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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung nach 搂 77 EStG bei Erledigung eines Unt盲tigkeitseinspruchs
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Leitsatz (redaktionell)
Ein Einspruch 鈥 auch Unt盲tigkeitseinspruch 鈥 ist nur 鈥瀍rfolgreich鈥 i. S. v. 搂 77 Abs. 1 EStG, wenn die Beh枚rde zu Gunsten des Einspruchsf眉hrers tats盲chlich 眉ber den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet. Eine blo脽e formelle Erledigung des Unt盲tigkeitseinspruchs dahingehend, dass die Beh枚rde 眉ber den gestellten Antrag entscheidet, ist nicht ausreichend. Erforderlich ist auch eine Entscheidung, mit der die Beh枚rde das beantragte Kindergeld gew盲hrt.
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Normenkette
EStG 搂 77; AO 搂 347 Abs. 1 S. 2
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kl盲ger tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
I.
Der Kl盲ger ist polnischer Staatsb眉rger und war im Streitzeitraum in Inland ans盲ssig. Im August 2013 beantragte er bei der beklagten Familienkasse (der Familienkasse) u.a. f眉r seinen Sohn P (geboren am 26.1.1996) Kindergeld. Der Kl盲ger wurde aufgefordert, weitere Unterlagen beizubringen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl盲gers lagen der Familienkasse sp盲testens zum 12.9.2013 die zur Entscheidung notwendigen Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 22.4.2014 legte der Kl盲ger, vertreten durch den Prozessbevollm盲chtigten, Unt盲tigkeitseinspruch ein, da die Familienkasse zu diesem Zeitpunkt noch nicht 眉ber den Antrag entschieden hatte. Mit Bescheid vom 10.10.2014 wurde der Kindergeldantrag des Kl盲gers f眉r den Sohn P f眉r den Zeitraum bis Dezember 2012 abgelehnt. Mit Schreiben vom 3.11.2014 teilte die Familienkasse dem Kl盲ger mit, dass der Unt盲tigkeitseinspruch somit erledigt sei und die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht erstattet w眉rden. Hiergegen legte der Kl盲ger unter Verweis auf ein Urteil des FG D眉sseldorf vom 08. Juni 2011 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 9.2.2015 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kl盲ger ist der Auffassung, dass ein Erstattungsanspruch nach 搂 77 Abs. 1 EStG hinsichtlich der im Rahmen des Einspruchsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung abgelehnt habe. Durch die 眉ber sechs Monate andauernde 鈥濶ichtentscheidung鈥 眉ber den Antrag habe die Familienkasse die Einspruchseinlegung veranlasst.
Der Kl盲ger beantragt,
die Familienkasse unter Aufhebung der Ablehnungsverf眉gung vom 3.11.2014 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung zu verpflichten, ihm die au脽ergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Kindergeldantrag f眉r den Sohn P zu erstatten.
Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begr眉ndung f眉hrt sie aus, die Voraussetzungen des 搂 77 Abs. 1 EStG l盲gen nicht vor, denn 鈥瀍rfolgreich鈥 im Sinne dieser Vorschrift sei ein Einspruch nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsf眉hrers tats盲chlich 眉ber den Streitgegenstand entschieden habe.
Die Beteiligten haben auf die Durchf眉hrung einer m眉ndlichen Verhandlung verzichtet. Der Senat hat die Streitsache dem Einzelrichter zur Entscheidung 眉bertragen (搂 Finanzgerichtsordnung 鈥 FGO 鈥).
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II.
Die Klage ist unbegr眉ndet. Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, dem Kl盲ger die au脽ergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem von ihm eingelegten Unt盲tigkeitseinspruch zu erstatten.
1. Gem盲脽 搂 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse dem Einspruchsf眉hrer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. 脺ber ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einspr眉che gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25) und gegen die damit verbundene R眉ckforderung des Kindergelds anwendbar. Einspruch im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein sogen. Unt盲tigkeitseinspruch nach 搂 347 Abs. 1 Satz 2 AO, der auf die erstmalige Kindergeldfestsetzung zielt (vgl. Finanzgericht 鈥 FG 鈥 Hamburg, Gerichtsbescheid vom 06. Juni 2017 鈥 5 K 148/16 鈥, juris; FG 鈥 K枚ln, Urteil vom 21.11.2012, 14 K 1020/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥 EFG 鈥 2013, 713; FG D眉sseldorf, Urteil vom 08.06.2011, 7 K 3951/10 Kg, juris; FG D眉sseldorf, Urteil vom 08.06.2011, 7 K 85/11 Kg, EFG 2012, 529; Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 鈥揇A-KG鈥 vom 13. Juli 2017, BStBl I 2017, 1006/1121 unter R 6.5).
2. Ein Einspruch 鈥 auch Unt盲tigkeitseinspruch 鈥 ist jedoch nur 鈥瀍rfolgreich鈥 i.S.v. 搂 77 Abs. 1 EStG, wenn die Beh枚rde zu Gunsten des Einspruchsf眉hrers tats盲chlich 眉ber den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet. Erledigt sich das Einspruchsverfahren dadurch, dass die Beh枚rde lediglich aus anderen Gr眉nden dem wirtschaftlichen Interesse des Kl盲gers entspricht, ist deshalb nicht von vorne herein von einem Erfolg des Einspruchs i.S.d. 搂 77 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen; in diesem Fall h盲ngt die Kostenerstattung davon ab, ob die Beh枚rde, wenn man das erledigende Ereignis au...