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Nachgehend
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Tatbestand
Am 14. Februar 1987 verstarb Frau Charlotte 鈥 Erbin wurde Frau 鈥. Der Kl盲gerin, einer Kusine des Ehemanns der Erblasserin, wurde im Wege eines testamentarischen Verm盲chtnisses ein Bankdepot mit festverzinslichen Wertpapieren und Aktien, insbesondere einem Posten Aktien der 鈥, zugewendet. Wegen der genauen Zusammensetzung wird auf Blatt 10 und 11 der Gerichtsakte verwiesen. Im Auftrag der Kl盲gerin bem眉hte sich ihr Sohn um Herausgabe der Wertpapiere. Da jedoch die Erbin 鈥 von Herrn 鈥 beraten 鈥 f眉rchtete, f眉r die Erbschaftsteuer des gesamten Nachlasses haften zu m眉ssen, verf眉gte sie eine Sperrung des Bankdepots bis zur Kl盲rung dieser Frage. Am 31. Oktober 1987 schlossen die Erbin und die Kl盲gerin, vertreten durch ihren Sohn, eine Vereinbarung 眉ber die Abwicklung des Verm盲chtnisses. Hierin schlo脽 sich die Kl盲gerin u.a. der von der Erbin veranla脽ten 鈥瀗achtr盲glichen Honorierung des Herrn 鈥 f眉r seine 28-j盲hrige T盲tigkeit鈥 an, die nach Ansicht der Erbin auch 鈥瀍iner Willenserkl盲rung der Erblasserin鈥 entsprochen habe. Auf die Kl盲gerin entfiel dabei ein Anteil in H枚he von DM 10.416,鈥. Daraufhin wurde das Depot mit Wirkung vom 10. November 1987 zu 50 % freigegeben. In einer Erg盲nzungsvereinbarung vom 16. November 1987 verzichtete die Kl盲gerin auf Ersatz des eventuellen Verm枚gensschadens f眉r die verz枚gerte Abwicklung. Mit Wirkung vom 4. Januar 1988 wurde daraufhin auch die andere H盲lfte des Depots freigegeben.
Mit Bescheid vom 19. September 1988 zog der Beklagte die Kl盲gerin zu einer Erbschaftsteuer in H枚he von DM 鈥 鈥 heran. Er legte dabei den (gesch盲tzten) Wert des Depots zum Todestag der Erblasserin in H枚he von DM 鈥 鈥 zugrunde. Mit Bescheid vom 2. Januar 1989 erh枚hte der Beklagte die Erbschaftsteuer auf DM 4 鈥 鈥, da er den auf die Kl盲gerin entfallenden Anteil an der Verg眉tung f眉r Herrn 鈥 nicht als Erbschaftskosten anerkannte. Den Einspruch der Kl盲gerin lehnte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1989 ab.
Hiergegen hat die Kl盲gerin am 6. Juli 1989 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begr眉ndung tr盲gt sie vor, nicht der Depotwert zum Todestag sei der Besteuerung zugrundezulegen, sondern der 鈥 jeweils halbe 鈥 Depotwert zu den beiden Daten, zu denen sie 鈥 jeweils zur H盲lfte 鈥 die Verf眉gungsmacht 眉ber das Depot erlangt habe. Dies allein entspreche der Billigkeit, da sie durch das Verm盲chtnis nur um diesen Betrag bereichert worden sei. Es sei ihr trotz der intensiven Bem眉hungen ihres Sohnes nicht m枚glich gewesen, das Verm盲chtnis fr眉her zu erlangen, da die Erbin sich mit Beratern umgeben habe und sie die Fronten keinesfalls habe verh盲rten wollen. Sie habe eine langwierige gerichtliche Au脽einandersetzung, der sich nicht gewachsen gewesen w盲re, auf jeden Fall vermeiden wollen, um 眉berhaupt noch etwas von dem Verm盲chtnis zu haben. Aus diesem Grunde sei sie auf die Vereinbarungen eingegangen, die schlie脽lich zur Freigabe des Depots gef眉hrt h盲tten. Die Verg眉tung f眉r Herrn 鈥 sei im Wege eines Erbvergleichs vereinbart worden, um weitere Verz枚gerungen zu vermeiden. Man habe Herrn 鈥 鈥 auch mit R眉cksicht auf seine testamentsvollstreckerartige Stellung 鈥 die Verg眉tung zugebilligt, um eine g眉tliche Abwicklung zu erm枚glichen.
Unter Zugrundelegung eines Depotwert in H枚he von DM 鈥 zum 10. November 1987 und in H枚he von DM 鈥 DM zu 4. Januar 1988 beantragt die Kl盲gerin,
die Erbschaftsteuer auf DM 鈥 鈥 herabzusetzen.
Zudem vertritt sie die Auffassung, die Besteuerung des Erbschaftserwerbs, der nicht auf der Grundlage von Einheitswerten zu bewerten ist, versto脽e gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Erbe solcher Verm枚genswerte benachteiligt werde. Sie beantragt aufgrund dessen hilfsweise,
die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tr盲gt vor, die angegriffene Heranziehung sei rechtm盲脽ig, da das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eindeutig auf den Todeszeitpunkt abstelle. Billigkeitsfragen seien in einem gesonderten Verfahren zu kl盲ren und h盲tten auf das vorliegende keinen Einflu脽. F眉r eine Verg眉tung an Herrn Kindsvater habe kein rechtlicher Grund bestanden.
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Die Klage ist unbegr眉ndet.
Die angefochtene Veranlagung zur Erbschaftsteuer ist rechtm盲脽ig.
Der Beklagte hat den Wert des erbschaftlichen Erwerbs der Kl盲gerin zu Recht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bestimmt. Denn ma脽geblicher Zeitpunkt der Bewertung ist gem盲脽 搂 11 i.V.m. 搂 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Erwerb der Kl盲gerin den vom Beklagten zugrundegelegten Wert.
Mit dieser Beurteilung gem盲脽 der insoweit eindeutigen Gesetzeslage folgt der Senat der Rechtsprechung des BFH, der in einem gleichgelagerten Fall in gleicher Weise entschieden hat.
Siehe BFH, Urteil vom 17.12.1980 鈥 II R 38/77 鈥 BStBl II 1981, Seite 322, siehe auch Urteil des FG K枚ln vom 14.09.1988 9 K 163/86, DStR 1989, Seite 253.
Diese BFH-Rechtsprechung ist entgegen der An...