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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ber眉cksichtigung der Erh枚hung des Steuersatzes aufgrund des Progressionsvorbehalts wegen steuerfreier Eink眉nfte (hier: Entsch盲digung) auch bei negativem zu versteuernden Einkommen
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Leitsatz (redaktionell)
Bei der Besteuerung einer Entsch盲digung nach der sog. F眉nftelregelung muss die Erh枚hung des Steuersatzes aufgrund des Progressionsvorbehalts wegen steuerfreier Eink眉nfte auch dann ber眉cksichtigt werden, wenn das nach Abzug der au脽erordentlichen Eink眉nfte verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ ist.
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Normenkette
EStG 搂听32a Abs. 1, 搂听32b Abs. 2 Nr. 1, 搂听34 Abs. 1 S盲tze听1-3
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Streitjahr(e)
1999
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Nachgehend
BFH (Beschluss vom 10.10.2006; Aktenzeichen XI R 48/04) |
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Berechnung der Einkommensteuer f眉r au脽erordentliche Eink眉nfte gem盲脽 搂 34 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG -.
Die Kl盲ger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererkl盲rung erkl盲rten die Kl盲ger u.a. einen Betrag von 280.000,00 DM als Entsch盲digung f眉r die Beendigung des Anstellungsverh盲ltnisses des Kl盲gers bei der 鈥濻-GmbH鈥. Die Kl盲ger beantragten, den nach Abzug des Freibetrages nach 搂 3 Nr. 9 EStG und des Werbungskostenpauschbetrags nach 搂 9a Satz 1 Nr. 1 EStG verbleibenden Betrag von 242.000,00 DM erm盲脽igt zu besteuern (Zeile 9 der Anlage N, Kz. 47.33). Daneben erkl盲rten die Kl盲ger negative Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung in H枚he von ./. 34.519,00 DM sowie den Bezug von Arbeitslosengeld in H枚he von 36.091,00 DM.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. August 2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf insgesamt 36.325,00 DM fest. Dem lag folgende Berechnung zugrunde:
zu versteuerndes Einkommen |
196.825,00 DM |
zu versteuern nach 搂 34 Abs. 1 EStG |
196.825,00 DM |
davon 1/5 |
39.365,00 DM |
zuz眉glich Eink眉nfte 搂 32b EStG |
36.091,00 DM |
ergibt |
75.456,00 DM |
ESt lt. Splittingtabelle |
13.932,00 DM |
entspricht Steuersatz in % |
18,4681% |
1/5 der erm盲脽igten Eink眉nfte auf n盲chste Tabellenstufe abgerundet |
39.312,00 DM |
39.312,00 DM x 18,4681% |
7.265,00 DM |
x 5 |
36.325,00 DM |
Mit Schreiben vom 17. August 2000 legten die Kl盲ger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 7. August 2000 ein. Sie beantragten, die Berechnung der Einkommensteuer gem盲脽 搂 34 Abs. 2 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung in der folgenden Weise vorzunehmen:
zu versteuerndes Einkommen |
196.825,00 DM |
./. Eink眉nfte 搂 34 EStG |
242.000,00 DM |
verbleibendes zu versteuerndes. Einkommen |
./. 45.175,00 DM |
Nach 搂 34 Abs. 1 Satz 3: 1/5 von 196.825,00 DM |
39.365,00 DM |
Steuer lt. Splittingtabelle |
3.448,00 DM |
x 5 |
17.240,00 DM |
Am 2. Juli 2001 wurde der angefochtene Bescheid ge盲ndert und ein Verlustr眉cktrag in H枚he von ./. 13.996,00 DM ber眉cksichtigt. Das zu versteuernde Einkommen belief sich danach auf 182.829,00 DM und die festgesetzte Einkommensteuer auf 32.860,00 DM.
Mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2001 wies der Beklagte den Einspruch der Kl盲ger als unbegr眉ndet zur眉ck. Er hielt an seiner Auffassung fest, die Steuer sei zutreffend berechnet worden. Es entspreche den gesetzlichen Regelungen, zun盲chst die au脽erordentlichen Eink眉nfte zu f眉nfteln und dann die Progressionseink眉nfte hinzuzurechnen. Der danach errechnete Steuersatz sei auf die au脽erordentlichen Eink眉nfte anzuwenden. Daher sei die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
zu versteuerndes Einkommen |
182.829,00 DM |
./. au脽erordentliche Eink眉nfte |
242.000,00 DM |
= verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
./. 59.171,00 DM |
+ Progressionsvorbehalt |
36.091,00 DM |
= bereinigtes verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
./. 20.080,00 DM |
zu versteuerndes Einkommen |
182.829,00 DM |
|
|
davon 1/5 |
36.565,00 DM |
+ Progressionsvorbehalt |
36.091,00 DM |
= |
72.656,00 DM |
|
|
Abrundung auf n盲chste Tabellenstufe |
72.576,00 DM |
|
|
ESt lt. Splittingtabelle |
13.068,00 DM |
|
|
entspricht Steuersatz in % |
18,0060% |
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1/5 des auf n盲chste Tabellenstufe abgerundeten Betrags |
36.504,00 DM |
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36.504,00 DM x 18,0060% |
6.572,91 DM |
|
|
x 5 |
32.865,00 DM |
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festzusetzende Einkommensteuer |
32.865,00 DM |
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Dagegen richtet sich die am 5. Dezember 2001 erhobene Klage. Die Kl盲ger wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie sind weiterhin der Ansicht, die Berechnung des Beklagten f眉hre zu einer 眉berh枚hten Steuer. Der Gesetzgeber bestimme ausdr眉cklich die auf 1/5 des zu versteuernden Einkommens entfallende Einkommensteuer als Berechnungsgrundlage f眉r die Einkommensteuer der erm盲脽igt zu besteuernden Eink眉nfte. Dadurch werde deutlich, dass eine Erh枚hung um Progressionseink眉nfte oder andere Tarifbesonderheiten nicht erfolgen d眉rfe.
Die Kl盲ger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2001 dahingehend zu 盲ndern, dass die Einkommensteuer auf 13.440,00 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er h盲lt die von ihm vorgenommene Berechnung weiterhin f眉r zutreffend. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer im Sinne des 搂 34 Abs. 1 Satz 3 EStG seien die Eink眉nfte, die dem Prog...