenthalts im Inland bestehe. Die Weisung impliziere eine kalendermonatsbezogene Betrachtung; eine tagbezogene Betrachtung des Zeitraumes sei nicht m枚glich. Entgegen des Hinweisschreibens des Berichterstatters vom 22.03.2024 f眉hre das EuGH-Urteil nicht dazu, dass f眉r die ersten vier Kalendermonate (hier: Januar bis einschlie脽lich April 2022), in die der dreimonatige Zeitrau...