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Entscheidungsstichwort (Thema)
骋别蝉肠丑盲蹿迟蝉蹿眉丑谤别谤丑补蹿迟耻苍驳
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Leitsatz (redaktionell)
Die Haftungsinanspruchnahme eines Gesch盲ftsf眉hrers ist auch dann ermessensgerecht, wenn feststeht, dass die Bemessungsgrundlage gem盲脽 搂 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu mindern ist, jedoch nicht eindeutig festzustellen ist, dass der Zeitpunkt der Berichtigung in den Haftungszeitraum f盲llt.
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Normenkette
AO 搂 69; UStG 搂 17 Abs. 2 Nr. 1; AO 搂 34 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten 眉ber die Rechtm盲脽igkeit von zwei Haftungsbescheiden, mit denen die Kl盲gerin zu 2. sowie ihr verstorbener Vater, der Ehemann und Rechtsvorg盲nger der Kl盲gerin zu 1. (im Folgenden: Vater), von dem Beklagten f眉r r眉ckst盲ndige Umsatzsteuer nebst S盲umniszuschl盲gen der fr眉heren N-GmbH in Haftung genommen worden sind.
Die Kl盲gerin zu 2. und ihr Vater hielten im Jahr 2001 am Stammkapital der oben genannten GmbH in Gesamth枚he von 100.000 DM Gesch盲ftsanteile von 30.000 DM bzw. 35.000 DM. Sie waren beide alleinvertretungsberechtigte und vom Selbstkontrahierungsverbot befreite Gesch盲ftsf眉hrer der oben genannten GmbH. Einen weiteren Gesch盲ftsanteil i.H.v. 35.000 DM hielt die Mutter bzw. Ehefrau, die Kl盲gerin zu 1., die jedoch nicht Gesch盲ftsf眉hrerin war.
Ausweislich des BP-Berichts des Beklagten vom 04. November 2002 erzielte die GmbH in 2000 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in H枚he von 616.174,鈥 DM und in 2001 einen weiteren Verlust in H枚he von 156.456,鈥 DM.
Mit Wirkung zum 30.06.2001 stellte die GmbH ihren Gesch盲ftsbetrieb ein. Ein Insolvenzantrag wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt. Das Know-how, der Kundenstamm und das Firmenk眉rzel 鈥炩︹, das beim Patentamt gesch眉tzt ist, wurden am 12. Oktober 2001 f眉r 80.000,鈥 DM an eine Fa. P verkauft, wobei dieser Kaufpreis in vier Raten im Oktober und November 2001 sowie im Januar und April 2002 zu zahlen war. Weiterhin hatten die diese Wirtschaftsg眉ter verkaufenden Gesellschafter einen vertraglichen Anspruch auf Provisionen von bestimmten zuk眉nftigen Ums盲tzen der K盲uferin (搂 6 des Vertrags, Bl. 297 ff. der FG-Akten). Am 18. Oktober lie脽en die Gesellschafter den gesamten Maschinen- und Ger盲tepark sowie die sonstige Betriebsausstattung versteigern (Bl. 295 der FG-Akten).
Mit notariellem Vertrag vom 02.10.2002 (Bl. 99 ff. der FG-Akten) verkauften die drei Gesellschafter ihre gesamten GmbH-Gesch盲ftsanteile von nominal 100.000 DM f眉r einen Kaufpreis von 500,鈥 EUR an eine Fa. J-GmbH in N, diese vertreten durch eine Frau T als Gesch盲ftsf眉hrerin. Gem盲脽 Abschnitt 7 des Vertrages hielt die J-GmbH als neue alleinige Gesellschafterin sofort eine Gesellschafterversammlung ab. Sie beschloss zum einen, unter 脛nderung der Satzung die Firma der Gesellschaft zu 盲ndern in B-GmbH und deren Sitz nach N zu verlegen, zum anderen, die beiden Gesch盲ftsf眉hrer 鈥 also die Kl盲gerin zu 2. und ihren Vater 鈥 abzuberufen und Frau T aus N zur neuen Gesch盲ftsf眉hrerin der GmbH zu bestellen.
Weitere Recherchen des Gerichts bei den Registergerichten L und N ergaben die folgenden Feststellungen: Mit Schreiben vom noch gleichen Tag, also dem 2.10.2002, meldete die neue Gesch盲ftsf眉hrerin die Ver盲nderungen zur Eintragung in das Handelsregister beim Registergericht L an. Bereits am 17.10.2002 kam es zu einer Gesellschafterversammlung der umfirmierten B-GmbH, auf der nunmehr Frau T als Gesellschafterin abberufen und entlastet sowie ein Herr E, wohnhaft in J / Spanien, zum neuen Gesch盲ftsf眉hrer bestellt wurde. Die Anmeldung der B-GmbH beim Registergericht N wurde durch Beschluss des AG N vom 28.04.2003 zur眉ckgewiesen, weil die Gesch盲ftsf眉hrung der GmbH fehlerhafte Unterlagen einreichte, Verf眉gungen nicht beachtete und schlie脽lich 眉berhaupt nicht mehr reagierte. Das somit weiterhin zust盲ndige Registergericht L konnte den neuen Gesch盲ftsf眉hrer E nicht unter der angegebenen Anschrift erreichen, m枚glicherweise weil er in Spanien in Untersuchungshaft sa脽. Am 10.12.2004 wurde die L枚schung der verm枚genslosen GmbH von Amts wegen im Handelsregister eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte 鈥濺egistergerichtsunterlagen鈥 Bezug genommen.
Nach den Feststellungen des Beklagten, der insoweit bei der bayerischen Finanzverwaltung Erkundigungen einzog, ist auch eine steuerliche Anmeldung der B-GmbH in N nicht erfolgt. Ebenso wenig ist der Kl盲gerseite w盲hrend des Klageverfahrens eine Kontaktaufnahme mit der K盲uferin der Gesellschaft oder deren fr眉herer Gesch盲ftsf眉hrung gelungen. Der Kl盲gerseite liegen jedoch noch alle Buchf眉hrungs- und Jahresabschlussunterlagen der GmbH von 1995 bis 2002 vor.
Zu den vorliegend streitigen Haftungsbescheiden kam es wie folgt:
Die GmbH gab f眉r die Monate Januar bis Dezember 2001 zun盲chst Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. In diesen waren Erl枚sminderungen wegen Debitorenverluste der GmbH nicht ber眉cksichtigt. Sodann kam es ab dem 4.10.2001 zu einer 1. USt-Sonderpr眉fung, die zwar u.a. auch die USt-Voranmeldungen f眉r 1 鈥 6 / 2001 zum Gegenstand hatte...