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Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzusch盲tzungen nach einer Betriebspr眉fung bei einer Kapitalgesellschaft
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Leitsatz (redaktionell)
1. Eine im Rahmen einer Betriebspr眉fung einer Kapitalgesellschaft durchgef眉hrte Geldverkehrsrechnung beim Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer er枚ffnet keine Sch盲tzungsbefugnis, um ungekl盲rte Verm枚genszuw盲chse bei der Kapitalgesellschaft festzustellen.
2. Wenn der Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer die Herkunft der bei ihm festgestellten ungekl盲rten Verm枚genszuw盲chse nicht aufkl盲rt, l盲sst dies i.d.R. keine nachteiligen Schl眉sse zu Lasten der Kapitalgesellschaft zu.
3. Aus der Tatsache, dass nicht aufgekl盲rt wird, woher der Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer die von ihm aus seinem Privatbereich der Kapitalgesellschaft im Wege verdeckter Einlagen zugewandten Mittel erhalten hat, kann regelm盲脽ig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zus盲tzliche Betriebseinnahmen in H枚he der verdeckten Einlagen erzielt hat.
4. Eine ordnungsgem盲脽e Buchf眉hrung soll so ausgestaltet sein, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben t盲glich festgehalten werden und dass in Betrieben mit offenen Ladenkassen ein t盲glicher Kassenbericht erstellt wird.
5. Die Entwicklung des Kassenbestandes muss in jedem Fall zweifelsfrei rekonstruierbar sein, um so die Kassensturzf盲higkeit zu gew盲hrleisten.
6. Eine pauschale Hinzusch盲tzung eines (Un-)Sicherheitszuschlags ist zul盲ssig, wenn keine andere geeignete Sch盲tzungsmethode ersichtlich ist, insbesondere eine Sch盲tzung mittels Richtsatzsammlung mangels geeigneter Vergleichsdaten f眉r das Gewerbe des Steuerpflichtigen ausscheidet.
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Normenkette
AO 搂听147 Abs. 1, 搂搂听158, 162; FGO 搂 96 Abs. 1 S. 1; AO 搂 146 Abs. 1 S. 2
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber Hinzusch盲tzungen des Beklagten nach einer Betriebspr眉fung.
Die Kl盲gerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Diese wurde mit Wirkung zum 31.12.2015 aufgel枚st und befindet sich seitdem in der Liquidation. Alleiniger Gesellschafter der Kl盲gerin war seit dem Kalenderjahr 2010 Herr A (A), der gleichzeitig auch einziger Gesch盲ftsf眉hrer war. Nach der Aufl枚sung der Gesellschaft war A als Liquidator der Kl盲gerin t盲tig.
Die Kl盲gerin betrieb in den Streitjahren einen Gro脽handel und ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gem盲脽 搂搂 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.5.2012 wurden s盲mtliche immateriellen Wirtschaftsg眉ter sowie s盲mtliche technischen Anlagen und Maschinen und die Betriebs- und Gesch盲ftsausstattung der Kl盲gerin r眉ckwirkend zum 1.5.2012 an die E GmbH & Co. KG (KG) ver盲u脽ert. Der von der Kl盲gerin gepachtete Grund und Boden wurde zusammen mit den nicht 眉bertragenen Geb盲uden an die KG verpachtet. In der Folgezeit war A neben seiner Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit bei der Kl盲gerin auch als Berater f眉r die KG t盲tig.
Auf der Grundlage der von der Kl盲gerin eingereichten Steuererkl盲rungen f眉hrte der Beklagte (FA) die Veranlagungen f眉r die Streitjahre erkl盲rungsgem盲脽 durch und setzte die K枚rperschaft- und Umsatzsteuern entsprechend fest. Die festgesetzte K枚rperschaftsteuer (KSt) beruhte auf folgenden Werten (in 鈧):
Werte lt. KSt-Erkl. |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 (bis April) |
Umsatz |
X |
X |
X |
X |
Gewinn |
X |
X |
X |
./. X |
Ab Dezember 2013 f眉hrte das FA eine Betriebspr眉fung (Bp) f眉r die Jahre 2008 bis 2012 bei der Kl盲gerin durch. Dabei kam die Bp zu dem Ergebnis, dass die Kassenf眉hrung der Kl盲gerin zum Teil erhebliche M盲ngel aufwies. Die Kl盲gerin habe in den Streitjahren Bargesch盲fte in erheblichem Umfang get盲tigt und eine sog. offene Ladenkasse gef眉hrt. Ein manuelles Kassenbuch sei seit rd. 15 Jahren nicht mehr gef眉hrt worden. W盲hrend der Pr眉fung seien der Pr眉ferin lediglich die Ausdrucke des Datev-Kontos 1000(Kasse) vorgelegt worden. Die Kasseneinnahmen und -ausgaben seien in der Buchf眉hrung in Form von Einzelbuchungen erfasst worden, anhand der Auswertung der digitalen Unterlagen habe aber festgestellt werden k枚nnen, dass die Erfassung der einzelnen Gesch盲ftsvorg盲nge nicht am selben Tag, sondern mit einer bis zu dreiw枚chigen Verz枚gerung erfolgt sei. Auch die entsprechenden Ursprungsbelege (sog. 鈥濨l枚cke鈥) h盲tten w盲hrend der Pr眉fung nicht vorgelegt werden k枚nnen, sondern seien von der Ehefrau des A (nachfolgend B), die f眉r die Buchf眉hrung zust盲ndig gewesen sei, nach Ablauf eines Jahres entsorgt worden. B sei nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass diese Ursprungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt werden m眉ssten. Zudem seien nach Auskunft der B sowohl Stornierungen falscher Buchungen als auch Korrekturbuchungen jederzeit m枚glich gewesen, ohne dass diese Vorg盲nge im Einzelnen aus der Buchf眉hrung ersichtlich gewesen seien. Die B habe nach eigener Aussage auch von beiden Korrekturm枚glichkeiten Gebrauch gemacht. Die Pr眉ferin sah daher die Kassensturzf盲higkeit als nicht gegeben an und versagte der Buchf眉hrung die Ordnungsm盲脽igkeit.
Weiterhin kam die Pr眉ferin zu dem Ergebnis, dass in erheblichem Umfang Barentnahmen und Bareinlagen aus bzw. in die Kasse erfolgt waren, zu denen es keine bzw. lediglich Eigenbelege ...