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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernstliche Zweifel an Verfassungsm盲脽igkeit der Zinsschranke
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Leitsatz (redaktionell)
1) An der Verfassungsm盲脽igkeit des 搂 4h EStG i.V.m. 搂 8a Abs. 1 KStG bestehen ernstliche Zweifel.
2) Eine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel setzt voraus, dass ein (besonderes) berechtigtes Interesse an der Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes besteht.
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Normenkette
KStG 搂 8a; GG Art. 3 Abs. 1; FGO 搂 69 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; EStG 搂 4h
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Nachgehend
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Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Zweifel an der Verfassungsm盲脽igkeit des 搂 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. 搂 8 Abs. 1, 搂 8a des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) in den f眉r das Streitjahr geltenden Fassungen 鈥 sog. Zinsschranke 鈥 eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) des gegen眉ber der Antragstellerin ergangenen K枚rperschaftsteuerbescheides 2008 rechtfertigen.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Stammkapital Mitte des Jahres 2007 aus Gesellschaftsmitteln (Kapital- und Gewinnr眉cklagen) um 20 Mio. EUR auf 50 Mio. EUR erh枚ht wurde. Gesellschafter der Antragstellerin waren zu diesem Zeitpunkt und im Streitjahr 2008 die X. Finanzbeteiligungs-GmbH & Co KG zu 50 %, A. X. zu 20 % (bzw. unter Ber眉cksichtigung von Nie脽brauchsrechten zu 30 %) und dessen Kinder B. X. und C. X. zu jeweils 15 % (bzw. unter Ber眉cksichtigung von Nie脽brauchsrechten zu jeweils 10 %). A. X. war au脽erdem Ende des Streitjahres 2008 unmittelbar zu 94 % und mittelbar (眉ber die X. Beteiligungs GmbH) zu 6 % an der X. Finanzierungsbeteiligungs-GmbH & CO KG beteiligt.
Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist der 鈥 Dabei ist die Antragstellerin besonders stark von der Entwicklung in der Y. branche abh盲ngig. Die Betriebsgrundst眉cke und weitgehend auch die Betriebsgeb盲ude wurden von einer weiteren zum Konzern geh枚renden Gesellschaft, der X. GmbH & Co KG, angepachtet. Am 31.12.2008 hielt die Antragstellerin 99%-ige bzw. 100%-ige Beteiligungen an dreizehn Tochtergesellschaften im Ausland.
In ihren Jahresabschl眉ssen zum 31.12.2007 und 31.12.2008 wies die Antragstellerin u.a. die nachfolgenden Positionen aus (hier alle Betr盲ge auf TEUR gerundet):
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31.12.2007 鈥 TEUR 鈥 |
31.12.2008 鈥 TEUR 鈥 |
Bilanzsumme |
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Eigenkapital 鈥 Gezeichnetes Kapital |
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鈥 Genussrechtskapital 鈥 Bilanzgewinn |
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Verbindlichkeiten gg眉. Kreditinstituten |
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Verbindlichkeiten gg眉. verbundenen Unternehmen |
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Verbindlichkeiten gg眉. Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh盲ltnis besteht |
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鲍尘蝉盲迟锄别 |
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闯补丑谤别蝉眉产别谤蝉肠丑耻蝉蝉 |
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Sonstige Zinsen und 盲hnliche Ertr盲ge (davon aus verbundenen Unternehmen) |
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Zinsen und 盲hnliche Aufwendungen (davon an verbundene Unternehmen) |
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Verg眉tung f眉r Genussrechtskapital |
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Das Genussrechtskapital betrifft f眉nf Genussrechtsvereinbarungen aus dem Jahr 2007 im Nennbetrag von jeweils 3 Mio. EUR zwischen der Antragstellerin und der X. GmbH & Co KG (vgl. Pr眉fungsbericht zum Jahresabschluss 31.12.2008, S. 45 und Anlage 3/4).
Die Bankverbindlichkeiten zum 31.12.2008 beruhten u.a. auf einem Schuldscheindarlehen der Landesbank Baden-W眉rttemberg 眉ber 20 Mio. EUR und einem Konsortialkreditvertrag 眉ber einen Rahmenkredit i.H.v. 50 Mio. EUR, der zum 31.12.2008 i.H.v. rd. 47,4 Mio. EUR in Anspruch genommen worden war. Bei Nichteinhaltung bestimmter Finanzkennzahlen sollte eine Absicherung in nomineller H枚he von 26 Mio. EUR auf dem Grundverm枚gen der X. GmbH & Co KG erfolgen (Pr眉fungsbericht zum Jahresabschluss 31.12.2008, S. 20).
Die Antragstellerin erkl盲rte in ihrer K枚rperschaftsteuererkl盲rung 2008 einen Gesamtbetrag der Eink眉nfte und ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. ./. 1.792.360 EUR. Darin enthalten waren nach ihren Angaben Zinsaufwendungen i.S. des 搂 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i.H.v. 9.324.378 EUR, von denen sie 2.264.561 EUR als abziehbar und 7.059.817 EUR als nicht abzugsf盲hig ansah. Unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung setzte der Antragsgegner (das Finanzamt 鈥 FA 鈥) dementsprechend die K枚rperschaftsteuer 2008 mit 0 EUR fest und stellteeinen verbleibenden Zinsvortrag nach 搂 8a Abs. 1 KStG i.V.m. 搂 4h EStG i.H.v. 7.059.817 EUR fest (Bescheid vom 08.03.2010).
Nachfolgend f眉hrte das Finanzamt f眉r Gro脽- und Konzernbetriebspr眉fung Herne bei der Antragstellerin eine Betriebspr眉fung f眉r die Jahre 2006 bis 2009 durch. Unter Tz. 2.11.2 i.V.m. Anlage 8 des Betriebspr眉fungsberichts vom 08.12.2011 (Bp-Bericht), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ermittelten die Pr眉fer das zu versteuernde Einkommen der Antragstellerin f眉r das Streitjahr 2008 鈥 hier verk眉rzt dargestellt 鈥 wie folgt:
Eink眉nfte der Antragstellerin zzgl. Einkommen der Organgesellschaft vor Einschr盲nkung des Zinsabzugs |
EUR |
+ nicht abziehbarer Zinsaufwand gem. 搂 4h EStG |
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(6.307.311 EUR von insgesamt 9.599.378 EUR Zinsaufwand) |
EUR |
./. abziehbare Zuwendungen |
EUR |
./. Verlustr眉cktrag aus 2009 |
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54.416.486 EUR, max. gem. 搂 10d EStG |
EUR |
zu versteuerndes Einkommen 2008 |
EUR |
F眉r das Folgejahr 2009 ermittelten die Pr眉fer folgende Werte (lt. Anlage 8 des Bp-Berichts, die von dessen Tz. 2.11.2 abweicht):