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Entscheidungsstichwort (Thema)
1 %-Regelung und Investitionsabzugsbetrag bei Wohnmobilen im Betriebsverm枚gen
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Leitsatz (redaktionell)
1) Kann das Verh盲ltnis der privaten Fahrten zu den 眉brigen Fahrten nicht durch ein ordnungsgem盲脽es Fahrtenbuch nachgewiesen werden, findet die 1 %-Regelung in 搂 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch Anwendung f眉r im Betriebsverm枚gen befindliche Wohnmobile.
2) Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach 搂 7g EStG f眉r ein Wohnmobil sowie die in Anspruch genommene Sonderabschreibung sind r眉ckg盲ngig zu machen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass er das Wohnmobil zu mindestens 90% betrieblich genutzt hat.
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Normenkette
EStG 搂听7g Abs.听1 S. 1, Abs.听4 S. 1, Abs.听6 Nr. 2, 搂听6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
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Tatbestand
Streitig sind die Bewertung der privaten Nutzung von im Betriebsverm枚gen befindlichen Wohnmobilen sowie die Rechtm盲脽igkeit der vom Beklagten vorgenommenen R眉ckg盲ngigmachung eines seitens des Kl盲gers gebildeten Investitionsabzugsbetrages f眉r ein Wohnmobil sowie der insofern in Anspruch genommenen Sonderabschreibung.
Die Kl盲ger wurden in den Streitjahren gem盲脽 搂搂 26, 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl盲gerin erzielte gewerbliche Eink眉nfte aus einem Hei脽mangel-Service. Der Kl盲ger erzielte als Inhaber eines Reparaturservices f眉r elektronische Industrieanlagen Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb i. S. des 搂 15 EStG. Den Gewinn ermittelte er gem盲脽 搂搂 4 Abs. 1, 5 EStG durch Bestandsvergleich. Die Einkommensteuer- und Gewerbesteuererkl盲rungen f眉r die Jahre 2010 bis 2014 wurden erkl盲rungsgem盲脽 ohne Abweichung durch den Beklagten veranlagt.
In dem Betriebsverm枚gen des Kl盲gers befand sich neben anderen betrieblich genutzten Fahrzeugen ein Wohnmobil, dass der Kl盲ger f眉r Fahrten zu seinen Kunden nutzte, um bei Stillst盲nden in den Produktionsanlagen der Kunden schnell vor Ort sein zu k枚nnen und um kostenintensive Hotelaufenthalte zu vermeiden. Der Einsatz des Wohnmobils er枚ffnete ihm die M枚glichkeit, teilweise auf den Betriebsgel盲nden der Kunden zu 眉bernachten und unabh盲ngig von Rezeptionszeiten der Hotels sehr fr眉h bei den Kunden vor Ort zu sein. Vom 21.12.2007 bis zum 17.12.2013 handelte es sich um ein f眉r 77.600,00 鈧 neu erworbenes Wohnmobil Mercedes Benz Frankia T 7400 BD Typ 581 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen 1, das der Kl盲ger mit Rechnung vom 21.12.2013 f眉r einen Preis i. H. v. 7.500,00 鈧 (inkl. Umsatzsteuer) ver盲u脽erte. Seit dem 29.11.2013 ordnete der Kl盲ger das f眉r einen Preis i. H. v. 132.000,00 鈧 brutto neu erworbene Wohnmobil Mercedes Benz Frankia I 7900 QD Platin Edition 516 seinem Betriebsverm枚gen zu und f眉hrte das amtliche Kennzeichen 1 weiter. Zus盲tzlich befand sich ein Wohnwagen im Privatverm枚gen des Kl盲gers. F眉r beide Wohnmobile f眉hrte der Kl盲ger elektronische Fahrtenb眉cher des Anbieters 鈥瀀鈥. Danach ermittelte der Kl盲ger f眉r die Privatnutzung der Wohnmobile in den Streitjahren folgende Anteile:
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
9,17% |
6,08% |
2,59% |
2,05% |
5,10% |
Der Kl盲ger bewertete ausgehend von den vorgenannten Privatnutzungsanteilen den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung der betrieblichen Wohnmobile danach mit folgenden Betr盲gen als Betriebseinnahmen (netto, ohne Umsatzsteuer):
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2.085,88 鈧 |
1.713,40 鈧 |
704,91 鈧 |
943,44 鈧 |
1.002,10 鈧 |
F眉r das im November 2013 neu angeschaffte Wohnmobil machte der Kl盲ger im Jahr 2011 au脽erbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag i. S. des 搂 7g EStG i. H. v. 30.000,00 鈧 gewinnmindernd geltend. Im Jahr 2013 wurde der Investitionsabzugsbetrag durch Aufl枚sung i. H. v. 30.000,00 鈧 au脽erbilanziell dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Bei Anschaffung des neuen Wohnmobils nahm der Kl盲ger im Jahr 2013 gem盲脽 搂 7g Abs. 5 EStG eine gewinnwirksame K眉rzung der Anschaffungskosten i. H. v. 30.000,00 鈧 sowie eine Sonderabschreibung i. H. v. 22.184,00 鈧 vor. Die regul盲re Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) ermittelte der Kl盲ger im Jahr 2013 i. H. v. 1.156,37 鈧 und im Jahr 2014 i. H. v. 11.172,20 鈧 und zog diese Betr盲ge als Betriebsausgaben ab.
Mit Pr眉fungsanordnung vom 21.07.2015 ordnete der Beklagte f眉r die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer f眉r die Jahre 2012 bis 2014 eine steuerliche Au脽enpr眉fung (BP) an. Der Pr眉fungszeitraum wurde mit Verf眉gung vom 02.09.2015 f眉r die vorgenannten Steuerarten auf die Jahre 2010 und 2011 mit der Begr眉ndung erweitert, dass mit nicht unerheblichen 脛nderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei. Im Rahmen der BP traf der Pr眉fer u. a. die Feststellung, dass f眉r die elektronischen Fahrtenb眉cher keine den Grunds盲tzen zum Datenzugriff und zur Pr眉fbarkeit digitaler Unterlagen (GdPdU)-konformen Datenexporte seitens des Kl盲gers zur Verf眉gung gestellt worden seien, sondern lediglich Zusammenfassungen im Excel-Format vorl盲gen. Dar眉ber hinaus l盲gen inhaltliche M盲ngel derart vor, dass lediglich die aufgesuchten Orte, jedoch keine exakten Adressen eingetragen worden seien, so dass eine 脺berpr眉fung nicht m枚glich sei. Im Laufe eines Tages seien verschiedene angefah...