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Entscheidungsstichwort (Thema)
Eink眉nftekorrektur nach 搂 1 Abs. 1 AStG, Forderungsabschreibung gegen眉ber ausl盲ndischer Tochtergesellschaft, fehlende Verzinsung
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Leitsatz (redaktionell)
Der Grundsatz des "dealing at arm's length" nach Art.听9 Abs.听1 OECD-MA (hier: Art.听9 DBA-China) erm枚glicht keine Korrektur einer nach 搂听6 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStG vorgenommenen Forderungsabschreibung wegen dauerhafter Wertminderung nach 搂 1 Abs. 1 AStG, wenn die inl盲ndische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausl盲ndischen (hier: chinesischen) Tochtergesellschaft in fremdun眉blicher Weise unbesichert begeben hat (gegen BMF-Schreiben vom 30.3.2016, BStBl I 2016, 455). Eine gewinnerh枚hende Korrektur nach 搂 1 Abs. 1 AStG kann in diesem Fall nur hinsichtlich einer fehlenden Verzinsung erfolgen.
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Normenkette
EStG 搂听3 Nr. 40, 搂听3c Abs. 2, 搂听6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UmwStG 搂 4 Abs. 7; AStG 搂 1 Abs. 1
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Nachgehend
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Tatbestand
Die Kl盲gerin macht die Abschreibung einer Forderung gegen眉ber einer in China ans盲ssigen Tochtergesellschaft geltend. Streitig ist, ob dem der im BMF-Schreiben vom 29. M盲rz 2011, IV B 5 鈥 S 1341/09/10004, BStBl I 2011, 277, geregelte 鈥濺眉ckhalt im Konzern鈥 entgegensteht.
Die Kl盲gerin geh枚rt zu der international im 鈥 t盲tigen Firmengruppe A. An ihr beteiligt waren die A GmbH zu 10 % als Komplement盲rin und als Kommanditistinnen die A1 Holding GmbH & Co. KG zu 69,795 % sowie die A2 KG zu 20,205 %. Die Kl盲gerin hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008.
Im Streitjahr hielt die Kl盲gerin 100 % der Anteile an der chinesischen A 鈥 Co. Ltd. (im Folgenden A Ltd). Gegen眉ber dieser chinesischen Tochtergesellschaft stand 2007 und 2008 eine Forderung i.H.v. 2.560.000 鈧 offen. Die Forderung war unbesichert, eine Verzinsung war nicht vereinbart.
Wegen der 脺berschuldung der chinesischen Tochtergesellschaft verzichtete die Kl盲gerin am 20. Dezember 2007 gegen Besserungsschein zun盲chst i.H.v. 560.000 鈧 auf die vorgenannte Forderung. Den Forderungsverzicht machte sie in ihrer Handelsbilanz als Aufwand geltend. Wegen der anhaltenden Wertlosigkeit der Forderung f眉hrte die Kl盲gerin zum 30. Juni 2008 in ihrer Handelsbilanz eine weitere Teilwertabschreibung auf die Forderung i.H.v. 2.000.000 鈧 durch. Auch f眉r diesen restlichen Teil der Forderung erkl盲rte die Kl盲gerin am 6. Dezember 2008 einen Forderungsverzicht.
In ihrer Steuerbilanz erfasste die Kl盲gerin die vorgenannten Teilwertabschreibungen zun盲chst nicht als Aufwand.
Im Verlauf einer steuerlichen Au脽enpr眉fung, die zu keinen sonstigen im Klageverfahren streitigen Feststellung gef眉hrt hat, machte die Kl盲gerin die vorgenannten Wertminderungen auf die Forderung gegen die A Ltd. erstmals steuerlich als Aufwand geltend.
In dem aufgrund der Au脽enpr眉fung erlassenen Bescheid 眉ber die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f眉r das Streitjahr 2008 vom 6. November 2012 lie脽 der Beklagte die Wertberichtigung auf die vorgenannte Forderung unber眉cksichtigt. Gleichzeitig erh枚hte er den Gewinn wegen der fehlenden Verzinsung der Forderung au脽erbilanziell i.H.v. 3 % der Forderung.
Den hiergegen am 5. Dezember 2012 eingelegten Einspruch wies der Beklagte hinsichtlich der im Klageverfahren streitigen Forderungsabschreibung mit Einspruchsentscheidung vom 10. April 2014 als unbegr眉ndet zur眉ck. Zur Begr眉ndung f眉hrte er aus, mit BMF-Schreiben vom 29. M盲rz 2011, IV B 5 鈥 S 1341/09/10004, BStBl I 2011, 277 habe das Bundesministerium der Finanzen ausdr眉cklich zur Frage der Ber眉cksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Darlehen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an ausl盲ndische verbundene Unternehmen Stellung genommen. Danach k枚nne eine Teilwertabschreibung auf Forderungen gegen眉ber ausl盲ndischen verbundenen Unternehmen steuerlich nicht ber眉cksichtigt werden, solange ein R眉ckhalt im Konzern bestehe. Solange dieser R眉ckhalt im Konzern gegen眉ber fremden Dritten als werthaltige Sicherheit vorhanden sei, gelte dies auch f眉r die betreffenden Darlehensbeziehungen im Konzern. Da die chinesische A Ltd. ihren Verpflichtungen im Au脽enverh盲ltnis stets nachgekommen sei, sei der R眉ckzahlungsanspruch der Kl盲gerin nicht im Sinne des 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 des Einkommensteuergesetzes 鈥 EStG 鈥 gef盲hrdet. Die von der Kl盲gerin geltend gemachte Teilwertabschreibung entspreche daher nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz und sei nach 搂 1 Abs. 1 des Gesetzes 眉ber die Besteuerung bei Auslandssachverhalten (AStG) au脽erbilanziell zu berichtigen.
In der Einspruchsentscheidung ber眉cksichtigte der Beklagte bei den Eink眉nften, die unter 搂搂 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, 8b des K枚rperschaftsteuergesetzes 鈥 KStG 鈥 bzw. 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes 鈥 UmwStG 鈥 fallen, eine zuvor noch streitige Forderungsabschreibung gegen眉ber einer englischen Tochtergesellschaft i.H.v. nominell 246.148,50 鈧 zu 100 %. Eine K眉rzung des Aufwands nach 搂 8b Abs. 3 KStG, soweit er zu 10 % auf die Komplement盲rin entf盲llt, unterblieb (Di...