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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung des Progressionsvorbehalts nach 搂 32b EStG in die sog. F眉nftelregelung gem盲脽 搂 34 Abs. 1 EStG
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Leitsatz (redaktionell)
1) Im Rahmen der Ermittlung der erm盲脽igten Einkommensteuer gem盲脽 搂 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (sog. F眉nftelregelung) sind die dem Progressionsvorbehalt gem盲脽 搂 32b Abs. 1 Buchst. 1a) EStG unterliegenden Zahlungen in voller H枚he anzusetzen.
2) Die Regelung des 搂 34 Abs. 1 EStG ist auch unter Einbeziehung des 搂 32b EStG 惫别谤蹿补蝉蝉耻苍驳蝉驳别尘盲脽.
3) Ggf. auftretende Unbilligkeiten im Einzelfall bleiben einem separat durchzuf眉hrenden Billigkeitsverfahren vorbehalten. Dabei sollte insbesondere die steuerliche Gesamtbelastung des Stpfl. im Verh盲ltnis zur Durchschnittsbelastung von Stpfl. beachtet werden.
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Normenkette
EStG 搂搂听32b, 34
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Nachgehend
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Tatbestand
Streitig ist die Art der Ber眉cksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der erm盲脽igten Einkommensteuer gem盲脽 搂 34 EStG f眉r das Streitjahr 2000.
Die Kl盲gerin, die f眉r das Streitjahr die getrennte Veranlagung gew盲hlt hat, war in der Zeit vom 1.1.2000 bis 31.3.2000 bei einem Kreditinstitut besch盲ftigt und erzielte aus dieser T盲tigkeit Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Im Anschluss war sie arbeitslos gemeldet. Das Arbeitslosengeld im Streitjahr betrug 11.291 DM. Als Arbeitslohn f眉r mehrere Jahre erhielt sie 75.115 DM. Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides beantragte die Kl盲gerin die Ber眉cksichtigung der sog. F眉nftelregelung gem盲脽 搂 34 EStG.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2000 durch Bescheid vom 23.1.2001 auf 9.310 DM fest. Dabei ber眉cksichtigte er bei der Ermittlung des Steuersatzes f眉r das F眉nftel aus 75.115 DM das Arbeitslosengeld im Rahmen des Progressionsvorbehalts in voller H枚he. Dies ergab einen Steuersatz von 12,4534%, der auf das F眉nftel angewandt, einen Betrag in H枚he von 1.862 DM ausmachte. Multipliziert mit 5 ergab dies die festgesetzte Einkommensteuer.
Die Kl盲gerin legte am 1.2.2001 Einspruch ein, welcher durch Entscheidung vom 26.3.2001 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen wurde. Hiergegen hat die Kl盲gerin am 17.4.2001 Klage eingereicht. Die Kl盲gerin ist der Ansicht, dass die Berechnung der Einkommensteuer so zu erfolgen h盲tte, dass eine Schattenveranlagung 眉ber f眉nf Jahre statt zu finden habe und nur im ersten Jahr das Arbeitslosengeld im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes Ber眉cksichtigung finden k枚nne. Im Einzelnen verweist sie auf die folgende Berechnung:
Jahr |
Einkommen |
Steuersatz |
Steuer |
1. Jahr 1/5 Abfindung 1/1 Arbeitslosengeld |
15.007 DM 11.291 DM |
Steuer f眉r 26.298 DM = 鈥 3.275 DM = 鈥 12,4534% auf 鈥 14.958 DM |
1.862 DM |
1. Jahr |
15.007 DM |
Nach Tabelle |
352 DM |
2. Jahr |
15.007 DM |
Nach Tabelle |
352 DM |
3. Jahr |
15.007 DM |
Nach Tabelle |
352 DM |
4. Jahr |
15.007 DM |
Nach Tabelle |
352 DM |
Summe |
86.326 DM |
|
3.270 DM |
Die Kl盲gerin beantragt deshalb,
den Einkommensteuerbescheid f眉r 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.3.2001 dahingehend zu 盲ndern, dass eine Einkommensteuer f眉r 2000 auf 3.270 DM festgesetzt wird, hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
den Einkommensteuerbescheid f眉r 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.3.2001 zu 盲ndern und die Einkommensteuer f眉r 2000 auf 9.265 DM festzusetzen und im 脺brigen die Klage abzuweisen, hilfsweise f眉r den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verweist auf das unter dem Az. XI R 15/02 gef眉hrte Revisionsverfahren. Dieses sei durch Gerichtsbescheid beendet worden und habe nur insoweit eine 脛nderung in der Berechnung des erm盲脽igten Steuersatzes ergeben, als ein negativer Betrag des verbleibenden zu versteuernden Einkommens i.S.d. 搂 34 Abs. 1 Satz 2 EStG den im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu ber眉cksichtigenden Betrag reduziere. Eine F眉nftelung dieses Betrages, wie etwa vom S盲chsischen FG im Urteil vom 14.2.2002 (2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Rev: VI R 35/02) vorgenommen, sei in dem Urteil des FG D眉sseldorf, welches dem Revisionsverfahren zugrundeliege, nicht erfolgt. Die Revision im Verfahren gegen das Urteil des S盲chsischen FG sei nach Ergehen des Gerichtsbescheides auf dieser Basis erledigt worden. Hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Einzelheiten wird auf die neue Berechnung im Schriftsatz vom 6.3.2007 verwiesen (Bl. 70 d. GA).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorg盲nge verwiesen.
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Die Einkommensteuerfestsetzung f眉r 2000 ist auf 9.265 DM festzusetzen. Im 脺brigen ist die Klage als unbegr眉ndet abzuweisen.
Soweit im zu versteuernden Einkommen ganz oder zum Teil au脽erordentliche Eink眉nfte im Sinne des 搂 34 EStG enthalten sind, ist die Einkommensteuer auf Antrag nach den Vorschriften der S盲tze 2 bis 4 des 搂 34 Abs. 1 EStG zu berechnen (搂 34 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieser Antrag ist f眉r das Streitjahr im Rahmen der Einkommensteuererkl盲rung gestellt worden. 搂 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG, und damit auch das im Streitjahr ge...