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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unt盲tigkeitseinspruch bei Nichtbescheidung des Antrags auf Kindergeldfestsetzung
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Leitsatz (redaktionell)
- Einspruch im Sinne des 搂 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch ein zul盲ssiger Unt盲tigkeitseinspruch nach 搂 347 Abs. 1 Satz 2 AO.
- Wird 眉ber einen 鈥 bis dahin unbearbeiteten 鈥 Antrag auf Kindergeld erst auf Unt盲tigkeitseinspruch entschieden, ist die Familienkasse auch dann verpflichtet, dem Einspruchsf眉hrer die durch den Unt盲tigkeitseinspruch entstandenen Kosten nach 搂 77 EStG zu erstatten, wenn sie die Kindergeldfestsetzung abgelehnt hat.
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Normenkette
EStG 搂 77 Abs. 1 S. 1; AO 搂 347 Abs. 1 S. 2
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Tatbestand
Der Kl盲ger beantragte im Januar 2008 die Festsetzung von Kindergeld f眉r seine beiden in Polen lebenden Kinder. Am 1. 4. 2008 lehnte der Beklagte die Kindergeldfestsetzung f眉r den Zeitraum August-Dezember 2007 ab; hieran schloss sich das Klageverfahren FG D眉sseldorf 16 K 3244/08 Kg an.
Am 23. 4. 2010 erhob der Prozessvertreter des Kl盲gers Unt盲tigkeitseinspruch bez眉glich des Zeitraums Januar-Juli 2007. Am 21. 6. 2010 lehnte der Beklagte die Festsetzung von Kindergeld f眉r Januar 2004-Juli 2007 bzw. ab Januar 2008 ab. Am gleichen Tag erging ein Bescheid dahingehend, dass 眉ber den Unt盲tigkeitseinspruch damit entschieden sei, eine Kostenerstattung wurde abgelehnt. Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung legte der Kl盲ger Einspruch ein, den der Beklagte am 5. 10. 2010 zur眉ckwies. Der Einspruch sei zwar wegen der ger眉gten Unt盲tigkeit erfolgreich gewesen, nicht aber bez眉glich einer Kindergeldfestsetzung.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kl盲ger tr盲gt vor:
Gr眉nde, die eine zweij盲hrige Unt盲tigkeit der Beh枚rde entschuldigten, h盲tten nicht vorgelegen. Erst unmittelbar auf den Unt盲tigkeitseinspruch habe die Beh枚rde den Kindergeldantrag abgelehnt.
Der Kl盲ger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. 10. 2010
zu verpflichten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er tr盲gt vor:
Die Voraussetzungen f眉r eine Kostenerstattung l盲gen nicht vor.
Die Beteiligten haben 眉bereinstimmend auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet.
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Die Klage ist begr眉ndet.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kl盲ger die durch den Unt盲tigkeitseinspruch entstandenen Kosten nach 搂 77 EStG zu erstatten.
骋别尘盲脽 搂 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse dem Einspruchsf眉hrer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist.
Einspruch im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein sogen. Unt盲tigkeitseinspruch nach 搂 347 Abs. 1 Satz 2 AO. Dies entspricht bereits dem Wortlaut der Vorschrift, die keine Differenzierung trifft zwischen dem Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung und einem Unt盲tigkeitseinspruch. Auch aus Sinn und Zweck des Unt盲tigkeitseinspruchs folgt nichts anderes. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unt盲tigkeitseinspruch zul盲ssig war. 骋别尘盲脽 搂 347 Abs. 1 Satz 2 AO ist der Einspruch statthaft, wenn 眉ber einen vom Einspruchsteller gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Welche Frist angemessen ist, h盲ngt von den konkreten Umst盲nden des Einzelfalls ab. Gemessen hieran waren die Voraussetzungen f眉r die Erhebung eines Unt盲tigkeitseinspruchs erkennbar erf眉llt. Auf den Antrag von Januar 2008 ist der Beklagte f眉r den Zeitraum Januar-Juli 2007 bis zur Einlegung des Einspruchs im April 2010 unt盲tig geblieben und hat erst am 21. 6. 2010 entschieden.
Der Unt盲tigkeitseinspruch war auch erfolgreich.
Ob ein Einspruch Erfolg hat, ist danach zu beurteilen, ob dem Rechtsschutzbegehren des Einspruchsf眉hrers abgeholfen wurde oder nicht. Die Beh枚rde muss zu Gunsten des Einspruchsf眉hrers tats盲chlich 眉ber den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheiden (vgl. FG D眉sseldorf, Urteil vom 7.August 2003 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).
Ebenso wie die Unt盲tigkeitsklage (vgl. dazu BFH vom 3. August 2005 I R 74/02 BFH/NV 2006,19) zielt der Unt盲tigkeitseinspruch darauf ab, eine alsbaldige beh枚rdliche Entscheidung herbeizuf眉hren. Dem entsprechend erledigt sich der Rechtsbehelf, wenn der ausstehende Bescheid durch die Beh枚rde erlassen wird (vgl. BFH aaO.). Im Streitfall hatte der Kl盲ger Unt盲tigkeitseinspruch eingelegt, um die Beh枚rde zu veranlassen, 眉ber seinen 鈥 bis dahin unbearbeiteten 鈥 Antrag auf Kindergeld zu entscheiden. Zwar ging es dem Kl盲ger letztendlich darum, insoweit eine positive Entscheidung 眉ber die Gew盲hrung von Kindergeld zu erhalten. Ziel des Unt盲tigkeitseinspruchs an sich war jedoch, 眉berhaupt einen, wie immer gearteten, rechtsmittelf盲higen Bescheid zu erlangen. Diesen Bescheid hat die Familienkasse erst aufgrund des Unt盲tigkeitseinspruchs am 21. 6. 2010 erlassen und damit dem Einspruchsbegehren stattgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 1 ...