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Entscheidungsstichwort (Thema)
"Soci茅t茅 par actions simplifi茅e" keine durch Mutter-Tochter-Richtlinie beg眉nstigte Gesellschaft
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Leitsatz (redaktionell)
1) 搂 44d Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. Anlage 7 zu 搂 44d EStG erfasste bis zur 脛nderung der Mutter-Tochter-Richtlinie durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.12.2003 nicht die "Soci茅t茅 par actions simplifi茅e" franz枚sischen Rechts.
2) Eine vollst盲ndige Freistellung von der Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuern kann nur nach 搂 8b Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. 搂 50d Abs. 1 EStG gegen眉ber dem 枚rtlich zust盲ndigen Finanzamt geltend gemacht werden.
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Normenkette
FVG 搂 5 Abs. 1 Nr. 2; EStG 搂 44 Abs. 1 S. 2; Mutter-Tochter-Richtlinie Art. 2; EStG 搂听44d Abs. 2, 搂听50d Abs. 2 S. 1
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Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl盲gerin f眉r Gewinnaussch眉ttungen ihrer im Inland ans盲ssigen Tochtergesellschaft die vollst盲ndige Freistellung von der Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.
Die Kl盲gerin ist eine in Frankreich ans盲ssige Kapitalgesellschaft. Bis zum Jahr 2002 war sie eine Gesellschaft in der Rechtsform einer 鈥瀞oci茅t茅 par actions simplifi茅e鈥 (S.A.S.). Seit 2002 ist sie eine 鈥瀞oci茅t茅 anonyme鈥. Sie ist alleinige Anteilseignerin der N GmbH mit Sitz in U (im Folgenden: N-GmbH).
Aufgrund eines Bescheids vom 28. Dezember 1998 des Bundesamts f眉r Finanzen 鈥 BfF 鈥 (seit dem 1. Januar 2006 Bundeszentralamt f眉r Steuern 鈥 BZSt 鈥) war die N-GmbH berechtigt, den Steuerabzug f眉r Kapitalertr盲ge i.S. des 搂 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz 鈥 EStG 鈥 i.H.v. 5 % vorzunehmen.
Am 16. Juni 1999 sch眉ttete die N-GmbH einen Gewinn i.H.v 鈥 DM an die Kl盲gerin aus. Von dieser Gewinnaussch眉ttung behielt die N-GmbH Kapitalertragsteuer i.H.v. 鈥 DM sowie einen Solidarit盲tszuschlag i.H.v. 鈥 DM ein und f眉hrte die Steuerabzugsbetr盲ge an das zust盲ndige Finanzamt ab.
Am 16. August 1999 stellte die Kl盲gerin beim BfF einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer inkl. Solidarit盲tszuschlag i.H.v. 鈥 DM.
Mit Bescheid vom 6. September 1999 lehnte das BfF die beantragte Erstattung ab. Zur Begr眉ndung verwies das BfF darauf, dass eine Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer nicht m枚glich sei, da die Kl盲gerin keine Muttergesellschaft i.S.d. 搂 44d Abs. 2 EStG in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung 鈥 EStG 1999 鈥 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 眉ber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG, Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥 Abl. EG 鈥 Nr. L 225, 6, im Folgenden: Richtlinie 90/435/EWG) sei. Die Rechtsform der 鈥瀞oci茅t茅 par actions simplifi茅e鈥 sei in der Liste der unter Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 90/435/EWG fallenden Gesellschaften nicht genannt. Die Aufz盲hlung der Rechtsformen sei abschlie脽end.
Die Kl盲gerin legte hiergegen Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2002 wies das BfF den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Kl盲gerin ihr Begehren weiter.
Im Laufe des Klageverfahrens hat der erkennende Senat dem EuGH gem盲脽 Art. 234 Abs. 2 EG zur Auslegung und Vereinbarkeit der Richtlinie 90/435/EWG mit den europarechtlichen Grundfreiheiten folgende Fragen vorgelegt (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2008, EFG 2008, 1391):
- Ist Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 眉ber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG, Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften Nr. L 225, 6) dahingehend auszulegen, dass auch eine franz枚sische Gesellschaft in der Rechtsform einer 鈥瀞oci茅t茅 par actions simplifi茅e鈥 bereits in den Jahren vor 2005 als 鈥濭esellschaft eines Mitgliedstaats鈥 im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann und ihr somit f眉r einen von ihrer deutschen Tochtergesellschaft im Jahr 1999 ausgesch眉tteten Gewinn nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zu gew盲hren ist?
F眉r den Fall, dass die Frage 1. zu verneinen ist:
Verst枚脽t Art. 2 Buchst. a) i.V.m. dem Anhang Buchst. f) der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 眉ber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG, Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften Nr. L 225, 6) insoweit gegen Art. 43 EG und Art. 48 EG oder Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG als er in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG zwar f眉r eine franz枚sische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer soci茅t茅 anonyme, soci茅t茅 en commandite par actions oder soci茅t茅 脿 responsabilit茅 limit茅e, nicht aber f眉r eine franz枚sische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer soci茅t茅 par actions simplifi茅e bei Gewinnaussch眉ttungen einer deutschen Tochtergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle vorschreibt?
Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (C-247/08, IStR 2009, 774) hat der EuGH die Fragen des erkennenden Senats wie folg...