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Entscheidungsstichwort (Thema)
脛nderung durch T盲uschung erwirkter Lohnsteueranmeldungen, 脛nderungssperre. Finanz- und Abgaberecht
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Leitsatz (redaktionell)
Dem Arbeitgeber steht gem盲脽 搂 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) AO ein Anspruch auf 脛nderung von Lohnsteueranmeldungen hinsichtlich solcher Zahlungen zu, die sich ein Arbeitnehmer ohne Anspruch und ohne Kenntnis des Arbeitgebers 眉berwiesen hat. Die 脛nderungssperre des 搂 173 Abs. 2 AO steht dem nicht entgegen.
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Normenkette
AO 搂听173 Abs. 2, 搂听172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)
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Nachgehend
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Tatbestand
Nachdem die Kl盲gerin ihr Klagebegehren zwischenzeitlich eingeschr盲nkt hat, ist nunmehr noch streitig, ob die Kl盲gerin einen Anspruch auf 脛nderung der Lohnsteueranmeldungen f眉r die Anmeldezeitr盲ume Januar 2012 bis einschlie脽lich Juni 2014 (Streitzeitraum) hat.
Die Kl盲gerin ist eine Gemeinschaftspraxis bestehend aus den Gesellschaftern Dr.1, Dr.2 und Dr.3. Sie betreibt in A eine kardiologische Fachpraxis. W盲hrend des Streitzeitraums erwirtschaftete sie einen Umsatz in H枚he von ca. 1,5 Mio. EUR pro Jahr und besch盲ftigte zwischen 15 und 23 Mitarbeiter. Eine der Mitarbeiterinnen der Kl盲gerin war eine Frau B, die auf der Grundlage eines geringf眉gigen Besch盲ftigungsverh盲ltnisses seit dem 01.01.2006 f眉r die Kl盲gerin t盲tig war und 眉berwiegend Buchhaltungsaufgaben wahrnahm. Das nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsentgelt, das die Kl盲gerin bis einschlie脽lich Juni 2010 mit 2 % pauschal versteuerte, belief sich auf 400 EUR. Die w枚chentliche Arbeitszeit betrug 10 Stunden, die an zwei Tagen zu erbringen waren.
Im Juni 2010 legte Frau B einem der Gesellschafter der Kl盲gerin 鈥 Herrn Dr.3- den Text f眉r einen weiteren bzw. ge盲nderten Arbeitsvertrag zwischen ihr als Arbeitnehmerin und der Kl盲gerin als Arbeitgeberin vor. Nach diesem Vertragstext sollten die regelm盲脽ige Arbeitszeit von Frau B nunmehr 38,5 Stunden w枚chentlich und das Bruttomonatsgehalt 1.700 EUR betragen. Des Weiteren sollte Frau B eine der H枚he nach nicht bezifferte j盲hrliche Weihnachtsgratifikation erhalten. Der Arbeitsvertrag wurde von Herrn Dr.3 und Frau B unterzeichnet und sollte am 01.07.2010 beginnen.
Die Beteiligten gehen 眉bereinstimmend davon aus, dass Herr Dr.3 den Arbeitsvertrag in Unkenntnis seines Inhalts und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen durch Frau B unterzeichnet hat.
In der Folgezeit veranlasste Frau B die 脺berweisung der nachfolgend dargestellten Jahresbruttoarbeitsl枚hne und f眉hrte die hierauf entfallenden Lohn- und Annexsteuern an den Beklagten ab:
Zeitraum |
Bruttoarbeitslohn |
Lohnsteuer |
厂辞濒颈诲补谤颈迟盲迟蝉锄耻蝉肠丑濒补驳 |
Kirchensteuer |
01.07.-31.12.2010 |
10.162,60 EUR |
2.093,47 EUR |
115,09 EUR |
188,37 EUR |
01.01.-31.12.2011 |
21.933,68 EUR |
4.668,31 EUR |
256,72 EUR |
420,11 EUR |
01.01.-31.12.2012 |
22.140,00 EUR |
4.722,00 EUR |
259,68 EUR |
424,92 EUR |
01.01.-31.12.2013 |
23.940,00 EUR |
5.277,96 EUR |
290,28 EUR |
474,96 EUR |
01.01.-31.12.2014 |
29.340,00 EUR |
6.961,92 EUR |
382,80 EUR |
626,52 EUR |
01.01.-31.12.2015 |
30.540,00 EUR |
7.341,43 EUR |
403,72 EUR |
660,63 EUR |
Summen: |
138.056,28 EUR |
31.065,09 EUR |
1.708,29 EUR |
2.795,51 EUR |
Wegen der im Einzelnen pro Lohnsteueranmeldezeitraum (Monat) angemeldeten Lohn- und Annexsteuerbetr盲ge wird auf die Ausz眉ge aus den entsprechenden Lohnkonten der Kl盲gerin Bezug genommen.
Die Beteiligten stimmen darin 眉berein, dass Frau B auf die vorstehend genannten Arbeitsentgelte keinen Anspruch hatte (vgl. Bl. 67 d. GA). Die Auszahlung der 眉berh枚hten Arbeitsentgelte und die hiermit im Zusammenhang stehenden Lohnsteueranmeldungen erfolgten ohne bzw. gegen den Willen der Kl盲gerin und wurden von dieser zun盲chst auch nicht bemerkt.
Frau B wurde in den Jahren 2010 bis 2015 mit ihrem Ehemann von dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei legte der Beklagte unter anderem die vorstehend dargestellten Bruttoarbeitsl枚hne der Besteuerung zugrunde und rechnete die hierf眉r angemeldeten und abgef眉hrten Lohn- und Annexsteuern an.
In der Zeit vom 23. bis 24.04.07.2014 f眉hrte der Beklagte eine Lohnsteuerau脽enpr眉fung bei der Kl盲gerin durch, die im Wesentlichen von Frau B begleitet wurde. Die Pr眉fung f眉hrte zu keinen Beanstandungen. Infolgedessen hob der Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2014 den Vorbehalt der Nachpr眉fung f眉r die von der Kl盲gerin abgegebenen Lohnsteueranmeldungen f眉r den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 auf.
Im Dezember 2015 erkannte die Kl盲gerin die von Frau B veranlassten 眉berh枚hten Lohnzahlungen. Es wurde ferner festgestellt, dass Frau B weitere erhebliche finanzielle Mittel durch diverse 脺berweisungen veruntreut hatte. Frau B nahm sich am 18.12.2015 das Leben.
Am 29.01.2016 vereinbarte die Kl盲gerin mit dem Ehemann der verstorbenen Frau B, dass der Ehemann als Erbe der Verstorbenen zur Schadenskompensation einen Betrag in H枚he von 140.000 EUR aus dem Nachlass der Verstorbenen und seinem Privatverm枚gen an die Kl盲gerin zahlt.
Mit Schreiben vom 11.03.2016 (Eingang beim Finanzamt am selben Tag) beantragte die Kl盲gerin 鈥 vertreten durch ihren derzeitigen Prozessbevollm...