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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung des Grundbesitzes verfassungsgem盲脽. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 25/24)
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Leitsatz (redaktionell)
Die Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes f眉r die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 sind verfassungsgem盲脽.
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Normenkette
GG Art.听100 Abs. 1, Art.听105, 3 Abs. 1; BewG 搂搂 218 ff.
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲ger sind seit 2019 je zur H盲lfte Miteigent眉mer der in Z belegenen Eigentumswohnung WE 1 X-Stra脽e 鈥, 鈥 Z (Grundbuch Y, Blatt 1鈥). Die Einheit wurde urspr眉nglich gewerblich genutzt und lt. ge盲nderter Teilungserkl盲rung vom 鈥.2000 in Wohnungseigentum umgewandelt. Sie befindet sich im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses (Flur 2鈥 Flurst眉cke 3鈥 und 4鈥; Geb盲ude- und Freifl盲che 348 qm, Mieteigentumsanteil der Kl盲ger 鈥/1021). Die Wohnung hat nach Angaben der Kl盲ger eine Wohnfl盲che von 54 qm und ist vermietet. Die Kl盲ger erwarben die Immobilie mit Kaufvertrag vom 鈥.2019 zu einem Kaufpreis von 鈥 鈧.
Mit Bescheid vom 08.11.2022 stellte der Beklagte den Grundsteuerwert erkl盲rungsgem盲脽 zum 01.01.2022 auf 鈥 鈧 fest. Der Bewertung legte er den f眉r die X-Stra脽e einschl盲gigen Bodenrichtwert von 2.280,鈥 鈧/qm, einen Grund und Bodenanteil von 35 qm, einen Liegenschaftszins von 2,8 %, eine Restnutzungsdauer von 24 Jahren (30 % von 80 Jahren gem. 搂 253 Abs. 2 Satz 5 BewG i.V.m. Anlage 38 BewG) und eine nach Ma脽gabe der Mietniveaustufe 6 ermittelte monatliche Kaltmiete von 10,18 鈧 zugrunde (Anlage 39 I und II zum BewG). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid 眉ber die Feststellung des Grundsteuerwertes vom 08.11.2022 verwiesen.
Die Kl盲ger legten hiergegen fristgerecht Einspruch ein und vertraten die Auffassung, dass die neue Grundsteuerbewertung 鈥搘ie die Vorg盲ngerregelung鈥 verfassungswidrig sei. Von einer gleichheitsgerechten Bewertung k枚nne mit Blick darauf, dass die Bundesl盲nder jeweils eigene Regeln erlassen d眉rften, keine Rede sein. Der Grundsteuermessbetrag habe sich wesentlich erh枚ht. Eine Anpassung der Hebes盲tze zur kostenneutralen Fortf眉hrung der Steuer sei allenfalls ein frommer Wunsch. Auf kommunaler Ebene w眉rde zum Teil an h枚chst abweichenden Bodenrichtwerten identischer Wohnbezirke festgehalten.
Mit Schreiben vom 27.09.2023 nahm der Beklagte zum Vorbringen der Kl盲ger Stellung und bat darum, die verfassungsrechtlichen Einwendungen noch einmal zu 眉berdenken und ggf. in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme zu substantiieren.
Die Kl盲ger f眉hrten hierauf aus, eine weitergehende Begr眉ndung des Einspruches halte man nicht f眉r erforderlich, zumal letztlich das Bundesverfassungsgericht 眉ber die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage zu befinden habe und baten um Erlass einer klagef盲higen Entscheidung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2023 wies der Beklagte den Rechtsbehelf als unbegr眉ndet zur眉ck. Der festgestellte Grundsteuerwert entspreche unstreitig den Vorgaben des geltenden Rechts.
Das Grundsteuerrecht sei auch verfassungsgem盲脽. Der Bund habe gem. Art. 105 Abs. 2 GG uneingeschr盲nkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz erhalten und die Verfahren zur Bewertung des Grundverm枚gens in Reaktion auf das Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 鈥 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147 ff gleichheitskonform ausgestaltet. Soweit der Gesetzgeber dabei stark typisiert habe, sei das nicht zu beanstanden. Die Differenzierung der einzelnen Grundst眉cksarten (搂 249 BewG), die darauf beruhende Zuordnung zu einem sachgerechten Bewertungsverfahren (搂 250 BewG) und die typisierende Anwendung spezifischer Bewertungsfaktoren gew盲hrleisteten eine realit盲tsgerechte Abbildung aller Wirtschaftsg眉ter innerhalb des Grundverm枚gens. Der Gesetzgeber k枚nne Praktikabilit盲tserw盲gungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einr盲umen und dabei auch Bewertungs- und Ermittlungsunsch盲rfen in Kauf nehmen. Das gelte im besonderen Ma脽e bei steuerlichen Massenverfahren wie der Grundsteuerbewertung. Es liege ein rationales Konzept vor, welches den objektiv-realen Grundsteuerwert im Blick habe und konsequent auf das Automationsziel zugeschnitten worden sei. Die Typisierungen dienten nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern reduzierten auch die Verfahrenslasten auf Seiten des Steuerpflichtigen. Bei sp盲teren Hauptfeststellungszeitpunkten k枚nne so bei gleichbleibenden tats盲chlichen Verh盲ltnissen auf die Anforderung von manuell auszuf眉llenden Steuererkl盲rungen verzichtet werden. Da Art. 3 Abs. 1 GG Hoheitstr盲ger nur innerhalb ihres jeweiligen Kompetenzbereiches binde, sei es gleichheitsrechtlich unbeachtlich, dass das Grundsteuerrecht in den Bundesl盲ndern voneinander abweiche. Dass die endg眉ltige Steuerlast erst feststehe, wenn die jeweilige Gemeinde 眉ber ihren Hebesatz entschieden habe, sei kein neuer Aspekt, sondern aufgrund der Hebesatzautonomie der Gemeinden auch im gegenw盲rtigen Recht der Fall. Soweit es im Einzelfall auf der Ebene der Grundsteuer zu Belastungsverschiebungen kommen sollte, beruhe das auf der jahrelangen Aussetzung der Hau...