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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Unionsb眉rgerschaft. Freiz眉gigkeit. Gleichbehandlung. Leistungen der sozialen Sicherheit. Familienleistungen. Ausschluss wirtschaftlich nicht aktiver Staatsangeh枚riger anderer Mitgliedstaaten w盲hrend der ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat
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Normenkette
Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs.听1-2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4
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Beteiligte
Familienkasse Niedersachsen-Bremen |
Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur f眉r Arbeit |
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Tenor
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der einem Unionsb眉rger, der Staatsangeh枚riger eines anderen Mitgliedstaats ist, der seinen gew枚hnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats begr眉ndet hat und der wirtschaftlich nicht aktiv ist, weil er in diesem Staat keine Erwerbst盲tigkeit aus眉bt, die Gew盲hrung von 鈥濬amilienleistungen鈥 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004 in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verweigert wird, w盲hrend einem wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangeh枚rigen dieses Mitgliedstaats, nachdem dieser gem盲脽 dem Unionsrecht von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, diese Leistungen auch in den ersten drei Monaten nach seiner R眉ckkehr in diesen Mitgliedstaat gew盲hrt werden.
Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 眉ber das Recht der Unionsb眉rger und ihrer Familienangeh枚rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur 脛nderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er auf eine solche Regelung nicht anwendbar ist.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2020, in dem Verfahren
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gegen
Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur f眉r Arbeit
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DER GERICHTSHOF (Gro脽e Kammer)
unter Mitwirkung des Pr盲sidenten K. Lenaerts, des Vizepr盲sidenten L. Bay Larsen, des Kammerpr盲sidenten A. Arabadjiev, der Kammerpr盲sidentinnen A. Prechal und K. J眉rim盲e (Berichterstatterin), der Kammerpr盲sidenten C. Lycourgos, E. Regan und N. J盲盲skinen, der Kammerpr盲sidentin I. Ziemele sowie der Richter M. Ile拧i膷, F. Biltgen, P. G. Xuereb und N. Wahl,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. M枚ller und R. Kanitz als Bevollm盲chtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Pavli拧, M. Smolek und J. Vl谩膷il als Bevollm盲chtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollm盲chtigten,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch D. Martin und B.-R. Killmann als Bevollm盲chtigte,
nach Anh枚rung der Schlussantr盲ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2021
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) sowie von Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 眉ber das Recht der Unionsb眉rger und ihrer Familienangeh枚rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur 脛nderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen S, einer aus einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland stammenden Unionsb眉rgerin, und der Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur f眉r Arbeit (Deutschland) (im Folgenden: Familienkasse) 眉ber deren Ablehnung des Kindergeldantrags von S f眉r die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 883/2004
Rz. 3
Art. 1 Buchst. j, k und z der Verordnung Nr. 883/2004 enth盲lt f眉r die Zwecke dieser Verordnung folgende Definitionen:
鈥瀓) [Der Ausdruck] 鈥歐ohnort鈥 [bezeichnet] den Ort des gew枚hnlichen Aufenthalts einer Person;
k) 鈥欰ufenthalt鈥 den vor眉bergehenden Aufenthalt;
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z) 鈥欶amilienleistungen鈥 alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten,...